{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-25_2_StR_477_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-25","aktenzeichen":"2 StR 477/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 051. 4\n\n2 StR 477/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Drogisten Walter _ı MEER. u: 3 Po,\n\ndort geboren am EEE 1922,\n\n- 2.) den kaufmännischen Angestellten, z.2t. Vertreter Wilhelm\naus DD EEE, seboren am 1905\n\nS\nin O (HB),\nwegen einfachen Bankrotts u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. Keiiiikme\nals Vertreter der Bundesanwaltschefit,\n\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Oldenburg vom 20. Mai 1954\n\nI. 1.) dahin abgeändert, daß im Falle Ref der Angeklagte ICE wegen Betrugs in Tateinheit mit einfachem Bankrott und der Angeklagte wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Beihilfe zum einfachen\nBankrott verurteilt ist; .\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Ange-\n\nklagten wegen Betrugs in Tateinheit wit Unir ne im\nFalle Filund wegen Betrugs in den Fällen Nee\nFischmehlvertriebsgesellschaft und Wallis verur-\n\nteilt sind;\n\n. war, -\n\n-2_\n\n3.) gegenüber beiden Angeklagten weiterhin mit den\nFeststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit das Urteil im Falle REM (oben 1.) abgeändert\nist, und im Gesamtstrafausspruch.\n\nII: Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIII. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBerichtigungsbeschluß siehe am Ende des Urteils.\n\n_ 3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten | wegen einfachen\nBankrotts in zwei Fällen und wegen Betrugs in zehn Fällen, in\neinem Falle in Tateinheit mit Untreue, den Angeklagten Sg\nwegen Beihilfe zum einfachen Bankrott in zwei Fällen und wegen\n\nf\n\nBetrugs in sechs Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Untreue,!\n\nverurteilt. Ihre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrens-.\nund des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind zum Teil begründet.\n\nA: Verfahrensrügen.\n\n1.) Nach der Sitzungsniederschrift wurde am 19. Mai 1954\n\ndie Beweisaufnahme geschlossen und dem Staatsanwalt und den\nVerteiäigern zu ihren Ausführungen das Wort erteilt, Nachdem\nsie ihre Anträge gestellt hatten, wurde die Sitzung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf\n\n20. Nai 1954, 12 Uhr, bestimmt. An diesem Tage erhielten die\nAngeklagien das letzte Wort. Hierauf wurde das Urteil verkündet:\n\nBeide Revisionen beanstanden, daß das Gericht nach dem\n\nletzten Wort der Angeklagten nicht mehr beraten, ihre Ausführunsen somit nicht berücksichtigt habe. Dadurch habe es gegen §§ 258,\n\n261, 264 StPO verstoßen. Die Rügen gehen fehl.\n\n§ 258 StPO ist nicht verletzt, da die Angeklagten das\n\nfi\n‘\n\n‘\n\nletzte Wort hatten. Auch ein Verstoß gegen §§ 260 Abs 1, 261 StPO\n\nscheidet aus. Allerdings macht die Sitzungsniederschrift nicht\nersichtlich, daß das Gericht nach dem letzten Wort der Angeklagten noch beraten hat. Hieraus ergibt sich aber nicht, daß\neine solche Beratung nicht stattfand, da die Urteilsberatung\nnicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und\n\nnur durch sie beweisbaren Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).\n\n.\n4\n.