{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-29_2_StR_513_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"2 StR 513/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 513/54 2258 052 R\n\nIn Namen des Volkes\n\n-In der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Sattler und Polsterer Fritz H EB aus vie,\ndort geboren am EEE 1923,\n\n2,) den Schreinermeiaigt Bst: W EEE aus St. el,\n\ndort geboren am 1913,\nwegen fortgesetzter aktiver Bestechung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n: als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Igge in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. Tue bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wenn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanı t:\nI. Auf die Revision des Angeklagten H\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom\n6. Februar 1954\n\n1. dahin abgeändert, dass er, soweit er \"wegen\nfortgesetzter aktiver Bestechung, teilweise\nin Tateinheit mit Betrug\" verurteilt worden\nist, wegen eines fortgesetzten Betruges\n(II 5 a, b, e der Urteilsgründe) sowie wegen\neiner fortgesetzten Bestechung (II 5 c und d\nder Urteilsgründe) verurteilt ist;\n\nPL.\n\n2. aufgehoben im Umfange der Abänderung mit den\neststellungen im Strafausspruch, ferner im\nGesamtstrafausspruch und hinsichtlich der\nVerfallerklärung von 4000 DM.\n\nIm übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen. .\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten. W SEEEEEEEEEN.\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Auf beide Revisionen wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Br\nbetrifft,\n\n1. dahin abgeändert, dass er, soweit er \"wegen\nTortgesetzter schwerer passiver Bestechung,\nteilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug\" verurteilt worden ist, wegen eines fortgesetzten Betruges (II 4, 5 a, b, e und 6 der\nUrteilsgründe) und wegen einer fortgesetzten\nschweren Bestechlichkeit (II 5 c und d der\nUrteilsgründe) verurteilt ist;\n\n2. sufgehoben im Umfange der Abänderung mit den\neststellungen im Strafausspruch, ferner im\nGesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung von 4000 DM.\n\nIV. Auf beide Revisionen wird das vorbezeichnete Ur-\n‚teil\n\n1. dahin abgeändert, dass die Verurteilung des\nAngeklagten Kurt F wegen \"fortgesetzter schwerer passiver Bestechung\" und des\nAngeklagten L an wegen \"aktiver Bestechung\" wegfällt;\n\n2. aufgehoben mit den Feststellungen im Strafausspruch:\n\na) soweit der Angeklagte Kurt F EEMEIEB wegen\nfortgesetzten Betruges (II 4, 5 a, b, e und 6\nder Urteilsgründe) verurteilt ist, ferner\nim Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich\nder Verfallerklärung von 4000 DM.\n\nb) soweit es den Angeklagten L IE detrifft (II 4 der Urteilsgründe).\n\nV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nP\n\n-3-\n\nGründez:z\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt:\nTu wegen\n\"fortgesetzter aktiver Bestechung, teilweise in Tateinheit\nmit Betrug, sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten, \"\nWierichs wegen\n\"aktiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug zu einer\nGefängnisstrafe von vier Monaten\".\n\nDie Revision des Angeklagten HMMM rügt die Verletzung\nder §§ 261, 264 und 265 StPO, führt hierzu jedoch keine Tatsachen an (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und’ist deshalb insoweit\nunzulässig. Die Revision beanstandet es ferner, dass die Strafkammer die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\nnich* näher aufgeklärt habe. Das Urteil geht bei der Strafzumessung von der eigenen Einlassung des Angeklagten hierzu aus.