{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-21_2_StR_274_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-21","aktenzeichen":"2 StR 274/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rD\nen\n? [7\n\n&\n\nIn Nasen des volkes\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. jur. Hans ? EB au: OU\n\ngeboren am EEE 1907 ir vr.\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.. November 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n‚ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 21. März 1955 mit\nden Feststellungen im Falle \"unverbuchte Entnahmen\nund Kohlenhandel\" unä im Strafausspruch aufgehoben.\n\nII. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zun Schuldspruch in den Fällen \"Schleppboot Marianne\", \"Ankauf\neiner Kompressorsteuerung\" und \"Aufnahme eines Postens\nvon 74.296,43 DM in die Bilanz 1949\".\n\n-\n\n2 22 Muh u\n\nCET\n\n’\n\nIII. Im Umfangs der Aufhebung wirü dis Dbache zu\nneuer Verhandlung und Entscheläung. auch über äle\nKosten dee kechtenittels, an das Landgericht zurück.\nverwiesen.\n\nIV. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2:\n. P4\n\nde oo\n\n. u ner nme\n\ner\n\ner\n\n1\nLi\n\n-\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begrün-\n\ndet.\n\nIo Die Revision macht geltend, es liege kein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluß vor. Das trifft im wesentlichen zu. Der Eröffnungsbeschluß muß die Tat durch bestimmte Tatumstände so genau kennzeichnen, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen er dem\nAngeklagten zur Last legt, BGHSt 5; 225, 227. Diesen Anforderungen genügt nur der zweite Eröffnungsbeschluß vom\n. 23, Februar 1955, soweit er sich auf die Aufnahme eines\nunechten Schuldpostens in die Bilanz 1949 bezieht, Er wür-\n„ Aigt diesen Vorgang rechtlich zwar ‚anders als das Urteil.\n\"Indessen liegt darin kein Mangel des Eröffnungsbeschlusses;\ndenn für die Urteilsfindung ist das Ergebnis der Hauptverhandlung maßgebend. § 264 StPO.\n\nIm übrigen führen die Eröffnungsbeschlüsse nicht\ndie \"konkreten Hanälungen\" an, die der Angeklagte began- u\ngen haben soll. Auch die Ankiageschrift vom 21. Oktober u\n1952 leidet an diesem Mangel. Der Angeklagte konnte je- R\nGoch aus dem\"Ermittlungsergebnis\" entnehmen, welche bestimmten Handlungen ihm die Anklage in den Fällen |\n\"Schleppboot Marianne\" und \"Ankauf einer Konpressor- Y\nsteuerung\" vorwarf. Er war deshalb in der vage; sich hierzu oränungsmäßig zu verteidigen.\n\nDaraus folgt, daß dem Verfahren, soweit es sich\nauf die drei ersten Fälle des Urteils bezieht, kein\nHindernis entgegensteht.\n\nAnders ist es im vierten Falle. Das Urteil sieht die\n\n\"Untreue darin, daß der Angeklagte aus lätteln der Firma\n\nGeschwister ID KG. deren Geschäftsführer er war,\nrund 50600.- DH als Schmiergelder verwanäte, ohne diese\nBeträge zu verbuchen und über sie kechenschaft abzulegen.\nhierüber ist dem Eröffnungsbeschluß nichts zu entnehmen.\nIn der Hauptverhandlung hat dann der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Anklage und die Nachtragsanklage erklärt,\ndaß die Untreue‘ u\n\"3, die Geldentnahmen über die Werkmeister EEE und\n4. den Kohlenhandel des Angeklagten,.