{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-11_2_StR_379_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-11","aktenzeichen":"2 StR 379/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 035 z\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngege\n\nAs\n\nEZ\n\nden Gemeinderentmeister Karl H EEE» aus VE ,\ngeboren am EEE 1901 in Hege\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. Kae\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter wg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Februar 1954\n\n1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\nwegen Untreue in zwei Fällen verurteilt ist, davon in\neinem Falle in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung und Urkundenbeseitigung im Amt,\n\n2.) im Straf- und Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.—\n\nbı\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDT u\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, wegen einer weiteren Untreue\nund wegen Urkundenbeseitigung zu 18 Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt, sowie ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf drei Jahre aberkannt.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte war seit 1945 Gemeinderentmeister der Gemeinde WER, wurde Anfang 1946 als Beamter auf Lebenszeit\nangestellt und Ende 1946 zum Gemeindekämmerer bestellt. Seine\nTätigkeit bestand in der allgemeinen Leitung der Gemeindekasse und Erledigung bestimmter Einzelgeschäfte, insbesondere der\nVerwaltung der Verwahrgeläkonten über durchlaufende fremde Gelder. Unter der Bezeichnung V 500 wurde bei der Gemeindekasse ein\nVerwahrkonto für die Provinzialfeuerversicherungsanstalt in Düsseldorf geführt. Diese Anstalt hatte ab 1. Januar 1946 der Gemeindekasse die Einziehung ihrer Versicherungsprämien übertragen. Von 1946 bis 1948 hat der Angeklagte die Einziehungsgeschäfte ordnungsmässig, zeitweise mit Hilfe der Kassenbediensteten\nerledigt. Im Jahre 1949 kam der Angeklagte mit der Einziehung\nin Rückstand und vernachlässigte die Buchungsgeschäfte. Ausserdem hat er von den eingezogenen Geldern einen Betrag von etwa\n1 000 DM für sich verwendet. Auf wiederholte Mahnungen der Versicherungsanstalt wies er am 12. Oktober 1949 den Gemeindekassierer an, der Versicherungsanstalt 7 783,38 DM vom Konto\nder Gemeindekasse zu überweisen, obwohl bis dahin erst 2 865,10 DM\nvereinnahmt waren; dem restlichen Betrag von 4 918,28 DM standen entsprechende Einnahmen nicht gegenüber, Das wusste der\nAngeklagte. Gleichzeitig trug er in der Hebeliste alle noch\nzum Soll stehenden Beitragsforderungen als bezahlt ein und\nsandte diese Liste nach Düsseldorf. Er behielt eine Aufzeich-\n\nnung über die ausstehenden Beträge und etwa 100 Hebezettel\nüber rund 1 900 DM zurück: Alı 13. Dezember 1949 erfolgte eine\nunvermutete Kassenprüfung. Der Angeklagte entfernte dabei das\nvon ihm geführte Übersichtsblatt über die Verwahrkonten, aus\ndem sich die Führung des Kontos V 500 ergab, und legte es in\ndie Schublade seines Dienstschreibtisches. Das Sachbuchblatt\nfür dieses Konto nahm er mit nach Hause, Ausserdem fertigte\ner ein neues Übersichtsblatt für die Verwahrkonten an, zuf dem\naas Konto V 500 nicht erschien, und verdeckte in diesem Ersatzblatt die Geldbeweäungen des Xontos V 500 durch falsche Eintragungen. Die Auszahlungsanordnung über.die 7 783,38 DM verbarg\nder Angeklagte in seiner Aktentasche.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte rügt auch\nden Verstoss gegen Verfahrensvorschriften. Beide Rügen sind\nnur zum Teil begründet.\n\nI» Die ahrensrügen.\n\nnm\n\nl. Die Revision des Angeklagten rügt eine Verletzung\nder §§ 80, 244 Abs 2, 250 StPO, weil das Landgericht Feststellungen von Zeugen und Sachverständigen übernommen habe, ohne die\nzugrunde liegenden Vorgänge selbst einzusehen.