{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-18_2_StR_494_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-18","aktenzeichen":"2 StR 494/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 061\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Ludwig T mmmmmiiiiuge aus SD,\ndort geboren an iin 1912,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nÜberregierungsrat Dr. Keiiii>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 12. Juli 1954 wird verworfen. -\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte veranlasste die Ehefrau Maria Heim»\naus Ge, als sie am 26. November 1953 abends von\nScmm.nach ihrem Wohnort fuhr, durch Festhalten am Mantel,\nvon ihrem Fahrrad abzusteigen, und bot ihr 20 DM, wenn sie\nmit ihm geschlechtlich verkehre. Frau His lehnte dies\nab, schlug ihm ihre Handtasche ins Gesicht und drohte mit\nder Polizei, darauf liessder Angeklagte von ihr ab. Sie\nhat am nächsten Tage Strafantrag gestellt.\n\nDer Angeklagte gibt zu, Frau Hein an jenem Abend\nan dem bezeichneten Ort aufgefordert zu haben, sich ihm\nfür 20 DM geschlechtlich hinzugeben. Er behauptet aber,\ner habe schon vorher öfter mit ihr geschlechtlich verkehrt,\nund Frau Heil» habe auch dieses Mal nach längerem Zögern\nseinem Ansinnen entsprochen, wobei sie sich das Geld aber\nvorher habe aushändigen lassen. Diese Darstellung hält das\nLandgericht durch die Aussage der Zeugin Ho für widerlegt. Debei berücksichtigt es, dass der Angeklagte sich\nFrau HB schon seit Jahren immer wieder mit ähnlichen\nZumutungen genähert hat, sieht aber den Grund dafür nicht\ndarin, dass er bei ihr früher mit solchen Versuchen Erfolg\ngehabt hätte, sondern in seiner völligen Unbeherrschtheit\ngegenüber seinen geschlechtlichen Trieben. Diese habe der\nAngeklagte auch bewiesen durch die gleichen Zumutungen gegenüber den als Zeuginnen vernommenen Ehefrauen Freie, Ste\nund KOM; sie sei aber auch so ausgeprägt, dass er sich\n\n.-3-\n\nnicht gescheut habe, sich selbst an einen heunjährigen\nMädchen zu vergehen, wie sich aus dem Verfahren 3 XLs\n14/51 ergebe, in dem der Angeklagte durch Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 18. Dezember 1951 wegen fortgesetzter Unzucht mit diesem Mädchen zu sieben Monaten\nGefängnis verurteilt worden ist.\n\n1. Die Revision rügt zu Unrecht, dass auf dieses\nfrühere Strafverfehren Bezug genommen werde, ohne dass\ndie betreffenden Akten Gegenstand der Hauptverhanälung\ngewesen seien; denn sie können durch Vorhalt verwertet\nworden sein. Ein solcher braucht aber nicht in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufgenommen zu werden(RG JW 1929, 1048 Nr 56; 1930, 2565 Nr 34; Loewe-Rosenbe\n\n/Geier720. Aufl, Anm 1 zu § 255 StPO).\n\n2. Auch die weitere Aufklärungsrüge greift nicht durch.\nSie beanstandet, dass das Gericht nicht von Amts wegen Beweis über die Glaubwürdigkeit sowohl des Angeklagten wie\nder Zeugin Hein erhoben hat. Dann hätte es nach der\nMeinung der Revision eine Reihe von Tatsachen erfahren,\nfür die sie jetzt acht Zeugen benannt hat und die die\nUnglaubwürdigkeit der Zeugin Hell bewiesen haben würden,\nje aber dem Angeklagten in der Hauptverhandlung \"wohl vom\nHörensagen bekannt\" waren, \"damals aber noch nicht zu Beweis gestellt werden konnten, weil erst das Echo auf seine\nVerurteilung ihm genauere Daten und vor allem Namen zuführte\". Diese Rüge ist schon.darum unzulässig, weil sie\nnicht das Beweismittel angibt, dessen Benutzung sich in\nder Hauptverhandlung aufdrängte und durch das dann die\nDinge bekannt geworden wären, die der Angeklagte selbst\ndamals noch nicht unter Beweis stellen konnte (BGHSt 2, 168)\n\nDie sonstigen Ausführungen zum Verfahren versuchen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters durch die des Verteidigers\n\n-4-\nzu ersetzen und sind daher unzulässig.\n\n3. Sachlichrechtlich vermisst die Revision die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte sich bewusst\ngewesen sei, mit seiner Aufforderung zum Geschlechtsverkehr\neine WHissachtung der Ehefrau Heigl zum Ausdruck zu bringen. Die Rechtsprechung hat schon wiederholt eine Missachtung der Person im Sinne des § 1§ 5 StGB darin gesehen,\ndass jemand einem anderen eine unsittliche oder strafbare\nHandlung ansinnt, insbesondere einer unbescholtenen Ehefrau\nehebrecherischen Verkehr zumutet (RGSt 74, 166; BGH 3 StR\n384/54 vom 16. Dezember 1954, zum Abdruck in der Amtlichen\nSammlung bestimmt). Die Revisionsbegründung (S 6) geht selbst\ndavon aus, dass der Angeklagte \"sicherlich wohl gewusst hat,\ndass er als verheirateter Mann nicht an verheiratete Frauen\nmit unsittlichen Anträgen herantreten durfte\". Dann bedurfte es aber auch nicht der ausdrücklichen Feststellung des\nLandgerichts, dass der Angeklagte sich der Hissachtung bewusst\nwar, die darin lag, dass er Frau How vorschlug, mit ihn\ngegen Entgelt einen doppelten Ehebruch zu begehen. Dieses Bewusstsein ergibt sich für den Angeklagten als einen Menschen\nmit normalen .Geisteskräften ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der sonstigen Feststellungen.\n\n4. Endlich ist es auch kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer den Angeklagten härter bestraft, weil er sich die Bestrafung wegen des Sittlichkeitsverbrechens an dem 9jährigen\nWHädchen, das a uch seiner geschlechtlichen Unbeherrschtheit\nentsprang, nicht hat zur Lehre dienen lassen. Es kann auch ernst\nlich nicht vertreten werden, dass die verhängte Gefängnisstrafe von sechs Wochen bei Berücksichtigung aller Umstände übermässig hart sei.\n\nDa die sachliche Nachprüfung des Urteils auch sonst\nkeine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt, muss\ndie Revision verworfen werden.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\n- Dr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-18/2-str-494-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-18/2-str-494-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.834603+00:00"}}