\n\nst’\n\nNach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Beisitzer beriet das Gericht am 20. Mai 1954 vormittags das Urtei],\nanschließend setzte es die Hauptverhandlung fort; den Angeklagten wurde das letzte Wort erteilt. Sie brachten in ihren\nAusführungen keine neuen Tatsachen vor und machten keine neuen\nrechtlichen Ausführungen. Der Vorsitzende war daher der Ansicht,\ndaß diese Erklärungen das Ergebnis der Beratung nicht beeinflußt hätten; auf seine Frage stimmten ihm die Beisitzer und\nSchöffen zu, Hierauf-hat er das Urteil verkündet, Es fand somit nach dem letzten Wort der Angeklagten eine Verständigung\nund damit eine, wenn auch kurze, mündliche Beratung der Mitglieder des Gerichts statt. Dieses Vorgehen des Gerichts ist zwar\nnicht zu empfehlen, rechtlich nach ständiger Rechtsprechung aber\nnicht zu beanstanden (RGSt 42, 85 und HRR 1939 Nr 361). Da ie\nBeisitzer und die Schöffen mit dem Vorsitzenden übereinstimmten,\ndaß die Angeklagten in ihrem letzten Wort nichts Neues gebracht\nhät;en und, was sie vortrugen, bereits bei der vorhergehenden\nBeratung gewürdigt worden sei, durfte der Vorsitzende in der\nmündlichen Begründung auch die Ausführungen des Angeklagten\nICHEEEER.in seinem letzten Wort würdigen.\n\nInwiefern § 264 StPO durch das Verfahren des Gerichts:\nverletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.\n\n2.) Die von dem Angeklagten SG erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben,\nda die Revision keine Beweismittel angibt, die das Gericht\nnoch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Im übrigen kann\ndie Rüge auch nicht auf die Behauptung gestützt werden, das\nGericht habe entgegen dem Urteil während der Verhandlung zum\nAusdruck gebracht, es halte Frau Heiis nicht für geschädigt, da das Revisionsgericht ein solches Vorbringen nicht\nnächzuprüfen vermag.\n\nBi\n\nB. Sachbeschweriäen.\nI. Lu\n\n1:) Der Angeklagte übernahm im Mai 1948 nach dem Tode seines\nVaters das von diesem betriebene Futtermittelgeschäft. Die\nkaufmännische Leitung übertrug er dem Mitangeklagten SB,\nder die Buchführung allein erledigte und nur vorübergehend\neine Hilfe durch Frau LEER hatte. Die Bilanz zum 31. Dezember 1948 wies bereits eine Überschuldung von 1.041,53 IM\naus. Das Geschäftsjahr 1949 schloß mit einem Verlust von\n15.000.- DM ab. Er erhöhte sich im Jahre 1950 auf 30.000,- DM\nund bis Ende 1951 auf 90.000,- DM. Bei Zahlungseinstellung am\n28. April 1952 betrugen die Schulden rund 150.000,- DM. Der\nUmsatz war im Jahre 1949 78.000,-DM; er stieg im Jahre 1950\nauf rund 150.000.-, im Jahre 1951 auf 730.000,- DM und erreichte in den ersten vier Monaten des Jahres 1952 bereits die\n\nSumme von 480.000, - DM. Der Angeklagte beschäftigte außer\nSEP einen Lagerarbeiter und drei Vertreter. Für den Betrieb\nwaren zwei Lieferwagen unä zwei PKW-Wagen vorhanden, von denen\nder eine, ein Volkswagen, im Februar 1952 angeschafft worden\nwar. Am 5. Mai 1952 eröffnete das Amtsgericht in Westerstede\ndas Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten. Die\nÜberprüfung ergab, daß die Buchführung bereits im Jahre 1949/50\nMängel zeigt, da die Bank- und Kassenjournale nicht abgeschlossen sind. Für das Jahr 1951 sind die Buchungsunterlagen und\n\ndie Buchführung nicht vollständig. Die Geschäftsbücher sind\n\nso unordentlich geführt, daß sie nach dem Gutachten der Sachverständigen keine Übersicht über den Vermögensstand mehr gewähren, Seit Januar 1952 sind Handelsbücher überhaupt nicht\nmehr geführt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen\nBankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt. Dies ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß § 240 Abs 1 Nr 3 KO entgegen § 239\n\n.\nET .