{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-11_2_StR_517_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-11","aktenzeichen":"2 StR 517/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 056°\n2 StR 511/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl zur Hain aus voii em\ngeboren am nn 1904 in 1CHENEEEEED.\n\nwegen fortgesetzter Ungzucht ‘zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Höepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. EB»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wei»\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 18. Juni 1954\nmit den Feststellungen im Strafausspruch, einschliesslich der Einziehung einer Armbanduhr, aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVergehens nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einen\nJahr und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des\nVerfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil\n‚ begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht die den vermeintlichen Mangel\nenthaltenden Tatsachen anftihrt (BGHSt 3, 213).\n\n2. Zum Schuldspruch;\n\na) Auch gegenüber den Ausführungen der Revision wird an\nder einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgehalten, dass § 175 StGB nicht gegen Art 3 Grund6 verstösst\n(NIW 1951, S 810) und in der Fassung des Gesetzes vom 28.\nJuni 1935 auch heute noch gilt (BGHSt 1, 80).\n\nb) Das Landgericht stellt aufgrund der Aussage des sechzehnjährigen Zeugen GC» fest, dass dieser die Nacht zum\n7. März '1954 in der Wohnung des Angeklagten verbracht und\ndass Letzterer dabei mit Ciiiimriederholt unzüchtige Handlungen im Sinne des § 175 StGB vorgenommen hat; beim Abschied am Sonntagmittag (am 7. März) schenkte der Angeklagte dem Jungen 20 DM, 20 Zigaretten und eine ältere\nArmbanduhr. Der Angeklagte gibt nur ein harmloses Zusammensein mit CM in seiner Wohnung zu; die Uhr habe er ihm\nnicht geschenkt, sie müsse CM unbemerkt an sich genommen haben, während er im Laden Kunden bedient habe. Wahr-\n\nscheinlich liege dieser Besuch im Januar oder Februar,\nmöglicherweise könne er auch am Nachnittag des 6 März\n1954 stattgefunden haben. Dagegen glaubt das Lanäügericht\nCEEEBs Darstellung u.a. darum, weil er seinem Arbeitgeber Heil an 8. März 1954 erzählt hat, er habe die\nUhr \"an dem vorausgegangenen Wochenende\" geschenkt bekommen, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt bereits hätte\nvoraussetzen können, dass seine wahrheitswidrige Angabe,\nsein Grossvater habe sie ihm geschenkt, nicht geglaubt\nwerden würde. Die anschliessenden Ausführungen des Urteils\n\nlauten:\n\n\"Der Angeklagte selbst gibt zu, dass die betreffende\nUhr aus seinem Besitz stammt. Dass sie ihm nicht am\nNachmittag des 6. März 1554 anlässlich des von ihm\nbehaupteten einmaligen und harmlosen Zusammenseins\nmit CME in der Wohnung gestohlen worden sein kann,\nergibt sich zweifelsfrei daraus, dass dieses Zusammensein nach der Einlassung des Angeklagten zeitlich\n\"vor\" dem 6. März 1954 liegen müsste, de Cie andernfalls mit aller Wahrscheinlichkeit über seine\nFlucht aus dem Elternhause und über seinen neuen\nAufenthaltsort berichtet haben würde, während er nach\nder Einlassung des ‘Angeklagten nur über sein schlechtes Verhältnis zur Mutter, über die Schwierigkeiten\ntzu Hause\" und insbesondere darüber gesprochen haben\nsoll, wie er sich von bestimmten \"Freunden!\" einen Ersatz für sein Taschengeld verschaffe.\"\n\nDie Revision meint, hier unterstelle das Gericht die Einlassung des Angeklagten, dass Gm vor dem 6. März bei\nihm im Hinterzimmer gewesen sei und nachher nicht mehr, als\nwahr und erachte sie für glaubwürdig, dann aber könne der\nAngeklagte nicht an Handlungen beteiligt gewesen sein, die\n\nes\n\nnach den Feststellungen des Gerichts zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hätten. Diese Rüge ist unbegründet. Das\nLandgericht hält die Angabe Gips bei seinem Arbeitgeber,\ndass er die Uhr \"an dem vorausgegangenen Wochenende\" geschenkt bekommen habe, für wahr, weil er damals noch keine\nVeranlassung hatte, über diesen Zeitpunkt die Unwahrheit\n\nzu sagen. Es hält die abweichende Darstellung des Angeklagten für unglaubwürdig, weil seine Schilderung von dem Inhalt der Gespräche bei dem angeblich harmlosen Zusammensein\nnicht zu dem festgestellten Zeitpunkt passt. Ci,hatte\nam 23. Februar 1954 das elterliche Haus in Wuppertal wegen\nStreitigkeiten mit seiner Mutter heimlich verlassen und.