{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-18_2_StR_550_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-18","aktenzeichen":"2 StR 550/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 058 r\n\n2 StR 550/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngege.n\n\nden Tischler Heinrich Ho , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MEI 1921 in NEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n. wegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Sp in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. Keiiib bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter WE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 16. September\n\n1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht Sicherungsverwahrung\nangeordnet und über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht entschieden hat.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen\n\nVon Rechts wegen\n\n®\nungern.\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall in elf Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust\nverurteilt, sowie seine Sicherungsverwahrung 'angeoränet,\nweil er nach Entweichung aus einer Strafanstalt am 21. Juli\n1953 in der folgenden Zeit bis September 1953 wiederholt\n\nDiebstähle' ausgeführt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet, hat zum Teil Erfolg.\n\nDie sachlichrechtliche Würdigung der einzelnen Taten\nals einfacher Diebstahl in zwei Fällen, schwerer Diebstahl\nin acht Fällen und versuchter schwerer Diebstahl in einem\nFalle enthält keinen Rechtsfehler. Auch die Voraussetzungen\ndes Rückfalls sind zutreffend festgestellt.\n\nDas Landgericht folgert aus der Entwicklung des Angeklagten, seinem Lebenswandel sowie den jetzigen und früheren Taten, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Wenn er auch nach der Überzeugung der Strafkammer durch äussere Umstände auf den Weg des Verbrechens R\ngeführt sei und seine Straftaten zum Teil aus seiner schwie- '\nrigen Lage nach der Flucht aus der Strafanstalt zu erklären\nseien, liessen doch die schnelle Rückfallfolge, die Art der E\nStraftaten, seine Spezialisierung, die planvolle Verfeinerung der Begehungsart, die erbeuteten erheblichen Werte\nund die aufgewandte verbrecherische Kraft insgesamt keinen\n\n“\n-.\n\nx ..\n“ en nl jr tn ru\n.\n$,\n\n.\nng\nB\n\n\"ist nach § 42 e StGB nur zulässig, wenn die öffentliche\n\n..\n“\n\nZweifel daran, dass ihm das regellose und abenteuerliche\nLeben eines Berufsverbrechers zum Bedürfnis geworden sei.\nSpätestens nach seiner ersten Flucht aus einer Strafanstalt\nim Jahre 1948 habe sich bei ihm ein Hang zum Verbrechen gebildet, dem alle späteren ‚Taten entsprängen. Die früheren\nBestrafungen seien wirkungslos geblieben, so dass zu befürchten sei, dass er auch in Zukunft infolge dieses Hanges in ähnlicher Weise rückfällig werde. Die Revision meint,\ndiese Folgerungen hätten nicht gezogen werden dürfen. Eine\nderartige Würdigung ist jedoch denkgesetzlich möglich. Sie\nenthält keinen Rechtsfehler, 50 dass die Revision insoweit\nunbegründet ist.\n\nUnvollständig sind jedoch die Erwägungen des Landgerichts\nmit denen es die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet.\nDer Angeklagte ist 33 Jahre alt und hatte von seinen früheren\nStrafen etwa. drei Jahre Gefängnis verbüßt, Er ist jetzt erstmals zu Zuchthausstrafe verurteilt, Dann bedurfte es näherer\nErörterung, welchen Einfluss die Verbüßung der restlichen\nGefängnisstrafe und der ersten und erheblichen Zuchthausstrafe auf den Angeklagten haben wird. Die Sicherungsverwahrung\n\nSicherheit sie erfordert. Dabei ist auf die Zeit nach Verbüssung der jetzt erkannten Freiheitsstrafe abzustellen. Die\nWirkungen des Strafvollzugs, etwaige Änderungen der Umweltbedingungen und sonstige Umstände können den Schluss rechtfertigen, dass der Täter nach voller Verbüßung der Strafe,\ninsbesondere seiner ersten längeren Zuchthausstrafe nicht\nmehr rückfällig werden wird (RGSt 74, 219). Dass er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gefährlich ist, begründet keine\nVermutung dafür, dass er auch nach der Strafverbüßung noch\ngefährlich sein wird (BGH-NJW 1953, 1559). Das Landgericht\nbegründet diese einschneidende Massnahme nur mit den Worten,\ndass anderweitige, ausreichende Mittel zum Schutze der Allge-\n\n. meinheit nicht ersichtlich seien. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen unvollständig und ein sachlichrechtlicher\nFehler, der zur Aufhebung dieser Massregel nötigt. Einer Aufhebung des übrigen Strafausspruches bedarf es nicht, da eine\nVerschärfung der Strafe nicht möglich ist und eine Milderung\nder- Strafe bei etwäigem Wegfall der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen erscheint.\n\nDas Landgericht hat schliesslich nicht ausgeführt, warum\nes dem geständigen Angeklagten die Untersucherungshaft nicht angerechnet hat. Möglicherweise hat es das übersehen. Das ist ein\nRechtsfehler, der auch insoweit zur Aufhebung des Urteils\nführt.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner\n\n.e\n> re\ner ee\n\n.\nPP x 10\n\n“\n«an","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-18/2-str-550-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-18/2-str-550-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.877083+00:00"}}