\n\nPERENBE\n\nme\n\nTan rk\n\ner\n\nAbs 1 Nr 4 KO voraussetzt, daß dem Schuldner die Führung\n\nvon Handelsbüchern gesetzlich oblag (BGHSt 2, 386). Sie bejaht dies, da der Angeklagte Inhaber eines Handelsgeschäfts\nund daher nach § 38 HGB verpflichtet gewesen sei, Bücher zu\nführen. § 38 HGB gilt jedoch nur für den Vollkaufmann. Aus den\nFeststellungen ergibt sich aber, daß der Geschäftsbetrieb des\nAngeklagten im Jahre 1951 und 1952 seiner Art und seinen Umfang nach eine kaufmännische binrichtung erforderte. Der An-'\ngeklagte war demnach in dieser Zeit Vollkaufmann (§§ 2, 4 HGB):\nDas Urteil stellt auch fest, daß die Bücher im Jahre 1951 so\nunordentlich geführt waren, daß sie keine Übersicht über den\nVermögensstend mehr gewährten und seit Januar 1952 überhaupt\nnicht mehr geführt wurden. Damit ist der äußere Tatbestand\ndes § 240 Abs 1 Nr 3 KO gegeben. Die Ansicht der Revision,\n\ner setze voreus, daß überhaupt keine Bücher geführt seien,\nfindet im Gesetz keine Stütze.\n\nAuch die innere Tatseite hat die Strafkammer zu Recht\nbejaht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte erkannt,\ndaß der kitangeklagte Sg; der ihn selbst mitteilte, er\nkomme mit der Buchführung nicht mit, die Bücher nicht ordentlich und zum Schluß überhaupt nicht mehr führe, und trotzdem\nnichts dagegen unternommen. Er hat hiernach vorsätzlich seine\nihm obliegende und ihm bekannte Pflicht zur Buchführung verletzt.\n\n2) Am 15. April 1952 bestimmte der Angeklagte den Inhaber\nder Firma RW zur Lieferung von 10 to Dorschmehl zum Preise\nvon 6.500,-- IM, indem er ihm zusicherte, den Kaufpreis innerhalb von acht Tagen zu bezahlen, obwohl er wußte, daß er seine\nZusage nicht einhalten könne. Die Firma RE erhielt keine\nZahlung. Das gelieferte Dorschmehl haben der Angeklagte und\nder Mitangeklagte Sg sofort nach Erhalt durch den früheren\n\nı® .\nal\n-7-\n\nMitangeklagten Ba veräußern lassen, und zwar zum Einkaufspreis ohne Berechnung der Unkosten. Der Angeklagte wollte\ndurch den sofortigen Verkauf Bargeld erhalten, um seine\nAringenästen Verpflichtungen zu erfüllen, Am 21. April 1952\nversuchte er neuerdings, eine Lieferung zu erhalten, hatte\njedoch keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs und\nwegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 2 verurteilt.\nSie hat zwischen beiden Handlungen Tatmehrheit angenommen.\nDie Annahme des Betruges gegenüber der Firma RED ist bedenkenfrei. Zu Recht hat hier die Strafkammer nach den Feststellungen die äußere und innere Tatseite bejaht. Sie hat eine\nPrüfung unterlassen, ob der Angeklagte sich nicht dadurch,\ndaß er am 21. April 1952 eine neue Bestellung bei der Firma REM aufgap, die diese nicht ausführte, weiter eines\nversuchten Betruges schuldig gemacht hat; dies beschwert\nihn jedoch nicht. Es ist hierwegen auch keine Anklage erhoben,\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch den äußeren\nund inneren Tatbestand eines einfachen Bankrotts bejaht. Daß\nder Angeklagte das Fischmehl sich durch Betrug verschaffte,\nsteht nicht entgegen. § 240 Abs 1 Nr 2 KO setzt nur voraus,\ndaß die Ware \"auf Kredit entnommen\" ist, aber nicht, daß es\nsich hierbei um ein Rechtsgeschäft handelt, das rechtsbeständig und nicht anfechtbar ist (RGSt 66, 175, 179). Zutreffend geht die Strafkammer auch davon aus, daß die Vorschrift\nnur anwendbar ist, wenn die gelieferte Ware zur Konkursmasse\ngehört hätte, falls sie in dem Vermögen des späteren Geneinschuläners verblieben wäre (RGSt 66, 175, 1785 72, 187).\nDies trifft nach den Feststellungen zu, da die Lieferfirma\nsich das Eigentum an der Ware nicht vorbehalten hat.»\n\nAuch die Annahme, der Angeklagte habe die Ware \"erheblich\nunter Wert\" veräußert, ist bedenkenfrei. Unter \"Wert\" ist zu\n\nEN 4\n\nverstehen der Marktpreis und, falls kein solcher feststellbar\nist, der im Handel übliche Preis, wie er zur Zeit der Weiterveräußerung gilt (RGSt 72, 187, 190). Hiervon geht die Strafkammer auch ersichtlich aus. Nach dem Urteil kaufte der Angeklagte das Fischmehl unmittelbar am Platze des Erzeugers und\nveräußerte es sofort nach Erhalt weiter. Preisschwankungen auf\ndem Markt konnten sich in der kurzen Frist offensichtlich nicht\nauswirken. Hieraus ergibt sich, daß der vom Angeklagten bei\nder Weiterveräußerung verlangte Einkaufsvreis nicht dem Marktpreis oder dem im Handel üblichen Preis entsprach, da dieser,\nvie die Strafkanmer annimmt, aus Einkaufspreis und Unkosten bestand.