{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-18_2_StR_405_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-18","aktenzeichen":"2 StR 405/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 063 66\n\n2 StR 405/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nProfessor Georg I m zus DEE, dort\ngeboren ar m 1905,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1955, an der teilgenomnen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. Kaikkmm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wei»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf: vom 4. Mai 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBılı\n\nun.\n\nnn.\n\nGründe:\n\nEy\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis für drei Jahre entzogen. Dem Urteil liegen\nfolgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm 19, August 1952 unternahm der Angeklagte eine Fahrt\nmit seinem Volkswagen. Zwischen 18.00 und 22,30 Uhr trank.\ner etwas mehr als eine Flasche Rotwein. Auf der Heimfahrt\ntrank er bei einem kurzen Aufenihalt innerhalb 15 Minuten\n4 1/2 Glas Wacholderschnaps. Kurz nach der Weiterfahrt fuhr\ner mit seinem Wagen an einen rechts auf der Straße abgestellten Schaustellerwagen, der durch eine rote Sturmlaterne beleuchtet war. Die Laterne hing an der linken Längsseite des\nTagens etwa in einer Höhe von 1,50 m. An der linken Straßenseite standen elektrische Straßenlaternen (Bogenlampen),\n\nZie nächste davon 4 m hinter dem Wagen. Der Angeklagte hatte\ndas rote Licht für das Rücklicht eines anderen Fahrzeuges\ngehalten und war deshalb zu lange rechts geblieben. Bei dem\nUnfall wurde eine Insassin des Wagens tödlich verletzt. Der\n„ngeklagte hatte nach dem Unfall gegen 24 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 1,65 %o.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie\nist begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Rewision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht,\nweil das Gericht \"keine Feststellungen über das Ergebnis der\nklinischen Diagnose getroffen\" habe.\n\nDie Rüge ist unzulässig, da die Revision keine weiteren\nBeweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt anseblich drängte (BGHSt 2, 168). Sie trägt im übrigen\nselbst vor, das Landgericht hätte das Ergebnis der\n\nklinischen Diagnose \"keinesfalls außer Acht lassen dürfen\", Danach sind diese Fragen in der Hauptverhandlung\nerörtert worden, zumal das Protokoll über das Blutprobenergebnis verlesen ist und das Landgericht als Zeugen und\nSachverständigen Dr. Limmer vernommen hat, der nach dem\nUnfall die Blutprobe abgenommen und die für die klinische\nDiagnose wesentlichen Tatsachen festgestellt hatte. Es\n\nist kein Verfahrensverstoß, daß die Strafkammer das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht erörtert, weil sie es für\nunwesentlich hält.\n\n2. Die Revision rügt weiter die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrages. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift beantragte der Verteidiger die Einholung\neines Obergutachtens darüber, daß auch bei einem Alkoholnolgehalt von 1,35 %o der Angeklagte noch fahrtüchtig war.\nDas Lendgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das Gegenteil durch Gutachten des Sachverständigen Dr. Greiner bereits erwiesen sei.