{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-18_2_StR_539_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-18","aktenzeichen":"2 StR 539/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"RS,\n\n2258 060 2 ;\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Helmut Pe aus Om,\ndort geboren am MM 1919, z:2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R-\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. Kin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Vin\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 27. August 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache Seit dem\n28. August 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei bhonate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im\nRückfalle in vier Fällen verurteilt. Mit der Revision rügt\ner die Verletzung’des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\n1. Der Angeklagte kaufte am 18. Dezember 1953 in der Fotohandlung Ste in OEM einen Fotoapparat zum Preise\nvon 189,65 DM auf Abzahlung. Er erklärte, im Augenblick\nkein Geld zu haben; und versprach, die Anzahlung von seiner\nRente am 28. Dezember 1953 zu leisten. Daraufhin erhielt er\nden Apparat ausgehändigt. In Wirklichkeit war er weder in\nder Lage noch willens, den Kaufpreis zu zahlen. Es kam ihm\nvielmehr nur darauf an, ein Wertstück in die Hand zu bekommen, um mit ihm weitere Betrügereien begehen zu können\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung, wegen 3etruges. Die Revision meint, der Verkäufer hätte sich sagen\nmüssen, dass es schwierig oder unmöglich sein werde, den\nKaufpreis hereinzubekommen. Das ist jedoch bedeutungslos\ngegenüber der Feststellung, dass er den Apparat infolge des\nvom Angeklagten erregten Irrtums über dessen Zahlungsfähigund Zahlungswilligkeit ausgehändigt hat. Die Zehauptung\nder Revision, der Angeklagte habe mit Einkünften rechnen\ndürfen, die es ihm ermöglicht hätten, den Kaufpreis zu bezahlen, widerspricht dem Sachverhalt. Die Ansicht der Revision, der Verkäufer habe keinen Vermögensschaden erlitten,\nweil er Eigentümer des Fotoapparates geblieben sei, ist abwegig:\n\n2. Am 20. Dezember 1953 kaufte der Angeklagte einen Ring\nzum Preise von 195 DM von dem Juwelier Egmn.ir Op:\nEr gab an, infolge der Weihnachtseinkäufe in vorübergehenden\nGeldmangel geraten zu sein, versprach, den Kaufpreis nach\n\n- 3.\n\ndem Fest zu zahlen, und verpfändete den zwei Tage zuvor erworbenen Fotoapnarat. Am Tage vor Weihnachten bestimmte er\nden Juwelier, ihm den Fotoapparat zurückzugeben, indem er\nbehauptete, seine Braut werde ungehalten sein, wenn er den\nApparat nicht vorweisen könne; ausserdem sicherte er vollständige Zahlung des Kaufpreises bis zum 3. Januar 1954 zu.\nAuch in diesem Falle dachte er gar nicht daran, sein Versprechen zu halten, wozu er auch nicht imstende war.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\nden Ring auf betrügerische Weise verschafft, begegnet keinen\nBedenken. Täuschungshandlung und Irrtum des Verkäufers sind\neinwandfrei dargetan. Dass der Juwelier die Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht sorgfältig geprüft hat, beseitigt nicht das betrügerische Verhalten des Angeklagten.\n\n3. Am 23. Dezember 1953 bat der Angeklagte den kKechaniker\nKr um ein Darlehen von 50 Di. Er versprach, es am folgenden Tage zurückzuzahlen, obwohl er wusste, dass er hierzu\nnicht in der Lage war. Mb gab ihm den erbetenen Betrag\njedöch erst, nachdem ihm der Angeklagte den von Stange gekauften Totoapparat nebst Bereitschaftstasche verpfändet\n\nund erklärt hatte, dass es sich um eine einwandfreie Sicherheit handele. Nach etwa vier Wochen versuchte der Angeklagte,\nden Fotoapparat zurückzubekommen. Müller verlangte aber zunächst sein Darlehen zurück. Schliesslich zahlte der Angeklagte 30 DS. le gab ihm den Fotoapparat und behielt\n\ndie Bereitschaftstasche zurück, die er später für 15 DM\nverkaufte.