\n\nDer Angeklagte veräußerte gemeinschaftlich mit SCEEB das\nFischmehi,um durch den sofortigen Verkauf sich Bargeld zu\nverschaffen und dadurch seinen dringendsten finanziellen\nVerpflichtungen nachzukommen. SEE wußte, daß der Verkaufspreis. erheblich unter dem Wert lag. Er hatte auch den Angeklagten LEE bereits bei der Bestellung der Ware darauf\nhingewiesen, daß das Geschäft nicht mehr zu halten sei. Ohne\nRechtsfehler hat aus diesen Umständen die Strafkammer gefolgert, der Angeklagte habe mit Hilfe des SW das Fischmehl\nerheblich unter dem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert in der\nAbsicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinzuschieben.\n\nRechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme von Tatmehrheit zwischen Betrug und einfachem Bankrott. Der Betrug war\nerst beendet, sobald die getäuschte Firma die Ware dem Angeklagten übergab. Durch ihren Empfang in der Absicht, sie zu\nverschleudern, \"entnahm\" der Angeklagte die Ware und erfüllte damit bereits teilweise den Tatbestand des einfachen Bank-\n\nrotts. Hiernach stehen die beiden Straftaten zueinander in Taten-\n\nheit (Rast 62, 257; 66, 175, 180). Der Schuldspruch ist daher\nnach § 554 StPO vom Revisionsgericht entsprechend abzuändern.\n\nr\n\n.\nFo\nun\n\n-9 -\n\ngu\nEur,\n\nDies hat jedoch zur Folge, ‚daß die Verurteilung insoweit im Strafausspruch aufzuheben ist.\n\n3.) Der Angeklagte stend seit 1950 mit der Firna Ti:\n\nFutura und NO Futtermitielvertrieb in laufen-\n\nder Geschäftsverbindung. Die Firma hatte ihm einen Kredit\n\nvon 15.000,- DM eingeräumt. Als der Angeklagte im März 1952\nden Kredit überzog und seine Schuld die Höhe von 22,535,27 DM\nerreichte, wollte die Firma die Lieferungen einstellen. Daraufhin\nlegte der Mitangeklagte SP am 29. März 1952 dem Inhaber\nder Firma, Schw, eine unrichtige Bilanz zum 31. Dezember\n1951 vor, die auf angenommenen Werten beruhte. Auf Bedenken\nvon Schi versicherte auch der Angeklagte wahrheitswidrig die Richtigkeit der Bilanz und gab an, er habe noch\nstille Reserven und seine Firma sei in Ordnung. Darauf schloß\nSch Em einen schriftlichen Abtretungsvertrag, den der Angeklagte und der Mitangeklagte Sp unterzeichneten. Hiernach\n\"verpflichtete sich\" LEp \"zur Sicherung aller Forderungen, die der Fin gegenwärtig zustehen oder noch erwachsen\nwerden, Forderungen aus Warenlieferungen abzutreten\", Die Abtretung sollte in den Büchern vermerkt werden. Nun bewilligte\nSchi weiter einen Kredit von 10.000,- DM und lieferte\nWare in Ilöhe von 39.634,18 DM. Der Angeklagte zahlte noch\n31:948,18 DM. Als Sch Mitte April die Lieferungen einstellen wollte, da nicht genügend Forderungen abgetreten wurden, erklärten LEE und SB, das Geld zur Bezahlung\nder Ware liege bar bei ihnen. Hierauf lieferte Schw noch\nKörnermischfutter für 7.462,50 DM. Am Tage der Zahlungseinstellung betrug seine Gesamtforderung 30. 315,21 DM. Die von\nSEM eingereichten Rechnungsabschriften als Beweis für abgetretene Forderungen waren zum Teil erfunden; zum Teil waren die\nForderungen durch Zahlung bereits erloschen, teilweise auch zu |\nhoch angegeben. Den Erlös der abgetretenen Forderungen hat\n\nwi\n\n- 10 -\n\nder Angeklagte nicht abgeführt, sondern auf seine Bank einbezahlt und zum Teil andere Gläubiger befriedigt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nTateinheit mit Untreue verurteilt: Sie stellt fest, der\nAngeklagte habe gemeinschaftlich mit SGB durch Vorlage\neiner ?alschen Bilanz und durch unwahre Angaben über seine\nZahlungsfähigkeit den Inhaber der Fi getäuscht und dadurch\nzu weiteren Lieferungen bestimmt. Die Firma sei mindestens\num den Betrag, um den sich ihre Forderungen gegenüber dem\nStand am 25. März 1952 erhöhten, geschädigt. Sie stellt auch\nfest, daß der Angeklagte sich bewußt war, er täusche Unwahres\nvor und versetze dadurch Sch in einen Irrtum, und daß\ner in der Absicht handelte, sich rechtswidrig zu bereichern.