\neine Stellung in Bracht bei Kaldenkirchen angenommen. Das -\nLandgericht nimmt an, dass er hiervon am 6. März 1954 erzählt haben würde, wenn das von Angeklagten behauptete Gespräch statt;zefunden hätle. Da er stattdessen nur über sein\nschlechtes Verhältnis zur Mutter, über die Schwierigkeiten\n\"zu Hause\" (wo er gar nicht mehr war) und über die Art gesprochen haben soll, wie er sich von bestimmten \"Freunden\"\neinen Ersatz für sein Taschengeld verschaffe, glaubt die\nStrafkammer weder, dass dieses Gespräch überhaupt stattgefunden hat, noch dass die Jhr ihm dabei abhanden gekommen ist. Eine solche Folgerung ist denkbar; darauf, ob daneben noch andere Schlussfolgerungen möglich wären, erstreckt sich die Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht.\n\n3._Zum Strafgausspruch:\n\na) Auch der leugnende Angeklagte darf einen Belastungszeugen nicht wider besseres Wissen eines Diebstahls beschuldigen. Es ist daher kein Rechtsfehler, dass das\nLandgericht dieses Verhalten des Angeklagten als strafschärfend berücksichligt.\n\nim.\nEL 7 Du Ze\n\nER ee\n\nFar\nx”\n\n.»n.\"“\n.\n\nLe\n\n- 1.\n.\n\n- übereignen konnte, weil dies nicht nur zur Belohnung für\n\n+e\nDEE Pr a\nß\n\nNr, BEP»\n> een, Be vr. ”:\n”.\n.\n\nb) Die Strafkammer durfte das Tun des Angeklagten auch\ndarum strenger bestrafen, weil er sich als fünfzigjähriger\nMann an einem sechzehnjährigen Jungen vergangen hat, auch\nwenn dieser nicht mehr unverdorben war und ihm weit entgegengekommen ist. Es ist kein \"Denkfehler\", wie die Revision meint, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang\nvon Cm als von dem minderjährigen \"Opfer\" dieser Straftat spricht. \"\n\nc) Entgegen der Meinung der Strafkammer kann aber sehr\nwohl \"im Rahmen des § 175 StGB zu Gunsten des, Angeklagten\ngewertet werden\", dass Wolfgang Ci sich nicht gewehrt\nhat und der Tat des Angeklagten sogar weit entgegengekommen ist. Allerdings würde der Angeklagte nach § 175 a Abs 1\nNr 3 StGB zu bestrafen sein, veıwn er den sechzehnjährigen\nGiesen zu den festgestelllen unzüchtigen Handlungen oder\n\nzu ihrer Duldung verführt hätte. Diesseits dieser\nGrenze, d.h. im Rahmen des § 175, sind aber durchaus Fälle\ndenkbar, in denen das \"Weitentgegenkommen des Jugendlichen\"\nstrafmildernd in Betracht gezogen werden muss. Nach den Aus-.\nführungen des Landgerichts besteht die Möglichkeit, dass es\nden § 175 StGB bei der Strafzumessung unrichtig ausgelegt\nhat.\n\ndä) Rechtsfehlerhaft ist auch die Einziehung der Armbanduhr, die der Angeklagte dem CGÜw geschenkt hat. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob der Angeklagte dem Jungen, wie\ndie Strafkammer meint, die Uhr darum nicht rechtswirksam\n\ndie bereits geduldete Unzucht, sondern auch in der ausdrücklichen Erwartung geschah, dass Ce sich demnächst zu\nweiteren Unzuchtshandlungen bereitfinden möge (vgl dazu\nBCHSt 6, 377). Denn auf keinen Fall genügt die blosse Ab-\n\ner\n\nsicht, den Gegenstand bei Gelegenheit zur Verübung eines\nVergehens oder Verbrechens (hier: zur Anstiftung des Ci:\nsich zur Unzucht missbrauchen zu lassen) zu benutzen, für\n‘seine Einziehung nach § 40 StGB; die Bestimmung des Gegenstandes zur Begehung muss sich gerade auf die einzelne\nStraftat beziehen, wegen deren die Verurteilung erfolgt\n(RGSt 44, 140 /T427; 59, 251).\n\nAus den dargelegten Gründen muss das Urteil im Strafausspruch einschliesslich der Einziehung der Armbanduhr aufgehoben werden.\n\nDr. Moericke ' Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner\n\n+‘\n23:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-11/2-str-517-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-11/2-str-517-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.216788+00:00"}}