\n\nDie Ablehnung war mit dieser Begründung nach § 244\nAbs A Satz 2 StPO zulässig. Sie enthält keinen Rechtsfehler; denn weder aus dem Urteil noch aus der Revisionsbegründung ergibt sich, daß einer der im Gesetz erwähnten\nAusnahmefälle vorlag, die zur Anhörung eines weiteren\nSachverständigen drängten. Mit dem Beweisamtrag war die\nBehauptung unter Beweis gestellt, daß der Angeklagte\n\"noch fahrtüchtig\", also \"voll fahrtüchtig\" war. Wenn\nfeststand, daß er nicht mehr voll fahrtüchtig war, war\ndas Gegenteil bereits erwiesen. Das Urteil gibt zwar das\nGutachten des Sachverständigen Dr. Greiner nicht vollständig wieder; aber es läßt erkennen, daß er bei einem Blutalkoholgehalt von 1,35 #0 eine volle Pahrtüchtigkeit verneint hat. Schon bei einem erheblich geringeren Blutalko-\n\nholgehalt sind die meisten Menschen in der Fahrtüchtigkeit\nbeeinträchtigt (BGHJZ 1954, 123; BGHSt 5, 168; Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin, S. 425). Das Landgericht hat im übrigen die Fahrlässigkeit nicht nur wegen\ndes Alkoholgenusses bejaht.\n\n3. Die Revision rügt schließlich, der Matrichter hätte ein Obergutachten einholen müssen, wenn er von dem Gutachten des Sachverständigen bezüglich der Wirkung der\n4 1/2 Schnäpse abweichen wollte. Diese Rüge bedarf keiner\nErörterung, weil das .Urteil auf die Sachrüge aufgehoben\nwerden muß.\n\nII. Die Sachrügen.\n\nDas Lendgericht ‘nimmt an, daß ein aufmerksamer Fahrer\nden Schaustellerwagen im Licht der Bogenlampe ohne Schwierigkeit erkennen konnte; die hell brennende rote Laterne\nan der Seite sei eine zusätzliche Beleuchtung gewesen.\n\nDer Angeklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt diese Laterne nicht\nmit dem Rücklicht eines Fahrzeugs verwechseln können, zumal sie lange genug in seinem Blickfeld war. Diese Feststellungen allein tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Trotzdem muß das Urteil aufgehoben werden,\nweil das Landgericht annimmt, daß diese Fahrlässigkeit\n\ndes Angeklagten auf den Alkoholgenuß zurückzuführen und\ndaher eine grobe sei; diese Würdigung ist nicht frei von\nFehlern. j\n\nDas Vorbringen der Revision im einzelnen:\n\n1. Die Revision meint, das Landgericht habe gegen\n\nden Erfahrungssatz verstossen, daß graue Wagen auf\ngrauem Pflaster schwer zu erkennen sind, und habe nicht\nbeachtet, daß hier die dem Angeklagten zugekehrte Rückseite des Wagens im Schatten lag.\n\nDieser Angriff geht fehl. Im Urteil heißt es (S.9),\ndaß sich der Schaustellerwagen durch die Anstrahlung von\ndem dunklen Hintergrund und der rechten dunklen Baunreihe abhob, zumal er auch den Lichtschein der Scheinwerfer\nzurückwarf. Das Landgericht hat also für die Erkennbarkeit auf den Hintergrund und nicht nur auf den Untergrund\nabgestellt. Das war möglich und enthält weder Denk- noch\nRechtsfehler. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Landgericht dabei übersehen hat, daß die Sturmlaterne und die\nBogenlampe von links seitwärts auf den Wagen leuchteten.\nDie Straßenlampe beleuchtete den Wagen von oben und eine\nLichtwirkung der Sturmlaterne war trotz der seitlichen\nAnbringung vorhanden, denn der Angeklagte hatte das rote\nLicht nach seiner Einlassung zeitweise gesehen.\n\nur\n\n2. Unrichtig ist der Vortrag der Revision, das Urteil\nsei widerspruchsvoll, weil es dem Angeklagten zum Vorwurf\nmache, er hätte die be ide n roten Lampen am Schaustellerwagen sehen müssen, obwohl nur eine rote Lampe gebrannt habe. Das Landgericht geht in der Urteilsbegründung\ndavon aus, daß nur eine rote Lampe an der linken Seite\nbrannte. Es hat sich danit an keiner Stelle des Urteils\nin Widerspruch gesetzt.\n\n3. Die Revision führt aus, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Art der Anbringung der roten\nLampe zu Sinnestäuschungen habe Anlaß geben können, weil\n\n. ray Licht . . . .