\nHiernach sind die Tatbestandsmerkmale des Betruges ausreichend dargetan.\n\nDagegen begegnet die Annahme einer Untreue Bedenken, da |\ndie Feststellungen des Urteils unklar und unzureichend sind.\n\nEine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag nit\neinem anderen auf diesen übertragen werden (BGB § 398). Das\nUrteil führt hier an, der Angeklagte habe sich durch die\nschriftliche Vereinbarung mit Schi verpflichtet, Forderungen abzutreten. Eine solche Vereinbarung enthält noch keine\nAbtretung, sondern nur die Verpflichtung hierzu. Sie begründet\nauch kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Die Nichterfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung wäre daher keine\nstrafbare Untreue (RGSt 71, 90). Anders wäre es, falls die\nVereinbarung, worauf die Ausführungen bei der rechtlichen .\nWürdigung hinweisen, den Inhalt hatte, daß der Angeklagte bereits jetzt schon zur Sicherung Forderungen, die ihm gegen\nseine Abnehner zustanden oder zustehen würden, abtrat und sich\nverpflichtete, sie für die Fi einzuziehen (RGSt 74,1;\n\nBGHSt 5, 61 /63/). Eine solche Vorausabtretung wäre jedoch\nnur rechtswirksam, wenn die abgetretenen Forderungen genügend\n\nur\n\n-1- I\n\nbestimmt oder bestimmbar sind (BGHZ 7, 365). Ob dies der Fall\nwar, läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.\nNun hat allerdings der Mitangeklagte SW Rechnungsabschriften als Beweis für die Abtretung an die Firma Feb übersandt.\nAuch dadurch konnte ein rechtswirksamer Abtretungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der Firma Tb zustande kommen, der\nden Übergang der bestimmten Forderung auf die Firma Feiiih be- f\nwirkte. Das Urteil stellt jedoch hierzu fest, daß die Rechnungsabschriften zum Teil erfunden oder die Forderungen bereits bezahlt\nwaren oder nicht in der angegebenen Höhe bestanden. Hiernach ist _\neine Beurteilung unmöglich, ob und welche Forderungen rechtswirksam abgetreten waren. Es ist auch nicht ler ersichtlich,\nsoweit eine rechtswirksame Abtretung vorlag, ob nicht der Ange- |\nklagte doch den Erlös an die Firma Fi zum Teil abgeführt hat.\nEiner bestimmten Feststellung bedarf es hier umsomehr, als der\nAngeklagte in der Zeit vom 25. März 1952 bis zur Zahlungseinstellung noch Zahlungen in Höhe von 31.948,18 DM leistete.\n\n_\n\nDiese unzureichenden Feststellungen machen somit eine\nPrüfung unmöglich, ob und in welchem Umfang der Angeklagte\nseine Treupflicht verletzt hat. Die Verurteilung wegen Untreue kann deher nicht bestehenbleiben. Soweit etwa der Angeklagte irrigerweise annahm, eine Forderung sei rechtswirksam abgetreten, und den Erlös nicht abführte, !:äme nur eine\nversuchte Untreue in Frage. Sie wäre nicht strafbar. Da die\nStrafkammer zwischen dem Betrug und der Untreue Tateinheit angenommen hat, muß auch die Verurteilung wegen Betrugs aufgehoben werden.\n\n4:) Arı 6. Januar 1952 bat der Angeklagte seine Tante, Frau Pi\nWER inm eine Bürgschaft über 900,- bis 1000,- DM zu geben. Sie\nunterzeichnete ein Blenko-Formular für eine Bürgschaft und\nübergab sie ihm. Er setzte entsprechend seiner vorher bestehenden Absicht in das Blankoformular statt 1.000,;,- DM die Summe\n\nvon 5.000,- Di ein und gab die Urkunde an die Landessparkasse\n\n-12-\n\nzur Sicherung eines Kredites weiter. Die Sparkasse hat\nFrau PI@EEEM aus der Bürgschaft noch nicht in Anspruch\ngenommen.