\n\nAngehörige des Gemeindeprüfungsamtes hatten die Höhe\nder eingezogenen Prämien überprüft und dazu bei über 100\n“ Versicherungsnehnern die Quittungen eingesehen, Sie hatten\ndedurch festgestellt, dass ein Betrag von 1 576,90 DM eingezogen, aber nicht an die Kasse weitergeleitet war. Nach\nAbzug der Provision des Angeklagten verblieb ein Fehlbetrag\nvon 1 117,38 DM. Das Landgericht hat es nicht für notwendig\nerachtet, die Quittungen selbst nochmals einzusehen oder\n\n6i\n\n-h-,\n\ndie Versicherungsnehmer als Zeugen zu hören, weil nach seiner\nÜberzeugung die Prüfungen ordnungsmässig vorgenommen und die\nBekundungen sicher genug seien,\n\nVerfahrensvorschriften sind hierbei nicht verletzt:\n§ § 0 StPO nicht, weil die Überprüfung der vorhandenen Quittungen durch Zeugen und nicht durch den Sachverständigen bestätigt war. $'250 StPO verbietet nicht die Vernehmung mittelbarer Zeugen (BGHSt 6, 209). Die Aufklärungspflicht nach\n8 244 Abs 2 StPO ist nicht verletzt, weil es sich bei der\nArt der Erhebungen dem Gericht nicht aufdrängte, alle Versicherungsnehmer nochmals über die Tatsache zu hören, dass\nsie eine Quittung des Angeklagten in Händen hatten und behaupteten, gezahlt zu haben (BGHSt 1, 94). Das Gericht nimmt zu\nGunsten des Angeklagten an, dess einzelne Zeugen die Quittung\nversehentlich erhalten haben, und geht deshalb nur von einem\nunterschlagenen Betrag von rund 1 000 DM (statt 1 117,38 DM)\naus. Es verwertet dabei die Tatsache, dass die Versicherungsnehmer aus \"besser situierten Kreisen\" stammten, in denen man\nsich scheue, sich ohne Zehlung auf Quittungen zu berufen.\nDiese der Lebenserfahrung kaum entsprechende Folgerung ist\nerkennbar nur eine Hilfserwägung der Strafkammer, auf der\ndas Urteil nicht beruht.\n\n2. Denkgesetze sind nicht =. wie die Revision behauptet -\nverletzt, weil das Lanägericht keinen denkgesetzlich unmöglichen Sachverhalt feststellt.\n\n3. Die Revision meint, die Beweiswürdigung sei widerspruchsvoll. Auch das trifft nicht zu.\n\nDas Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte die\nEinziehungsgeschäfte nachlässig und unordentlich geführt habe.\nEs führt an anderer Stelle aus, er.sei aber sicherlich nicht\nmit Quittungen leichtfertig umgegangen, weil sie für ihn den\nWert baren Geldes hatten. Beides ist miteinander durchaus\n\nvereinbar, so dass auch diese Würdigung durch den Tatrichter\nder Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist.\n\nDas Urteil führt einmal aus (S 11), eine Unregelmässigkeit habe sich nur in einem Falle (MW) herausgestellt; der\nZeuge SW hatte nämlich angegeben, er habe eine Quittung\nohne Bezahlung erhalten. Das Gericht meint, das sei \"wahrschei,\nlich\" der einzige Fall dieser Art, fährt dann aber fort, auch\nin diesem oder jenem Falle möge das gleiche vorgekommen sein,\ndoch könne sich damit nur ein Betrag ergeben, der kaum 50 DM\nübersteigen dürfte. Später (S 14) beziffert es diesen Betrag\n\"etwa 100 DM\". Diese Ungenauigkeiten erschüttern den Bestand\ndes Urteils aber nicht, denn damit ist nur zum Ausdruck gebrachr\ndass die genaue Feststellung des unterschlagenen Betrags unmöglich war. Insgesamt stellt das Landgericht aber als seine zweifelsfreie Überzeugung eindeutig fest, dass der Angeklagte einen Betrag von \"etwa 1000 DM\" unterschlagen habe. Es hat nur\nvorsorglich und zu Gunsten des Angeklagten zum Ausgleich der\nseiner Überzeugung nach nur in geringer Höhe möglichen Fehlerquellen nicht den vollen rechnerischen Fehlbetrag als unterschlagen festgestellt. Das enthält weder Widersprüche noch\nRechtsfehler.