{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-29_2_StR_406_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"2 StR 406/54","doktyp":null,"leitsatz":"BET FTTNE\n\n— _ aien\n\nStPO §§ 59, 61 Nr 3, 337\n\nMisst das Gericht der Aussage eines Zeugen,\n\nentgegen der nicht beanstandeten Anordnung .\n\ndes Vorsitzenden, ihn nach § 61 Nr 3 StPO\n\n‚nicht zu vereidigen, wesentliche Bedeutung\n\"bei,. hat es die Vereidigung nachzuholen,\n\nUnterlässt es dies, verstösst es gegen\n\n8 59, 61 Nr 3 StPO (im Anschluss an BGHSt 1;\n\n216).","text_plain":"‚Für das W&hschlagenerk | “ 2258 012 -\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nhi 00m m 0 Abmmmmemgmi 0 rn\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nBET FTTNE\n\n— _ aien\n\nStPO §§ 59, 61 Nr 3, 337\n\nMisst das Gericht der Aussage eines Zeugen,\n\nentgegen der nicht beanstandeten Anordnung .\n\ndes Vorsitzenden, ihn nach § 61 Nr 3 StPO\n\n‚nicht zu vereidigen, wesentliche Bedeutung\n\"bei,. hat es die Vereidigung nachzuholen,\n\nUnterlässt es dies, verstösst es gegen\n\n8 59, 61 Nr 3 StPO (im Anschluss an BGHSt 1;\n\n216).\n\nAktenzeichen: 2 StR 406/54\nUrteil des BGH vom 29. März 1955 LG Bonn\n\nÄ\n\n2_StR 406/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med. Jacob Gottfried Beim aus\nTER ei, geboren an EEE 1914 ir VE\n(Kreis Sn Te ,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Igw in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. Km bei der’ Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Vie\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 21. April 1954 nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Meineid verurteilt. Seine Revision ist begründet.\n\nDem Angeklagten wird zur Last gelegt, die frühere Mitangeklagte Maud SC bestimmt zu haben, in seinem\nScheidungsprozess als Zeugin vor Gericht am 12, Novenber |\n1953 unwahrerweise unter Eid zu bekunden, zwischen ihr und\ndem Angeklagten sei es, abgesehen vom Austausch von Zärtlichkeiten, Umarmungen und Küssen, zu nichts weiterem, insbesondere auch richt in der \\ohnung des Angeklagten’ zum\nGeschlechtsverkehr gekommen. Er bestreitet eine strafbare\nHandlung und bringt u.a. vor, dass er bei einer Zusammenkunft Ende Juli/änfang kugust 1953 im Beisein des Vertreters BR und der Rechnungsführerin Therese PM auf\nMaud Sc entgegen ihren Angaben nicht eingewirkt habe,\nfelsch auszusagen; er habe sie vielmehr lediglich auf ihr\nZeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und geäussert, sie\n\"müsse ja wissen, was gewesen sei und was sie vor Gericht\nzu sagen habe\". Die Strafkammer vernahm Brei und Therese\nPM als Zeugen; Brei wurde vereidigt, Therese Pi\nblieb unvereidigt. In der Sitzungsniederschrift heisst es\nhierzu: \"Die Zeugin bekundete zur Sache. Die Zeugin blieb\ngemäss § 61 Ziff 3 StPO unvereidigt (keine wesentliche Bedeutung der Aussage). Beide Zeugen wurden im allseitigen\nEinverständnis entlassen.\"\n\nDie Revision beanstandet, die Strafkammer habe entgegen der Begründung der Nichtvereidigung der Aussage der\nTherese PM eine wesentliche Bedeutung beigemessen.\n\nDies trifft zu. Nach den Urteilsgründen hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten über seine Unterredung nit Naud Sc auf Grund der Aussagen von Brei\n\ner \\\n\nBR, 600 N ww\nDDR EEE SATZ vr ’\nx\n\nS\nPa\nwer .\n\nne\n}\nER\nww\n|\n\nWERT\n”\n\nPr\nev.\n\n+\n6\nun\nDe 22\nBe\n5\n\nAr\n\nA a 5\n$i\nrt N “\n.e MN +\n\n2\nFLUR f\n: #7\n\nDr:\nBe\n\nie\n248\nAg\n®\n\nBun\n\nAR RR\nnz n\nET ER\nPar\nee,\n\n- 5.\n\nund Therese Pb für nicht erwiesen. Hierauf stützt sie\n\nin Verbindung mit anderen Beweisanzeichen ihre Überzeugung\nvon der Schuld des Angeklagten. Sie misst demnach der Aussage\nder Therese PB wesentliche Bedeutung bei (BGHSt 1, 8).\n\"zu Recht findet die Revision darin eine Verletzung des § 61\nNr 3 StPO.\n\nNach der Sitzungsniederschrift beruht die Nichtvereidigung nicht auf einem Gerichtsbeschluss, sondern auf einer\nAnordnung des Vorsitzenden (§§ 273, 274 StPO). Zu einer solchen\nist er nach § 238 Abs 1 StPO ermächtigt, auch wenn es sich\num die Entscheidung handelt, ob eine Zeugin nach § 61 Nr 5\nStPO zu vereidigen ist (BG4St 1, 216).\n\nDie Anordnung haben weder der Angeklagte noch seine\nVerteidiger beanstandet. Sie haben es auch unterlassen, gemäss § 238 Abs 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dies hindert den Angeklagten im vorliegenden\nFalle jedoch nicht, sich auf den Verfahrensverstoss zu berufen. Die Anordnung des Vorsitzenden ist eine vorläufige.