\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe sich dadurch eines\nBetruges schuldig gemacht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte\nFrau Pleilm versicherte, er benötige nur eine Bürgschaft\nbis zu 1.000,-- DM und werde die von ihr unterzeichnete\nBlankobürgschaftserklärung auf diesen Betrag ausfüllen,\nwährend er in Wahrheit eine Sume von 5.000,-- DM einsetzen\nwollte. Er hebe dadurch Frau: Pi getäuscht und zur Unterzeichnung und Herausgabe der Blankoerklärung bestimmt. Hiernach ist die Täuschung und die darauf beruhende Verfügung\nrechtlich bedenkenfrei dargetan.\n\nAuch der Vermögensschaden ist zutreffend angenommen.\nDie Hingabe der Blankobürgschaftserklärung war bereits eine\nVerfügung von Frau Pils über ein Vermögensstück und damit über ihr Vermögen. Sie bedeutete bei der Absicht des Angeklagten, die Erklärung vertragswidrig zu gebrauchen, auch\neine Gefahr für ihr Vermögen und verminderte es in seiner Gesamtheit, da ihm die Inanspruchnahme mit einer höheren Forderung drohte. Die Gefährdung des Vermögens bestand, selbst\nwenn die Forderung der Bank mindestens in Höhe von 4.000,-- DM\naus der Bürgschaftserklärung rechtlich nicht entstanden ist.\nHiernach hat die Verfügung von Frau Plander, die auf der Täunschung durch den Angeklagten beruhte, ihr Vermögen unmittelbar geschädigt. Damit ist der Betrug vollendet (RG 3 1936,\n3002 Nr 38). Daß der Angeklagte in der Absicht handelte,\nsich rechtswidrig zu bereichern, ergibt sich aus dem Sachverhalt.\n\nOb er durch die vertragswidrige Ausfüllung sich einer\nUrkundenfälschung und durch die Weitergabe dieser fälschlich\nhergestellten Urkunde an die Landessparkasse eines Betrugs\nschuldig machte, hat äie Strafkammer nicht geprüft (RGSt 64,\n\n?4 N\n\n- 13 -\n226, 433). Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nAuch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, da die\nStrafkamner zutreffend nur von einer Gefährdung des Vermögens\nausgeht.\n\n5.) Einer der Hauptlieferenten der Firma L@We war die\nNam Fischmehlvertriebsgesellschaft Hamburg-Cuxhaven. Sie\nhatte einen laufenden Kredit in Höhe von 12.000,- DM eingeräumt, Anfangs lieferte die Firma, sobald die vorhergehende\nSendung mit einem Scheck bezahlt war. Im Laufe der Zeit bürgerte\nes sich stillschweigend ein, daß erst die vorletzte Sendung\nbezahlt wurde. Am 22. April 1952 tätigte die Gesellschaft die\nletzte Lieferung, die am 26. April 1952 einging. Die Bezehlung\ngeschah mit drei Schecks, die auch der Mitangeklegte Sn\nunterzeichnete, über insgesamt 21.000,- DM. Sie waren nicht\ngedeckt und der Kredit des Angeklagten bei der Landessparkasse\nüberzogen. Die Gesamtforderung der Nm Fischmehlvertriebsgesellschaft gegen die Firma Lim beträgt 36.615,21 DM.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines\nBetruges schuldig gemacht, indem er die Fischmehlvertriebsgesellschaft durch Hingabe von drei ungedeckten Schecks über\n21.000,- DM täuschte und dadurch bestimmte,ihm weiter Waren\nzu liefern. Diese Annahme wird durch die Feststellungen nicht\ngetragen. Hiernach wurden die drei Schecks, in deren Hingabe\ndie Strafkammer die Täuschung findet, für die letzte Lieferung\nvom 22, April 1952 gegeben. Daß darnach die Gesellschaft\nnoch Were lieferte, ist nicht dargetan. Demnach hat die Hingabe dieser ungedeckten Schecks zu keiner weiteren Vermögensverfügung der Gesellschaft geführt, sondern nur der Zahlung\nfrüherer Lieferungen gedient. Im übrigen war nach den Feststellungen nur Voraussetzung, daß jeweils die vorletzte\nLieferung bezahlt wurde; daß sie nicht bezahlt war, stellt\ndas Urteil nicht fest. Es mußte daherinsoweit aufgehoben werden.