\nWas die Revision vorträgt, ist neu. Es konnte daher der Strafkammer keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen geben. Sie beheuptet schliesslich, das Urteil führe nicht gemäss § 267\nStPO die Tatsachen an, in denen es die Voraussetzungen des\n3etruges finde. Das ist unrichtig; denn es trifft hierzu\nFeststellungen. Ob sie ausreichen, ist eine Frage des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde des Angeklagten HER ist\nzum Teil begründet. j\n\nAuch die Revision des Angeklagten WEB ist unzulässig, soweit sie Verstösse gegen das Verfahrensrecht rügt,\nweil sie hierzu keine Tatsachen angibt, § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO. Hingegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.\n\n-4-\n\nI. Die Revision des Angeklagten H Mm :\n\nl, Sie greift die Verurteilung wegen fortgesetzter Bestechung\nnur in einen Falle (II 5 c der Urteilsgründe) an. Diese Beschränkung auf den Teil einer fortgesetzten Tat ist unwirksam. Der Senat muss deshalb das Urteil in vollem Umfange nachprüfen.\n\n. Nach den Feststellungen waren die Mitangeklagten Brunnen\nund Kurt Fb \"in der Flüchtlingsbetreuung tätig\", Dre _\nals Angestellter des Kreisflüchtingsamts Kegge, FM als\nAngestellter der Gemeinde GreB. Sie wandten sich in Jahre\n1952 an Handwerker, bei denen das Kreisamt Einrichtungsgegenstände bestellt hatte. Sie überredeten die Handwerker, an\ndas Kreisamt weniger zu liefern, als bestellt war, jedoch\ndie bestellten Waren in vollem Umfange zu berechnen. Die\nSume2n, um die auf diese Weise das Kreisamt geschädigt wurde,\nteilten Dr und TOMB jeweils mit dem Handwerker untereinander. Der Angeklagte He war an drei solchen Geschäften\n(IL 5 a, b, e der Urteilsgründe) beteiligt.\n\nDie Strafkammer findet in diesem Verhalten des Angeklagten HB eine Bestechung der Angeklagten Briiem und\nFAmEm nach § 333 StGB. Das ist rechtsirrig. Zwar stellt das\nUrteil die Beamteneigenschaft Dres und FBs einwandfrei fest. Die Beteiligung eines Beauten an dem Gewinn, der\ndurch seine pflichtwidrige Handlung erzielt werden soll, ist\njedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts,\nder sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, kein \"Gewähren eines Vorteils\" im Sinne der §§ 332, 333 StGB, BGHSt ],\n182. Der Angeklagte ist deshalb in den Fällen II 5 a,b, e\nkeiner Bestechung schuldig.\n\nDie Verurteilung wegen \"fortgesetzter Bestechung\" muss\ndennoch bestehenbleiben. Denn die Annahme der Strafkammer,\nder Angeklagte habe sich in den Fällen II 5 c und d der\n\n.. nn ee\n\n72\n\n-5.\n\nfortgesetzten Bestechung schuldig gemacht, ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nIm Falle II 5 c gab der Angeklagte dem Dr ein\nSchlafzimmer. \"Zwischen ihnen herrschte ein stillschweigendes Einverständnis darüber, dass dieses Zimmer tatsächlich\ngeschenkt werden sollte.\" Der Angeklagte überliess Briikme\ndas Zimmer, um ihn zu veranlassen, \"Geschäfte der bereits\ngetätigten Art weiter zu machen\", nämlich die Machenschaften\ngegenüber dem Kreisamt. Dieses Verhalten des Angeklagten\nerfüllt den Tatbestand des § 333 StGB. Die Revision zieht\ndies an sich nicht in Zweifel, sondern wendet sich nur\ngegen die Feststellungen. Sie enthalten aber keinen Widerspruch und binden deshalb das Revisionsgericht.\n\nAuch im Falle II 5 d ist der Angeklagte, wie die Revision nicht bemängelt, einer Bestechung des Brig schuldig. Schliesslich bestehen auch keine Bedenken gegen die\nVerurteilung wegen fortgesetzten Betruges in den Fällen\nII 5 a,b, e. Angesichts der völlig klaren Sachlage reichen\ndie knappen Feststellungen des Urteils aus.\n\n2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen.\n\nDer Angeklagte fertigte Empfangsbescheinigungen über\nim Falle II 5 a an das Kreisamt nicht gelieferte 20 Matratzen und im Falle IE 5 b nicht gelieferte 10 Kleiderschränke an und unterzeichnete sie mit dem Namen eines\nSpediteurs Ham. Er wollte \"bei einer etwaigen Kontrolle\nnachweisen\", dass er alle bestellten Waren an den Spediteur\ngeliefert hatte.