{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-25_2_StR_208_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-25","aktenzeichen":"2 StR 208/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 064 })\n\n2 StR_208/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Ernst B ED aus Bam geboren\nam GE 1907 in SCHE Kreis Di GEM\n\nwegen Vergehens gegen § 81 a GmbHG u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. Kein\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Januar 1954 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nuw.\n\nGründe3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 81 a GmbHG sowie wegen Untreue verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt \"die Verletzung der §§ 77, 51 GVG in\nVerbindung mit § 338 Ziff 1 StPO\", weil die Schöffen, die\nbei der Urteilsfindung mitwirkten, nicht für das Geschäftisjahr 1954 vereidigt worden seien. Hierzu ergeben die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten und die von ihm\nüberreichten Urkunden:\n\nDer Ausschuss wählte am 23. Oktober 1952 den Landwirt\nRobert CP und am 21. November 1952 den Schmied Kari Bud\nzu Schöffen für die Strafkammern für die Amtszeit vom\nl. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1954. Sie wurden in öffentlicher Sitzung im Februar 1953 vereidigt. Diese Vereidigung galt zwar nach § 51 Abs 1 Satz 2 GVG idF des Gesetzes\nzur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12, September\n1950 nur für die Dauer des Geschäftsjahres, hier also für\ndas Jahr 1953. Das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom\n4, August 1953 änderte diese Bestimmung jedoch dahin ab,\ndass nunmehr die Vereidigung, wie schon früher, für die\nWahlperiode gilt. Die Wahlperiode umfasste nach § 42 GVG\ndie Jahre 1953 und 1954. Mithin galt die Vereidigung der\nSchöffen Cm und Bu nach dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz seit dem 1, Oktober 1955 auch für das Geschäftsjahr 1954. Sie waren deshalb orädnungsmässig vereidigt,\nals sie an der Verhandlung im Januar 1954 teilnahmen.\n\nDie Revision meint, die Schöffen hätten gewusst, \"dass sie\nim Februar 1953 lediglich für dieses Geschäftsjahr schworen*: deshalb könne sich der Eid auch nur auf dieses Geschäfts-\n\njahr erstrecken, Das ist unrichtig. Der Schöffe wird, wie\nsich aus dem Inhalt der Eidesformel in § 51 Abs 2 GVG ergibt,\nnicht für einen von vornherein bestimmten Zeitraum vereidigt.\nVielmehr spricht es das Gesetz in § 51 Abs 1 Satz 2 GVG aus,\nfür welche Zeit: der Eid \"gelten\" soll. Verlängert ein nachträgliches Gesetz diesen Zeitraum, so behält der Eid seine\nGültigkeit bis zu dessen Ablauf. Eine neue Vereidigung ist\nnicht erforderlich {vgl RGSt 67, 362, 364).\n\n2: Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht, Sie bezeichnet jedoch keine Beweismittel, die die\n\nStrafkammer noch hätte benutzen sollen. Sie ist deshalb insoweit unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\nII, Sachbeschwerde\n\nlo Das Urteil stellt fest;\n\nDer Angeklagte trat im Jahre 1935 als Gesellschafter\nder\"Basalt-Werke Rhein-Wied GmbH\" bei. Anfang 1949 übernahn\ner nach dem Tode des langjährigen Geschäftsführers, Direktor\n4 Max IB, \"dessen Funktion\", IB hatte nach der Währungsreform ein Gehalt von 700 DM bezogen. Der Angeklagte\nentnahm als Gehalt monatlich 610 bis 700 DM und zeitweilig\n800 DM. Ausserdem machte er \"von Januar 1950 bis Februar 1952\nlaufende Entnahmen, die sich zum letztgenannten Zeitpunkt unter Einberechnung eines Betrages von 5300 DM an Zinsen auf\nüber 36000 DM beliefen\", Dadurch geriet die Gesellschaft in\nZahlungsschwierigkeiten. Deshalb fand am il, März 1952 eine\nGesellschaftsversammlung - Statt. In ihr erkannte der Angeklagte seine Schuld von über 36000 DM gegenüber der Gesellschaft an und verpflichtete sich, sie zurückzuzahlen. Eini-\n\nKemer Zu er er\n.\n. n s\nFar\n“\n\na\n“\n. D .\n. .\n\nge Tage später überwies er der Gesellschaft 4750 DM.\n\nx\n\nDie Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung nach\n§ 81 a GmbHG. Die Angriffe der Revision gehen fehl.\n\na) Die Strafkammer hat den Angeklagten eines Vergehens nach\n8 81 a GmbHG schuldig gesprochen, also Fortsetzungszusammenhang angenommen. Das ist bei der Sachlage nicht zu beanstanden.