\n5.. den Geschäftsverkehr mit der Firma Gebr.. Su\"\n\nbetreffe. Nach dem. \"Ermittlungsergebnis\" der Anklageschrift\nsoll sich der Angeklagte über EEE una SCH durch\n\"fingierte Quittungen\" aus der Kasse der HB XG rund\n2.400,- DU zugeführt und nach der Nachtragsanklage den\nErlös aus dem Kohlengeschäft seiner Gesellschaft für sich\nverwandt sowie durch unrichtige Rechnungen der Firma Gebrüder SED 500,- DM für sich abgezweigt und verbraucht\nhaben. In diesen Vorgängen sind nicht die Merkmale zu\nfinden, äie nach dem Urteil die Untreue des Angeklagten\n\nim vierten Falle ergeben; denn die Strafkammer hält es\nnicht für widerlegt, daß der Angeklagte alle diese Beträge nicht für sich, sondern als Schmiergelder für seine\nGesellschaft verwandt hat. Hierauf hat der Angeklagte seine\nVerteidigung nicht einrichten können. Insoweit beruht deshalb das Urteil auf dem Mangel des Eröffnungsbeschlusses.\n\nII. Die Revision erhebt folgende Verfahrensrügen:\n\nl. Sie beanstandet es, daß die Strafkammer einen Antrag des Verteidigers, le Heuptverhandlung zu vertagen.\n\nabgelehnt hat. Der Revision ist hierzu in Verbindung mit\nder Sitzungsniederschrift folgendes zu entnehmen:\n\nNachdem der Vorsitzende die Eröffnungsbeschlüsse unter\nBezugnahme auf die Anklage und die Nachtragsanklage erläutert hatte, stellte der Verteidiger \"Antrag auf Vertagung,\nweil er sich au? die Verhandlung nicht hinreichend habe\n. vorbereiten können\", Der Staatsanwalt widersprach, \"da der\n\n‘ Eröffnungsbeschluß hinreichend konkretisiert sei und seine\nErläuterung durch den Vorsitzenden nichts Neues beinhalte,\ndie Verteidigung des Angeklagten somit nicht erschwert sei\".\n\"Darauf erging der Beschluß: \"Der Vertagungsamtrag wird abgelehnt\", \" . . . . . oh,\n\n. Die Revision rügt; daß dieser Beschluß keine Begründung\nenthält. Auf diesem Mangel kann das Urteil nicht beruhen. Der\nVorsitzende erläuterte die Eröffnungsbeschlüsse \"unter Bezugnahme auf Anklage und Nachtragsanklage\" unmittelbar, nachdem\ner sie verlesen und der Verteidiger erklärt hatte, sie entsprächen nicht den gesetzlichen Vorschriften. Hieraus ergab\nsich in Verbindung mit der Stellungnahme des Staatsanwalts\nauch für den Angeklagten und seinen Verteidiger, daß die _\nStrafkammer den Antrag ablehnte, weil im’ damaligen Zeitpunkt\nnoch keine \"veränderte Sachlage\" im sinne des 3 265 Abs 4 ‚StPO u\neingetreten war. 5\n\n“a\nPU r PER Ic)\n\nu en\n\n. Bo Die Revision rügt, daß die Strafkamner dem. Antrag ”\ndes Verteidigers nicht entsprochen hat, einen Sachverständi- RR\ngen darüber zu vernehmen, daß sich die Firma Ham» wirt-. ....£\nschaftlich gleich günstig stand, \"wenn sie das Boot für ;\n8.750,- DM kaufte, wie wenn sie es weiter für einen Tagessatz von 8O,- DM mietete\". Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde\nhabe. Das entspricht dem § 244 Abs 4 Satz 1 St?0. Die Urteilsgründe schließen es aus, daß dem Yorderrichter die\n\ner\nCH\n\nSachkunde gefehlt haben könne. einen teträchlich so einfachen Vorgang richtig zu beurteilen.\n\n3. Die Revision macht geltend, üije »„trafkammer hätte\n\"bei der Vernehmung zur Person des Angeklagten sich über\n\n‚ seine Vor- und Ausbildung informieren müssen\". Das ist,\n\nwie die Urteilsgründe ergeben, auch geschehen. Wenn der\nAngeklagte sich kierzu nicht vollständig erklärt hat, so\nist dies kein Verfahrensfehler der Strafkeamner..