\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch prüfen\n\nnn\n\n- 14 -\n\nmüssen, ob nicht aus den bestehenden laufenden Beziehungen\nfür den Angeklagten eine Verpflichtung erwachsen war, der\nLieferfirma seine Unfähigkeit zur Grfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu offenbaren, und ob er dadurch, daß er dies\nunterließ, sie getäuscht, zu weiteren Lieferungen bestimmt\nunä geschädigt hat (RGSt 70, 151, 1535 BGHSt 6, 198).\n\n6.) Der Fuhrunternehnmer Web führte für die Firma LE»\n\nMM 1aufend Lohnfuhren aus. Zahlung geschah zum Teil mit\nSchecks und Wechseln. Die Wechsel waren regelmäßig in drei\n\nMonaten fällig. Die letzten Wechsel erhielt Tab an\n\n5. April 1952 über 1.236,38 DM und am 16. April 1952 über\n1.090,- DM. Weil führte Lohnfuhren bis zur Eröffnung des\nKonkurses am 5. Mai 1952 durch,\n\nDie Strafkeammer nimmt an, der Angeklagte habe äurch die\nHingabe der Wechsel vom 5. und 16. April 1952 vorgetäuscht,\ner könne sie zur Verfallzeit in drei Monaten einlösen und\ndadurch Wal zu weiteren Lohnfuhren bestimmt. Er habe gewußt\ndaß er zur Einlösung der Wechsel nicht in der Lage sei. Sie\nfolgert dies daraus, daß die seit Anfang März 1952 laufenden\nSchecks nicht mehr eingelöst wurden; wenn es nachträglich\nauch gelang, einen Teil von ihnen zu bezahlen, seien die\nfinanziellen Schwierigkeiten doch immer größer geworden, obwohl der Umsatz gesteigert wurde. Seit Anfang April hätten\nZahlungen nur noch aus den Sofortverkäufen der auf Kredit\ngelieferten Waren geleistet werden können. Der Mitangeklagte\n\nSC Habe an 15. April 1954 DÜEEEEEE auch erklärt, die\n\nFirma sei nicht mehr zu halten.\n\nDiese Erklärung ließe aber nur für den am 16. April\n1952 gegebenen Wechsel die Folgerung zu, daß auch 1 EEEEEP\nerkannte, er werde den Wechsel am Verfalltage nicht einlösen\nkönnen, dagegen nicht für den Wechsel vom 5. April 1952.\n\nir A NY\n\n- 15 -\n\nSie deutet vielmehr darauf hin, daß am 5. April 1952 Lg\nEEE und auch SGB diese Erkenntnis noch fehlte. Hierzu\nkommt, daB TEE und SEP hofften, durch eine Unsatzsteigerung die Überschuldung zu beseitigen, und daß sie den Unmsatz euch im Jahre 1952 weiter erhöhen konnten; wenn seit Anfang März auch ein Teil der Schecks nicht mehr eingelöst wurde,\nschließt dies nicht aus, daß der Angeklagte trotzdem Anfang\nApril noch geglaubt haben kann, den Wechsel vom 5. April 1952,\nder erst in drei Monaten fällig wurde, einlösen zu können.\n\nEs hätte hierzu einer eingehenden Erörterung bedurft, ob der\nAngeklagte sich seiner Unfähigkeit zur Zehlung in drei’Mona- .\nten bewußt war. Träfe dies nur für den Wechsel, der am 16. April\n1952 begeben wurde, zu, würde dies den Umfang seines schuldhaften Verhaltens beeinflussen. Die Verurteilung konnte daher\nkeinen Bestand haben.\n\n7.) Die Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen Sch,\nPO, 1 WED, Kegiiip und Ko begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Aus den, wenn euch knappen, so doch\nausreichenden Feststellungen ergibt sich, daß sie der Angeklagte durch Hingabe von Schecks, die wie er wußte, ungedeckt waren und auch bis zum Vorzeigen bei der Bank keine Deckung\nerhielten, und durch weitere unwahre Angaben zur Lieferung\nvon Waren und llergabe von Geld bestimmte und dadurch in ihrem\nVermögen schädigte. Dem Sachverhalt 1äßt sich auch entnehmen,\ndaß er in der Absicht handelte, sich rechtswidrig zu bereichern.