\nein Kraftfahrer /am e und nicht an der Seite eines Fahrzeuges in dieser Höhe erwarte.\n\nAuch dieser Angriff geht fehl. Richtig ist zwar, daß\neine derartige Beleuchtung andere Kraftfahrer täuschen\nkonnte. Aber das Landgericht hat diese Höglichkeit geprüft,\njedoch als seine Überzeugung festgestellt, daß der Angeklagte schon aus der Art des Lichtes und sonst bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß das\nLicht nicht von dem Rücklicht eines Fahrzeugs stamäte,\nsondern von einer Jaterne, die ein anderes Hindernis anzeigte. Selbst wenn er ganz rechts fuhr, hätte die Rückwand des Wagens dem Angeklagten den Blick auf die Laterne\nerst etwa in einem Abstand von 8 m vom Wagen verdeckt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Im übrigen mußte der Angeklagte nicht etwa anhalten, sondern brauchte nur dem Hindernis\nauszuweichen; die Revision trägt vor, daß ihm dafür beim\nZusammenstoß 1 1/2 m fehlten. Bei genügender Aufnerksankeit hatte der Angeklagte dazu nach den Feststellungen des\nTatrichters vorher ausreichend Zeit.\n\n4. Die Revision trägt vor, das Landgericht habe die\nErfahrungssätze über die sogenannte Blindsekunde außer\nBetracht gelassen. j\n\nAuch das ist nicht der Fall, denn der Angeklagte hat\nnach seiner dem Landgericht glaubhaft erscheinenden Darstellung vorgetragen, daß ihm kurz vor der Verdinger Straße\nein anderes Fahrzeug mit abgeblendetem Licht begegnei sei.\nDie Strafkammer führt dazu aus, die Unfallstelle liege\nso weit hinter der Ui Straße, daß auch bei einer\nBlendwirkung das Auge eines nüchternen Fahrers sich der\nDunkelheit wieder angepaßt hätte. Das ist eine für das\nRevisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung, die\nkeinen Fehler erkennen läßt,\n\n.—rmiiene 2 ns.\n\nL.\ny 4\n.\ns\n\n5. Die Revision meint, das Landgericht habe übersehen, daß durch einen Schock die Aceton-Produktion im Körper steil ansteige und Aceton im Blut sich wie Alkohol\nverhalte.\n\nDas Landgericht hat diese Frage nicht erörtert, obwohl es ausführt, daß es infolge der beim Angeklagten vorhandenen Schockwirkung nicht einmal möglich gewesen sei,\ndem Angeklagten mit einer Venüle Blut abzunehmen. Es ist\nein Erfahrungssatz der Medizin, daß Aceton im Blut erhöhte\nBlutalkoholwerte vortäuscht (Kleber RdK 1953, 178; Ponsold,\nLehrbuch $. 417). Es kann hier unerörtert bleiben, welchen\nEinfluß darauf ein Erregungszustand hat; denn das Urteil\nmuß aus anderen Gründen aufgehoben werden, so daß das Landgericht Gelegenheit hat, diese Frage in der neuen Verhandlung zu klären.\n\n6. Die Revision meint weiter, das Landgericht habe\nwissenschaftliche Erfahrungssätze verletzt, und zwar bei\nErmittlung des Blutalkoholgehaltes und bei der Annahme,\ndaß ein im Aufbau begriffener Alkoholspiegel schlagartig\nbesonders starke Ausfallerscheinungen erzeuge.\n\nUnerheblich ist es, daß neuere Versuche allgemein\nFehlerquellen bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts\nergeben haben sollen. Das Landgericht sieht hier als erwiesen an, daß die Untersuchung und Alkoholbestimmung fehlerfrei vorgenommen seien.\n\nDer Sachverständige Dr. Greiner hatte in seinem Gutachten berücksichtigt, daß die zusätzlich genossenen..