\n\n4. Die Revision behauptet, die Zeugen BEE und Han\nEEE : seien auf einen Teil ihrer Aussagen nicht vereidigt worden. Sie trägt jedoch selbet die Vermerke der\nSitzungsniederschrift vor, die das Gegenteil ergeben.\n\nDie Zeugen haben, nach ihrer vorschriftsmäßigen Vereidigung\nnochmals vorgerufen, \"weiter zur Sache unter Berufung\n\nauf den bereits geleisteten Eid\" ausgesagt. Das ist\n\n schlechterdings nicht anders zu verstehen, als daß sie die\nRichtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den früheren\nEid versichert haben, § 67 St?o.\n\n5. Die Aufklärungsrüge bezieht sich nur auf äie Verurteilung im vierten Falle, die schon wegen der Kängel. des Eröffnungsbeschlusses nicht bestehenbleiben kann. Der Verteidiger hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, sachgemäße\nBeweisamträge zu stellen.\n\nIII. In sachilicher Hinsicht enthält das Urteil jedenfalls\nin den ersten drei Fällen keinen Kechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten. Es beschwert ihn nicht, daß im Falle\n\"Kompressor\" statt § 266 StGB § 81 a GmbHG in Betracht\nkommt (BGHSt 3, 32), da beide Bestimmungen dieselbe Strafe\nandrohen.\n\n- 1T- _/L\n\nIV. Der unter I dargelegte und durch Belehrung heilhare\nMangel des Eröffnungsbeschlusses nötigt nicht dazu. das Urteil in vollen Urfange aufzuheben. Zwar nimmt die Strefkanmer Fortsetzungszusammenhang an. Das ist aber rechtlich\nschon deshalb ausgeschlossen. weil die Begehungsform in\nden einzelnen vier Fällen völlig verschieden ist. Der\n\n‚ Angeklagte kann sich nach Lage der Sache insoweit auch\nnicht anders mit Erfolg verteidigen. zumal der Verteidi-\n\n“ ger selbst in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt\nhat, daß seiner Ansicht nach kein Fortsetzungszusamienhang gegeben sei. .\n\nDennoch hat der Senat das Urteil in den ersten drei\nFällen nicht abgeändert, sondern den Urteilsspruch in\nvollem Umfange aufgehoben, jedoch die Feststellungen nur\nim vierten Falle und zum Strafausspruch. Denn es ist möglich, daß die neue Verhandlung zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage im letzten Felle und der Straffrage\nführt. Es 188t sich deshalb nicht völlig ausschließen, daß\ndie Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 gegeben sein könnten. .\n\nDie Feststellungen zur. Schuldfrage in den ersten drei\n\nFällen bleiben bestehen. Verneint die Strafkammer die Voraus-.\n\nsetzungen des § 2 Abs 2 StrFfr6 1954, so hat sie neben der\nEntscheidung zum Falle vier den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (\"Schleppboot Marianne) und wegen Untreue in\nzwei Fällen (\"Ankauf einer Kompressorsteuerung\" und \"Aufnahme eines Postens von 74.296,43 DM in die Bilanz 1949\")\nzu verurteilen, in jedem Falle eine Einzelstrafe zu bilden und gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen,\ndie die bisherige Einzelstrafe nicht überschreiten darf,\nDaneben sind Geldstrafen auszusprechen, ebenfalls unter\nBeachtung des §§ 358 Abs 2 StPO.\n\n* .\nWr.\n\nin der neuen Verkanälung hat üle Strafkammer Gvelegenheit, das Vorbringen der kevision zu § 23 StGB unä die\nEntscheidung des BGH in KW 1955, 996, 15 zu berücksichtigen.\n\nDr. ioericke Dr. Totverweich Vierner\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-21/2-str-274-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-21/2-str-274-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.934816+00:00"}}