\n\nb) Die Revision meint, § 81 a GmbHG treffe duf den Angeklagten nicht zu, weil er nicht förmlich zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Der Angeklagte hat die Stellung eines Geschäftsführers im Einverständnis der Gesellschafter tatsächlich ausgeübt. Mehr setzt § 81 a GmbHG nicht voraus, BGHSt 3,\n32, 395 6, 314,\n\nec) Die Revision glaubt, einen Widerspruch aufzeigen zu können. Der Sachverständige hält für die Tätigkeit des Angeklagten ein Gehalt von 400 DM monatlich für. angemessen. Die Strafkammer sieht die Beträge, die der Angeklagte als Gehait entnommen hat, also monatlich bis zu 8300 DM, als vertretbar an.\nDeshalb findet sie das Vergehen nach § 81 a GmbHG nur in der\nAneignung der Gelder, die der Angeklagte sich neben den als\nGehalt bezogenen Beträgen zugeführt hat. Sie stellt dazu fest,\ndass eine Entschädigung von mehr als 800 DM \"als seiner (des\nAngeklagten) Leistung unangemessen und für die Gesellschaft\nuntragbar\" gewesen sei, Sie ist überzeugt, der Angeklagte habe gewusst, zu diesen Entnahmen nicht berechtigt zu sein und\ndurch sie die Gesellschaft zu schädigen. An anderer Stelle\nheisst es im Urteil, der Angeklagte habe als erfahrener Rechtsanwalt sowie als langjähriger Gesellschafter und juristischer\nBerater einer GmbH nach der Überzeugung des Gerichts auch\ndurchaus gewusst, dass er sich nicht eigenmächtig ein höheres\nGehalt auszahlen dürfe.\n\nDie Revision meint, zur Festsetzung des Gehalts sei ein\nGesellschaftspeschluss nicht notwendig. Indessen ist nicht\nklar, was hiermit gesagt sein soll. Sicher ist, dass der Ge-\n\n|| .\n\nFr\n\nF\nh\n\nCHINESE\n\nschäftsführer sein Gehalt nicht allein bemessen kann, Die Ge.\nhaltsfrage regeln vielmehr die Gesellschafter oder eine in\nder Satzung hierfür vorgesehene Stelle. Auf diese Weise ist\ndas Gehalt des Angeklagten nicht ausdrücklich bestimmt worden. Es liegt allerdings nahe, dass die übrigen Gesellschafter stillschweigend mit einem Gehalt in Höhe der Bezüge des\nDirektors IB einverstanden waren. Dann durfte der Angeklagte auf keinen Fall ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter mehr entnehmen Da die Strafkammer jedoch hierzu keine Feststellungen trifft, muss der Senat davon ausgehen, dass\nüberhaupt keine Regelung der Gehaltsfrage stattgefunden hat,\nDann hat der Angeklagte, wie die Revision richtig erkennt,\nnach den §§ 611 ff BGB Anspruch auf die übliche, d.h: angemessene Entschädigung gehabt. Angemessen ist aber,’ wie das\nUrteil auf Grund sorgfältiger Prüfung feststellt, nur ein Betrag bis zu 800 DM monatlich - und zwar während des gesamten\nZeitraums — gewesen. Dadurch, dass der Angeklagte mehr entnahm, handelte er zum Nachteil seiner Gesellschaft. Das war\nihm, wie das Urteil hervorhebt, auch bekannt. Damit ist der\näussere und der innere Tatbestand des § 81 a GmbHG einwandfrei dargetan. Es liegt kein Widerspruch darin, dass die\nStrafkammer eine Entschädigung bis zu 800 DM für tragbar und\ndarüber hinaus für unangemessen hält.\n\nSoweit die Revision noch weitere Widersprüche und Verstösse gegen die Denkgesetze behauptet, greift sie in Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung des Vorderrichters an, Das\n\n- ist im gegenwärtigen Rechtszuge unzulässig,\n\n2. Der Angeklagte vertrat im Jahre 1951 den Hotelier Di»\n\nGEB in verschiedenen Zwangsvollstreckungsverfahren. Er beantragte bei Gericht, die Verwertung der Pfandgegenstände unter\nder Bedingung auszusetzen, dass Di an ihn ab 1. Mai 1951\nmonatlich 1500 DM zahle, die er anteilig au die Gläubiger ver\n\nteilen werde. Des Amtsgericht gab diesem Antrag statt. DB\nGE zanıte Anfang Mai an den Angeklagten 1500 DM. Der Angeklagte führte diesen Betrag trotz ständiger Mahnungen des Gerichts, seines Auftraggebers und der Gläubiger, die er unbeantwortet liess, nicht ab, sondern verbrauchte ihn für sich,\nIm September 1951 und im Frühjahr 1952 zahlte er insgesamt\n\n280 DM aus, nachdem ein Gläubiger mit einer Beschwerde an die\nRechtsanwaltskammer und ein anderer mit einer Strafanzeige gedroht hatten. Am 12, März 1952 zeigte er dem damaligen Staatsanwalt Schi, der die Ermittlungen gegen ihn führte, in\neinem Briefumschlag 1300 DM vor. Diese Summe stammte aus einem\nDarlehen, das der Angeklagte an diesem Tage erhalten hatte.