\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe durch die\n3escheinigungen das Kreisamt nicht täuschen können, weil\ner selbst als Lieferant für die Ablieferung der Waren verantwortlich gewesen sei. Richtig ist hieran nur, dass den\n\nAngeklagten der Nachweis, an den Spediteur geliefert zu haben,\nnicht ohne weiteres von seiner Verpflichtung gegenüber dem\nKreisamt befreite. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Tatsachen, welche die Bescheinigungen beweisen sollten, nänlich die Lieferungen an den Spediteur, standen einem Betruge:\ndes Angeklagten und damit Ansprüchen des Kreisamts gegen\n\nihn aus unerlaubter Handlung sowie dem staatlichen Strefanspruch entgegen. Die Bescheinigungen waren deshalb an sich\ngeeignet, Beweise zu erbringen. Der Angeklagte hat sie, wie\ndas Urteil feststellt, auch zur Täuschung im Rechtsverkehr\nhergestellt, nänlich um Lieferungen an den Spediteur vorzuspiegeln.\n\n3. Die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe gehen fehl.\nDie Strafkammer hat, entgegen den Behauptungen der Revision,\ndas Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt\nund die Voraussetzungen des § 27 b StGB irrtumsfrei verneint. Der Senat glaubt, dass Rügen, die so offensichtlich\nden Gründen eines Urteils widersprechen, nicht erhoben\nwerden sollten.\n\nDie Revision meint, die Strafe des Angeklagten sei im\nVerhältnis zu den Strafen der anderen Angeklagten zu hoch.\nDies ist, schon äusserlich gesehen, nicht der Fall. Im\nübrigen hat der Tatrichter bei jedem Angeklagten seibständig\nzu prüfen, welche Strafe nach der Tatschwere, seiner Persönlichkeit und den Strafzwecken angemessen sei, BGH NJW 1951,\n532, 22. Dem entspricht das Urteil.\n\nZu Unrecht vermisst es die Revision, dass die Strafkammer nicht noch weitere Milderungsgründe angibt, die für\nden Angeklagten sprechen sollen. Denn nach § 267 Abs 3 Satz 1\nStPO muss das’ Urteil nur die Umstände anführen, die für die\nZumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.\n\n?2\n\n- T-\n\nSchliesslich bemängelt die Revision die Bemerkung des\nUrteils, der Angeklagte habe auf das Gericht einen, wenig\ngünstigen, etwas verschlagenen Eindruck gemacht. Dieser Satz\nsteht im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Angeklagte, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein. Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte, 1050 DM als Kaufpreis\nfür das Br geschenkte Schlafzimmer einklagte, dessen\nEinkaufspreis 700 DM betrug. Die beanstandete Würdigung\nlässt bei dieser Sachlage keinen Missbrauch des tatrichterlichen Ermessens erkennen.. Sie ist deshalb im gegenwärtigen\nRechtszuge nicht zu beanstanden.\n\n4. Demnach ist der Angeklagte schuldig:\n\na) In den Fällen II 5 a, b und e eines fortgesetzten\nBetruges;\n\nb) in den Fällen II 5 c und d einer fortgesetzten Be-\n“ stechung;\n\nc) in den Fällen II 5 f zweier selbständiger Urkundenfälschungen.\n\nDie Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und\nder fortgesetzten Bestechung, zu der beide Vergehen durch\ndie unrichtige Annahme der Strafkammer verbunden waren, die\nfortgesetzte Bestechung ergreife auch die Fälle II 5a, b\nund e, fällt fort. Der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben. Die Strafen in den Fällen der Urkundenfälschung sind\nvon dem Rechtsirrtum ersichtlich nicht beeinflusst und können\ndeshalb bestehenbleiben. Die Strafkammer hat deshalb in der\nneuen Verhandlung für die Vergehen des fortgesetzten Betruges\nund der fortgesetzten Bestechung neue Strafen festzusetzen\nund aus ihnen und den Strafen für die Urkundenfälschungen\neine Gesanstrafe zu bilden.