\nHiergegen können die Nitglieder des Gerichts, die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte oder sein Verteidiger die Entscheidung des Gerichts verlangen. Auch wenn dies nicht geschieht, muss das Gericht bei der weiteren Verhandlung,\ninsbesondere bei der Urteilsberatung stets prüfen, ob der\nvom Vorsitzenden angegebene Grund der. Nichtvereidigung\nbesteht. Die Anordnung des Vorsitzenden beruht auf der\nSech- und Rechtslage, wie er sie im Zeitpunkt ihres Srlasses auffasst. Ergibt die weitere Verhandlung, dass die\nSach- und Rechtslage anders zu beurteilen ist und der angenommene Grund für eine Nichtvereidigung nicht vorliegt,\nhat das Gericht dies zu berücksichtigen (RGSt 56, 94; 57;\n261; BGHSt 1, 216 /2187). Dies. ist hier der Fall.\n\nDer Vorsitzende hatte seine Anordnung damit begründet,\ndass der Aussage von Frau PAR keine wesentliche Bedeutung\n\nBas 20 2, 132 220\n\nEZ RER Pe Per\n\nET N EEE\n\nR\ni\nj\n;\n}\ni\n;\n\nIr\n\n- A -\n\nzukomme. Das Gericht dagegen stützt nach der Urteilsbe-\n\ngründung seine Überzeugung von der Schuld des Täters auch\nauf ihre Aussage. Es durfte daher keinen Schuldspruch erlassen, bevor es nicht die Vereidigung nachholte oder den\n\nProzessbeteiligten mitteilte, dass es der Aussage wesent-\n\nliche Bedeutung beimesse, aber trotzdem die Vereidigung\naus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt für nicht geboten halte, und damit dem Angeklagten Gelegenheit gab,\nseine Verteidigung dieser Rechtslage anzupassen und seine\nAnträge zu stellen. Indem es dies unterliess, hat es gegen\n88 59, 61 Nr 3 StPO verstossen. Auf diesem Rechtsfehler\nkann nach der Sachlage das Urteil beruhen (§ 337 StPO).\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben. Einer Erörterung der\nweiteren, im übrigen unbegründeten Verfahrensrügen bedarf\nes daher nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auf\ndie Vereidigung eines Zeugen nach § 59 StPO nicht verzichtet und von ihr nach § 61 Nr 3 StPO nur abgesehen °\nwerden kann, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch\nunter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.\nSollte die Strafkammer der Auffassung gewesen sein, eine\nVereidigung von Frau PA sei deshalb nicht notwendig,\nweil sie ebenso wie der Vertreter Brefik bekundete, sie\nhabe der Unterredung des Angeklagten mit Naud Sous\nnicht zugehört, wäre dies rechtsirrig; denn die Aussage\nwäre deshalb nicht ohne wesentliche Bedeutung; auch ist\nes nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Zeugin\nunter Eid anders ausgesagt hätte.\n\nDie sachliche Nachprüfung des Urteils zeigt nach\nden bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler. Die\nAnsicht der Revision, es sei bei der Würdigung der Aussage\nder Maud Sci: zwischen ihewidrigkeiten und Ehebruch\nscharf zu unterscheiden, geht schon deshalb fehl, weil Maud\n\nSom ausdrücklich angegeben hat, dass es ausser Zärt-\n\nu «\ney 2\nEX En .\n\nnase.\n\nEee ex\n\n%\neo,‘\n>\n\n“ a\n} DEN\nVe\n\n-5- .\n\nlichkeiten, Umarmungen und Küssen zu nichts weiterem, also auch\nnicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Annahme,\ndie Beeinflussung des Angeklagten habe Maud Sc zu inrer\nfalschen eidlichen Aussage bestimmt, ist bedenkenfrei. Der Hinweis, sie habe sich in Gegenwart des Angeklagten zur vollen\nWahrheit nicht durchringen können, besagt nicht, dass seine\nblosse Gegenwart den Entschluss zur Tat hervorrief; er bedeutet vielmehr, dass die Anwesenheit des Angeklagten ihren\nWillen zur Wahrheit lähmte und nun seine vVorhergegangenen Beeinflussungen sich auswirkten und sie zu ihrer falschen Aussage und deren Beeidigung bestimmten. Ohne sie hätte Maud\nSC den Meineiä nicht geleistet. Sie können somit nicht\n\nweggedacht werden, ohne dass nicht auch die Begehung der Haupt-\n\ntat entfällt. Damit ist die Ursächlichkeit im Sinne des § 48\nStGB gegeben.\n\nSenatspräsident Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nist im Urlaub, ortsabwesend :\n\nund daher an der Unterschrift Dr. Schalscha Hoepner\nverhindert.\n\nDr. Dotterweich\n\nEd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/2-str-406-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/2-str-406-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.582661+00:00"}}