\n\nNach der Sachlage ist das Strafmaß in diesen Fällen\n‘durch die Verurteilungen, die aufgehoben werden, nicht beeinflußt; jedoch kann der Gesamtstrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\n- 16 -\n\nII. Sn\n\n1.) Die Verurteilung wegen - Betrugs in Tateinheit mit Untreue\nim Falle Fu, und wegen Betrugs in den Fällen N@PFischnenlvertriebsgesellschaft und Wed kann aus den ‘Grühden, die’ zur\nAufhebung des Urteils bei IM führten, nicht bestehenbleiben. Falls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung\nwieder eine Untreue im Falle Fu annimmt, kommt der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nur als Gehilfe, nich\nals Täter in Betracht. Vertragsgegner der Fu@@ war der Angeklagte LEE. Die Forderungen standen ihm zu. Er trat\nsie ab, selbst wenn SEM die Rechnungsbelege an die Firma\nFu weiterleitete. Nur er wäre daher in einem Treueverhältnis zur Firma Fuß gestanden, nicht aber der Angeklagte\nSEP: der sein Angestellter war. Anders wäre es, wenn der\nAngeklagte gegenüber der Firma Fuß eine besondere Verpflichtung übernahm, die eine Treupflicht begründete. Hierfür ist bisher nichts dargetan.\n\nKeinen Rechtsfehler zeigen die Verurteilungen wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott nach § 240 Abs 1 Nr 3 und Nr 2 KO\n- unordentliche Buchführung und Verschleuderung von Waren -\nund wegen Betrugs in den Fällen Schlund Reg. Soweit\ndie Strafkammer annimmt, der Angeklagte habe bei den Betrugsfällen als Mittäter gehandelt, bestehen hiergegen keine Bedenken, da sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nfeststellt, daß er die Tat jeweils als seine eigene wollte.\n\nBedenkenfrei ist auch die Annahme eines Betrugs im Falle\nHei» Hier bestimmte der Angeklagte am 25. April 1952\nPrau Hei zur Hergabe von zwei Schecks über 861,90 DM\nund 752,- DM, indem er ihr zusicherte, sie würde den Betrag\nam 28. April 1952 in bar zurückerhalten, obwohl er wußte,\ner werde die Zusage nicht einhalten können, Die Schecks gab er\n\n?4\n\n- 17 -\n\nan die Landessparkasse weiter, die Frau Ho hieraus in\nvollem Umfange in Anspruch nahm. Sie erhielt am 28. April 1952\nkeine Zahlung.\n\nHiernach hat er durch die Zusicherung der Barzahlung am\n28. April 1952 Frau Hoi getäuscht und zur Hergabe des\nSchecks, damit zu einer Verfügung über ihr Vermögen, veranlaßt.\nEr handelte, wie das Urteil feststellt, in Bereicherungsab- _\nsicht. Frau Hei ist auch geschädigt, da sie am 28. April\n1952 keine Zahlung erhielt. Damit war der Betrug vollendet.\nOb der Schaden durch spätere Zahlungen an Frau Heime peseitigt wurde, ist für die Schuldfrage ohne rechtliche Bedeutung. Des Vorbringen der Revision, Frau Hedi sei nicht\ngeschädigt wo.den, da die Schecks von der Landessparkasse\neingelöst wurden, ist unverständlich. Die freglichen Schecks\nhat Frau Hein ausgestellt und gingen zu Lasten ihres\nKontos, Die Einlösung minderte daher ihr Vermögen.\n\nAuch bei dem Angeklagten SP haben die Verurteilungen,\ndie aufgehoben werden, das Strafmaß in den andern Fällen nicht\nbeeinflußt; jedoch mußte der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Ho epner\n\n2_StR, 477/54\nBeschluß\n\nm... ru 0 er be an\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1.) den Drogisten Walter 1 ONE au: 2ae 7 EEE\n\ndort geboren am 1922, u\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten, 2.2t. Vertreter, Wilhelm\naus DB ZH, geboren am 1905\n\nAn er j\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nDas Urteil vom 25. März 1955 wird im\nAusspruch dahin berichtigt, daß\n\nwo.\n\n- 18 -\n\nIe 1.) lautet: dahin abgeändert, daß im\nFall MED der Angeklagte LED\n\nwegen Betruges in Tateinheit mit einfachem Bankrott verurteilt ist,\n\nGründes\n\nDie Aufnahme des Angeklagten Sin Avs 1 Nr 1\ndes Urteilsausspruchs beruht auf einem Versehen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-25/2-str-477-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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