\n\n-8-\n\nII. Die Revision des Angeklagten Yv nme :\n\nDer Angeklagte Weist an einem \"Geschäft\" der Angestellten Zr und FEW der unter I 1 Abs 2 geschilderten Art im Falle II 6 der Urteilsgründe als Lieferant\nvon Anbauschränken beteiligt. Die Verurteilung wegen Bestechung muss aus den bereits erörterten Gründen wegfallen.\nNicht zweifelhaft ist es, dass der Angeklagte an dem Betruge gegenüber dem Kreisamt teilgenommen hat. Es sprechen\njedoch mehrere Tatsachen, die das Urteil anführt, dafür,\ndass er nur Gehilfe gewesen ist. Er lehnte es zunächst ab,\nan dem Betruge mitzuwirken. Erst bei einem zweiten Besuch\ndes Zr gab er nach, weil er fürchtete, von diesem\nkeine weiteren Aufträge mehr zu erhalten. Von der Beute\nbekamen Dr und FO je 150 DI, während dem Angeklegten VER nur 12,50 DM für seine \"Geschäftsunkosten\",\nwie er behauptete, von der Beute verblieben. Bei dieser\nSachlage bedurfte die Verurteilung des Angeklagten als Täter\neiner besonderen Begründung. j\n\nIII. In den Fällen II 5 a, b und e erstreckt sich das Urteil\nohae weiteres auf die früheren Mitangeklagten Brise\n\nund IB, RG in HRR 1938, 497. Das gilt ferner von dem\nFall II 4, in dem die Strafkanmer Iris una FEB wegen\nschwerer Bestechlichkeit verurteilt und Fortsetzungszusammenhang mit allen übrigen Fällen angenommen hat. Daraus folgt,\nAass die Verurteilung Brißs wegen schwerer Bestechlichkeit nur in den Fällen II 5 c und d bestehenbleiben\nkann und der fortgesetzte Betrug und die fortgesetzte Bestechlichkeit aus den unter I 4 bei dem Angeklagten FE\nerörterten Gründen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Gegen FW ist das Urteil dahin abzuändern,\ndass die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit wegfällt; denn er ist an den Fällen II 5 c und d\nnicht beteiligt.\n\n-9 -\n\nIn Fortsetzungszusammenhang zu der von der Strafkammer\nangenommenen Bestechlichkeit der Brpn und FEEMM in den\nFällen II 5 und 6 steht, wie angeführt, nach den Ufteilsgründen auch der Fall II 4. An ihm ist noch der frühere\nNitangeklagte I MB als Lieferant von Matratzen beteiligt. Da der Bestecher und der Bestochene Teilnehmer\nan derselben Straftat im Sinne des § 357 StPO sind (RG in\nHRR 1938, 497) und die fortgesetzte Bestechlichkeit der\nBra und FEB im Rechtssinne ein Vergehen ist, haben\nnicht nur die Angeklagten und Bris sowie FEB, sondern\nauch Le an der nämlichen Tat teilgenommen. Da die gleiche\nRechtsverletzung (vgl die Ausführungen zu I 1 Abs 3) auch\nseiner Verurteilung wegen Bestechung zugrunde liegt (BGH\nUrteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53), ist des Urteil\ninsoweit auch gegen ihn abzuändern. Das nötigt dazu, den\nStrafausspruch aufzuheben.\n\nDie Strafkammer hat also in der neuen Verhandlung\n\n1. gegen Bram wegen des fortgesetzten Betruges (II 4,\n5 a, b, e und 6) sowie wegen der fortgesetzten schweren\nBestechlichkeit (II 5 c und d) neue 'Strafen festzusetzen\nund aus ihnen sowie der Strafe wegen fortgesetzten Diebstahls eine Gesamtstrafe zu bilden;\n\n2. gegen FÜR wegen fortgesetzten Betruges (II 4, 5 a,b, e\nund 6) eine neue Strafe zu verhängen und dann auf eine\nGesamtstrafe mit der Strafe wegen fortgesetzten Diebstahls\nzu erkennen;\n\n3. gegen UEÜB eine Strafe wegen Betruges (II 4) auszusprechen. '\n\nZu bemerken ist noch, dass durch die Aufhebung der\nVerurteilung wegen Bestechung und Bestechlichkeit in den\nFällen II 4, 5 a, b, e und 6 die Verfallerklärung der \"Be-\n\n- 10 -\n\nstechungsgelder in Höhe von DM 4000\" endgültig wegfällt.\n\nDr. koericke ‘Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Hoepner\n\nmn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/2-str-513-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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