{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-18_2_StR_435_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-18","aktenzeichen":"2 StR 435/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.4,\n\n2258 062 ®7\n\n2 StR 435/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Herbert - O Gi aus Sp CD zehoren\nm EEE 1590 ir > EEE:\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nalg beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. SB in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. un bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Win\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Juni 1954\nwird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels,\neinschliesslich der dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n[AN\n\nDer Angeklagte ist von der Beschuldigung der Unzucht\nmit einer Abhängigen und der Anstiftung zu falscher uneidlicher Aussage freigesprochen worden. Die Revision der\n‚ Staatsanwaltschaft, die auf die Verletzung von Vorschriften\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützt wird,\nist. unbegründet.\n\nI. Sittlichkeitsverbrechen.\n\nDer Angeklagte hatte mit der damals 17jährigen Käte\nBEE Geschlechtsverkehr. Käte BE stand im Lehrverhältnis zu dem Rechtsanwalt SchD-Hs im, mit dem der\nAngeklagte, ohne eine Anwaltsgemeinschaft eingegangen zu\nsein, die Büroräume teilte. Die Bürogemeinschaft brachte\nes mit sich, dass das Lehrmädchen an bestimmten Wochentagen dem Angeklagten zur Verfügung stand, der es mit Abschreibarbeiten beschäftigte, ohne sich im übrigen um\nihre Ausbildung zu kümmern; er trug die Hälfte der Entlohnung bei. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil zwischen ihm und der Käte Bi kein Lehrverhältnis oder eine sonstige im § 174 StGB vorgesehene\nBeziehung bestand und weil jedenfalls der Angeklagte sich\neines solchen Verhältnisses nicht bewusst gewesen sei.\n\nDie Staatsanwaltschaft macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs 1 StR 215/53\nvom 30. Juni 1953 geltend, es genüge für die Voraussetzungen des § 174 Nr 1 StGB, dass der Angeklagte sich regelmässig mit einem Teil der Ausbildung, wozu auch die Fertigung von Abschriften gehöre, befasst habe. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht; denn die Freisprechung wird ’\njedenfalls durch die Feststellung getragen, dass dem Angceklagten Jer innere Tatbestand nicht nachgewiesen werden kann.\n\nWas die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, ist ein\nunzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter zustehende Be.\nweiswürdigung. Die Erwägung, dass der verheiratete Angeklagte \"sich des Unrechtsgehaltes seines Tuns bewusst\nwar\", lässt keinerlei Schluss auf den Vorsatz nach § 174\n\nStGB zu,\n\nII. Anstiftung zur Falschaussage.\n1. Verfahrensrüge.\n\nDie Staatsanwaltschaft führt aus, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Unglaubwürdigkeit der Xäte BE aus eigener Sachkunde ohne\nZuziehung eines psychologischen Sachverständigen festgestellt habe. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die\nvon der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung BGHSt 3,\n27 /30/ beschäftigt sich mit der Beurteilung der Aussage\neines 11 1/2jährigen Kindes, während es sich hier um die\nAussage eines 18jährigen Mädchens mit reicher Geschlechtserfahrung handelt. Die Strafkammer führt zahlreiche Tatsachen an, die jedem erfahrenen Richter genügend Anhalt\nzu ernsten Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des\n. nach mancherlei Richtung ungünstig beurteilten Mädchens\ngeben konnten und zu deren Auswertung die Hilfe eines Sachverständigen nicht erforderlich zu erscheinen brauchte.\nÜbrigens ist auch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltsch\nkein Beweisamtrag gestellt worden.\n\n2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keinen\nAnlass zu Beanstandungen.\n\n61\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha\n\nHoepner\n\nDr. Arndt\n\n.\ntn en Ten\n\n-\n..\n\nDr 12 .\n\nKir\n\nmem\n\na,\nie\n\n=.\nPre 3 I\n\nNr\n\n..-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-18/2-str-435-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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