\n\n‘al Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die\nTreupflicht, die ihm als Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber Di oblag, verletzt, indem er den für die @läubiger Di bestimmten Betrag von 1500 DM für sich verwandte, und hierdurch diesem Nachteil zugefügt, begegnet nach\nden Feststellungen keinen Bedenken. Die Ansicht der Revision,\neine Untreue entfalle, weil der Angeklagte über genügend Mittel verfügt habe, um den Anspruch seines Auftraggebers zu befriedigen, trifft nicht zu. Wenn ein Rechtsanwalt fremdes\nGeld für sich verbraucht, so ist Untreue nur dann ausgeschlossen, wenn er \"eineri dem Eingang entsprechenden Betrag zur steten Auszahlung an den Berechtigten in seiner Kasse oder in\ngleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder\nsonstwo bereit\" hält, RGSt 73, 2853. Das hat der Angeklagte\nnicht getan. Er hat sich vielmehr einen entsprechenden Betrag erst am 13. März 1952, also fast ein Jahr später, unter\ndem Druck des Ermittlungsverfahrens darlehensweise verschafft.\nOb er sich die notwendigen Mittel, wie die Revision meint,\ndurch weitere Veruntreuungen bei der \"Basalt-Werke Rhein-Wied\nGmbH\" hätte besorgen können, ist bedeutungslos, Entscheidend\nist allein, dass er den Betrag von 1500 DM nicht zur soforti-\n\ngen Weiterleitung zur Verfügung ghalten hat. Denn nur dann,\nwenn der Rechtsanwalt für einen eingenommenen, aber verbrauchten Betrag (z.B. für einen Scheck, den er für sich weiter begibt) den Gegenwert wirklich bereit hat (in der Kasse oder auf\neinem sicheren Konto) und damit die vertragsgemässe Abwicklung\nsichert, ist der Anspruch seines Auftraggebers gegen ihn dem\nüberlassenen Vermögenswert gleich, ein Nachteil für diesen al-\n\nso nicht eingetreten,\n\nbj Die Strafkammer sieht es als möglich an, dass der Angekla,\nte den Betrag von 1500 DM in einer Geldverlegenheit verbraucht\nhabe, in der Absicht, ihn \"bei sich bietender Gelegenheit\" zu-\n| rückzuzahlen, Die Revision meint, diese Bemerkung reiche zur\nVerurteilung nicht aus, Das ist allerdings richtig- Die Strafkammer findet die Untreue aber darin,. dass der Angeklagte den\ni Betrag entgegen seiner Treupflicht nicht an die Gläubiger seines Auftraggebers weitergeleitet, sondern für sich verbraucht\nhat. Sie geht nur zu seinen Gunsten davon aus, dass er Dig»\nF richt endgültig um das Geld \"prellen\", sondern den Scha-\n. den später einmal wiedergutmachen wollte.\n\nce) Schliesslich versucht die Revision darzulegen, dass der\nAngeklagte das Geld wegen eigener Forderungen gegen Di m\nhabe zurückhalten können. Damit wendet sie sich jedoch nur in\nE unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Urteils, nach\n\nj denen dem Angeklagten, wie ihm bewusst war, kein Zurückbehaltungsrecht zustand. Im übrigen hätte ihn auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zum Verbrauch des Geldes berechtigt.\n\nIII. Die Revision behauptet, dass die Voraussetzungen des\n\n§ 3 StrFr§ 6 1954 gegeben seien, Der Angeklagte trägt hierzu\nvor, er habe ständig caritative und politische Organisationen\nsowie die Familie eines Onkels unterstützt, die aus der Ostzone nach der Bundesrepublik geflüchtet sei, Diese Organisa-\n\nFL\n\ntionen haben sich nicht in einer Notlage iS des § 3 aaO befunden, Ihnen gegenüber scheidet deshalb eine Nothilfe ohne weiteres aus. Ausserdem hat der Angeklagte sie, wie das Urteil\nhervorhebt, in erster Linie wegen seines starken Geltungsbedürfnisses unterstützt. Der Not seiner Angehörigen konnte er\nmit eigenen Mitteln abhelfen. Da sein Einkommen nach seinen\nAngaben hierzu eusreichte, ohne dass er sich besonders einzuschränken brauchte, war ihm dies zuzumuten. Er durfte seine\nsittliche Pflicht nicht auf Kosten seiner Mitmenschen erfüllen. Dies ist so selbstverständlich, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Der Angeklagte behauptet auch gar\nnicht, dass die Not seiner Angehörigen ihn zu den Veruntreuungen bestimmt hat, die ein Vielfaches von dem ausmachen, was\ner ihnen seit dem Jahre 1948 zugewendet haben will,\n\nDem Angeklagten steht deshalb § 3 StrFrG 1954 nicht zur\nSeite:\n\n-Die Revision ist daher zu verwerfen.,\n\nDr. Moericke . Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-25/2-str-208-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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