\n\nAuch in diesem Falle sind die Täuschungshandlungen\n- Zahlungsversprechen für den nächsten Tag und Täuschung\nüber den Wert des als Sicherheit gegebenen Apparates (vgl\nRGSt 71, 855 BGHSt 1, 92 - und der Irrtum kilibs nachgewiesen. Was die Revision hiergegen vorbringt; widerspricht\n\nden Feststellungen. Der Betrug war in dem Augenblick vollen-\n\ndet, in dem der Angeklagte von kb den Betrag von 50 DM\n\nerhielt, den er am folgenden Tage zurückzahlen weder konnte\n\nnoch wollte. Dass HMM den Fotoapparat später benutzen\n\nkonnte, um sich teilweise zu befriedigen, steht dem nicht\n\nentgegen; denn hierin liegt nur eine Wiedergutmachung des\n\nbereits eingetretenen Schadens (RG HERR 1939 Kr 1383). Auch\n\nder Angeklagte nahm nicht an, dass die übergabe des Foto-\n\napparates einen Schaden kbps ausschliesse; denn sonst\n\nhätte er ihn nicht wahrheitswidrig als \"einwandfreie Sicher- '\n\nheit\" bezeichnet. Ausserdem wollte er, wie sein Gesamtver-\n\nhalten zeigt, gar nicht, dass MOB den Apparat zu seiner R\nBefriedigung verwerte. \\\n\n4. Etwa um dieselbe Zeit machte der Angeklagte in der\nGaststätte EIER. bei dem Kellner Böll eine Zeche\nvon 10.- DK. Geld besass er nicht. Als Sicherheit bot er\nden bei Ep gekauften Ring an. Ausserdem erbat er ein\nDarlehen von 20 Dk. üör erhielt das Darlehen, nachdem er versichert hatte, dass der Ring echt und rechtmässig erworben\nsei. DOW Hätte ihm das Darlehen nicht gegeben, wenn ihm\ndie Art des Erwerbs des Ringes bekannt gewesen wäre. Das\nwusste der Angeklagte. Sein Versprechen, den Ring in den\nnächsten Tagen einzulösen, konnte er nicht erfüllen. Damit\nhatte er von vornherein gerechnet. Ep erhielt den Ring\nspäter zurück.\n\nös ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte sich\nauch dieses Darlehen auf betrügerische Weise verschafft hat.\nDie Ansicht der Revision, der Angeklagte habe SO nicht \"\nüber’ seine Vermögenslosigkeit getäuscht, geht fehl. In dem\nVersprechen, den Ring in den nächsten Tagen einzulösen, liegt\ndie Erklärung, hierzu willens und imstande zu sein. Das war\nnicht der Fall. Ausserdem hat der Angeklagte den Kellner\nBOB über den Wert des als Sicherheit gegebenen Ringes\n\n-5_\n\n-\n\ngetäuscht. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte die Zechschuld vor oder nach der Täuschung des Kellners\nüber die Herkunft des Ringes eingegangen ist. Aber auch wenn\ndies vorher geschah, läge ein Betrug vor; denn wer in einer Gast.\nstätte Getränke bestellt, bringt damit, wenn nicht im Einzelfalle\nbesondere Umstände entgegenstehen, zum Ausdruck, dass er sie sofort bezahlen werde. Hierzu war der Angeklagte nicht in der Lage,\nIm übrigen kann dies dahingestellt bleiben; denn die Strafkammer\nhat bei der Persönlichkeit des Angeklagten mildernde Umstände\nverneint und auf die Mindeststrafe erkannt.\n\n5. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist einwandfrei\nbejaht. Die Ansicht der Revision, der Sachverständige habe den\nAngeklagten nicht eingehend genug untersucht, widerspricht den\nFeststellungen.\n\nDie Voraussetzungen des § 264 StGB sind dargetan.\nDie Revision ist deshalb zu verwerfen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-18/2-str-539-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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