\n\n4 1/2 Schnäpse im Augenblick des Unfalls noch nicht. voilständig ins Blut übergegangen seien. Die Blutprobe gegen\n\nmn\n\neb\n\n24.00 Uhr ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,65 %o;\n\nder Sachverständige schätzt den Alkoholspiegel im Augenblick des Unfalls auf 1,35 %o; er hat bei der Prüfung\n\nder Fahrtüchtigkeit die 4 1/2 Schnäpse außer acht gelassen. Das Landgericht hat diese Folgerung des Sachverständigen nicht übernommen, sondern aus eigener Sachkunde angenommen, daß der im Aufbau begriffene Alkoholspiegel\nschlagartig besonders starke Ausfallerscheinungen im Gefolge gehabt habe, weil hier auf einen im Abbau befindlichen Alkoholspiegel erhebliche neue Mengen aufgestockt\nseien. Gerade deshalb wertet die Strafkammer die Fahrlässigkeit des.Angeklagten als grobe.\n\nDiese Ausführungen des Lendgerichts sind unzureichend\nund unvollständig, so daß das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer dabei Erfahrungssätze verletzt hat. Das Urteil gibt weder die genaue Unfallzeit\nnoch die Zeitspanne zwischen dem Genuß der Schnäpse und\ndem Unfall an. Es ist auch nicht ersichtlich, wie lange\nder Angeklagte nach dem Aufbruch aus der Gaststätte\n\"AO noch zu fahren hatte. Erfahrungsgemäß dauert\nes eine gewisse Zeit, bis der Alkohol ins Blut übergeht.\nDiese Resorptionszeit steht nicht fest, ist von vielen\nUmständen abhängig und kann über eine Stunde dauern (vgl\nWühlhaus DAR 1954, 121; Ponsold, Lehrbuch S 413; Weltzien\nDAR 1953, 48; 1954, 54). Richtig ist zwar, daß der noch\nnicht vollständig abgebaute (verbrannte) Alkohol (Restal-\n\n*kohol) gefährlich ist, weil er die Wirkung des neu genossenen Alkohols verstärkt. Das Landgericht geht aber davon\naus, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen 18.00 und\n23.00 Uhr nur etwas mehr als eine Flasche Rotwein getrunken und dazu gegessen hat. Welchen Blutalkoholspiegel dieser Wein verursachte, ist nicht festgestellt. Er verringerte sich jedenfalls um den Abbauwert während der vergangenen\n\nDE Pen\n\nne\n\n. me\n\ntm ., tr\n\nre,\n\nfünf Stunden. Das Landgericht mußte feststellen, wie weit\nder Alkohol vor dem Trinken der Schnäpse abgebaut und ob\ner etwa nicht bereits ganz abgebaut war. Es hätte einer\nErörterung bedurft, ob der etwa vorhandene geringe Alkoholrest sich durch 4 1/2 Schnäpse der üblichen Größe in\n\nso kurzer Zeit bis auf 1,65 %o erhöhen konnte. Das wäre\n\nvielleicht möglich gewesen, wenn der Angeklagte bis 23.00\nUhr mehr Alkohol oder den größten Teil in der Zeit vor\nder Abfahrt getrunken hatte oder wenn es sich bei den\n4 1/2 Schnäpsen etwa um Doppelgläser gehandelt hätte. War\ndagegen der Alkohol von einer Flasche Rotwein bis zum Aufenthaliö in der \"Ah\" vollständig abgebaut und hatte\nder Angeklagte nur kleine Gläser Vacholderschnaps getrunken. dann liegt es nahe, daß die Alkoholbestimmung Fehler\nenthielt. Das alles hätte das Landgericht durch Befragen\nSachverständiger oder durch weitere Ermittlungen näher\nlärer müssen. Ohne diese Feststellungen ist die Möglichkeit eines Fehlers bei Anwendung medizinischer Erfahrungssätze nicht auszuschliessen. Das nötigt zur Aufhebung des\nUrteils in vollem Umfange, da das Landgericht aufgrund\nder weiteren Ermittlungen möglicherweise das Verhalten\ndes Angeklagten anders und sein Verschulden nicht mehr\nals grob gewertet hätte.\n\nDer Senat sieht entgegen dem Antrag der Revision\n\n- 10 -\n\nu\n\n- 10 -\nkeinen Anlaß, von der Befugnis des § 354 Abs 2 StPO \\\nGebrauch zu machen. -\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt \" F\n\nDr. Schalscha Hoepner\n\nSeen en am wage TE 0n","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-18/2-str-405-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-18/2-str-405-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.791509+00:00"}}