{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-11_2_StR_424_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-11","aktenzeichen":"2 StR 424/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"04;\n\n2 StR 424/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Wilhelm S EEEEEEEn aus Vi -\nEEE, geboren an m 1924 in DEE, zur\n\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\nwegen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich .\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. Keim\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter VW\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsrtelle,\n\nfür Recht erkannt: \"\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des ..Landgerichts in Wuppertal vom\n\n14. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe?\n\nDr en\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei\nFällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt worden; Polizeiaufsicht ist für\nzulässig erklärt, die Untersuchungshaft nur zu weniger\nals einem Drittel angerechnet worden. Seine Revision macht\ndie Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts geltend; sie ist nur zum Teil erfolgreich.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Der Angeklagte war zunächst vom Schöffengericht wegen der zur Aburteilung stehenden Straftaten, die als unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen angesehen worden\nwaren, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden Auf die\nvon ihm und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen\nhat die Grosse Berufungsstrafkammer des Landgerichts die\nSache an sich selbst als erstinstanzliches Gericht verwiesen, da Rückfalldiebstahl und eine die Strafgewalt des\nSchöffengerichts überschreitende Strafe in Betracht kam.\nDer Angeklagte hält dies für unzulässig. Das Verfahren\nist aber nicht zu beanstanden. Die Behandlung der Sache\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs (RGSt 74, 139, 140; 75, 304),\nder sich der Senat anschliesst.\n\n2. Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle\nGoessmann führt die Rüge der unrechtmässigen Ablehnung\n\ndes Hilfsamtrages auf Vernehmung der Frau HM üarüper,\ndass der Angeklagte nicht der kann sei, der das Nummernschild R 492,373 und das bei den Akten befindliche Typenschild in Auftrag gegeben habe. Dieser Antrag ist in den\nUrteilsgründen abgelehnt worden, weil er in Verschleppungs-\n\nPrize\n\n- 3 —_\n\nabsicht gestellt worden sei. Die Verschleppungsabsicht wird\ndaraus gefolgert, dass der Angeklagte schon seit geraumer\nZeit gewusst habe, dass es entscheidend auf die Verhandlungen mit Holthoff ankomme, dass er selbst nicht an der\nRichtigkeit der Bekundungen des Ehemannes HOW zweirele\nund dass er durch den Antrag nur eine Verlegung der Hauptverhandlung bezwecke. Dabei hat die Strafkammer übersehen,\ndass der Beweisamtrag ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht vom Angeklagten, sondern vom Verteidiger gestellt worden war. Nur auf dessen Verschleppungsabsicht,\ndie aber bei der Stellung des Verteidigers als Organ der\nRechtspflege mit besonderer Sorgfalt zu prüfen wäre (BGH\nUrt 1 StR 279/54 vom 28. November 1954), kann es deshalb\nankommen (RGSt 17, 315; JW 1923, 689; 31, 2818; HRR 1938\nNr 1381; BGH Urt 1 StR 145,'53 vom 10. April 1953). Da die\nStrafkammer eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers\nnicht festgestellt hat, ist die Ablehnung des hilfsweise\ngestellten Beweisamtrages rechtsirrtümlich. Fehlerhaft ist\nauch die Nichtbescheidung des Beweisamtrages vor der Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung. Bei Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht muss auch ein Hilfsamtrag schon\nin der Verhandlung beschieden werden, um dem Antragsteller\nGelegenheit zu geben,die Verschleppungsabsicht zu wide” .-\nlegen (RG 1 D 874,’28 vom 8. September 1928). Es ist nicht\nauszuschliessen, dass die Verurteilung im Falle Gogiiillie\nauf dem Verstoss beruht und dass auch die Beweiswürdigung\nim Falle Bw Bäckerei-Einkaufsgenossenschaft hierdurch\nbeeinflusst worden ist. Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung. -\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Sie würde zum Schuldspruch keinen Erfolg gehabt haben.\nDie Ausführungen der Revisionsbegründung enthalten lediglich Angriffe gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung; sie sind unzulässig (§ 337 StPO).\n\nu\n\n6;\n\n-4-\n\n2. Zum Strafausspruch wird das Landgericht vor der neuen\nVerhandlung rechtzeitig die Vorstrafakten heranzuziehen und\nnachzuprüfen haben, ob gemäss § 79 StGB eine Gesamtstrafe\n\nmit noch nicht verbüssten Vorstrafen zu bilden ist. Sollte\neine Strafe, die bei richtiger Anwendung des § 79 StGB zur\nZeit des Erlasses des angefochtenen Urteils gesamtstraffähig\nwar, unterdessen verbüsst worden sein, so ist zur’ Vermeidung\neiner Benachteiligung des Angeklagten die Entscheidung des\nerkennenden Senats NJW 1953, 385 zu beachten (vgl auch BGHSt 4,\n366 ff).\n\nDie Strafkaumer wird auch ihre Stellungnahme zur Anrechnung der Untersuchungshaft naohzuprüfen Gelegenheit haben.\nDas Leugnen des Angeklagten rechtfertigt nicht ohne weiteres\ndie Nichtanrechnung eines grossen Teiles der Untersuchungshaft, deren sehr lange Dauer nach den Feststellungen der\nStrafkammer mindestens teilweise auf vom Angeklagten nicht\nzu vertretenden Umständen beruht (vgl 36HSt 1, 103; 105).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha \" Hoepner\n\nv","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-11/2-str-424-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-11/2-str-424-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.171352+00:00"}}