\n\n4. Das Landgericht hat auch nicht, wie die Revision des\nAngeklagten schliesslich meint, die Anforderungen an die Beweisführung unterschätzt. Es bejaht die Unterschlagung \"mit\n.einer an Sicherheit grenzenden Überzeugung\", Darin liegt\nkeine \"Verwechslung mit zivilprogessualen Begriffen\", sondern\ndie Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung auch im Strafverfahren geltenden Beweisgrundsätze,. Für die richterliche\nÜberzeugung genügt ein Mass von Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können; die blosse\ntheoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hindert die Verurteilung nicht. Denn der menschlichen Erkenntni®\nist ein absolut sicheres Wissen verschlossen, Es genügt die\n\n1\n\nA\n\nÜberzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten,\nwobei er alle seine eigenen Zweifel überwinden muss (RGSt\n\n61, 2025 66, 202; 75, 3245 BGHSt 3, 377; NIW 1951, 835 NW 51,\n122; SoltdArch 1954, 152). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstossen.\n\nIT. Die Sachrügen.\n\nl. Das Lendgericht hat die Zueignung der etwa 1 000 DM\nals Amtsunterschlagung gewertet. Das enthält keinen Rechtsfehler,\nauch wenn der Angeklagte die Absicht hatte, das Geld später\nwieder zurückzugeben. Das Landgericht hat insbesondere die\nVoraussetzungen des § 350 StGB rechtlich zutreffend dargelegt.\nSeine Würdigung, dass die Einziehung der Prämien der Gemeindekasse als solcher und von ihr dem Angeklagten kraft dienstlichen Auftrags übertragen war, ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Nach den Feststellungen waren die Beträge durchlaufende Gelder der Gemeindekasse und wurden als solche in den\nGemeindebüchern erfasst, Der Angeklagte haite die unterschlagenen Beträge in amtlicher Eigenschaft empfangen und in Gewahrsam. Auch der innere Tatbestand ist einwandfrei festgestellt. In Tateinheit damit hat der Angeklagte, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, eine Untreue (Treubruchstatbestand) begangen.-\n\nDie Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte\nsich den Betrag durch eine einmalige Handlung zugeeignet\nhat, und meint, das sei eine Feststellung zu Gunsten des\nAngeklagten. Die Feststellung wirkte sich jedoch zu geinen\nUngunsten aus, wenn dadurch die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 entfiel. Das Verfahren hätte teilweioc eingestelll werden müssen, wenn der Angeklagte sich den\nBetrag durch mehrere selbständige Einzelhandlungen zugeeignet\nhätte und für die zu dem Stichtag der Amnestie (15. September\n1949) begängenen Handlungen eine Gesamtstrafe verwirkt wäre,\n\ndie sechs Honate Gefängnis nicht überstieg. Aber die fragliche\nBemerkung in den Urteilsgründen ist keine blosse Unterstellung\n\"zu Gunsten des Angeklagten\", sondern das Landgericht hat infolge Bestreitens des Angeklagten und mangels weiterer Anhaltspunkte keine näheren Feststellungen über die Tatzeit treffen\nkönnen. Es hat als seine für das Revisionsgericht bindende\nÜberzeugung festgestellt, dass der Angeklagte den Betrag in\nder Zeit zwischen Anfang 1949 und dem 12. Oktober 1949 durch\neine Handlung entnommen hat. Ein Straffreiheitsgeset2 ist\n\nnach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nur\nanwendbar, wenn die Voraussetzungen der Amnestie eindeutig\nfestgestellt sind. Insoweit gilt nicht der Grundsatz, dass im\nZweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (R6St\n71, 259,263; BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951; 2 StR 173/51\nvom 15. Juni 1951; 3 StR 1114/51 vom 6. November 1952; BGH dJ2\n1951, 655). Da der Tatrichter aber entsprechende Feststellungen\nüber die Tatzeit nicht treffen konnte, kam die Anwendung des\nStraffreiheitsgesetzes nicht in Frage. Auch insoweit liegt daher kein Rechtsfehler vor.\n\nFehlerhaft ist dagegen, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, die Ablehnung des § 551 StGB»\nDer Angeklagte hat eine zur Kontrolle bestifimte Liste falsch\ngeführt und unterdrückt sowie unrichtige Belege dazu vorgelegt. Das alles stand auch in Beziehung zur Unterschlagung;\ndiese Verschleierung kann der Unterschlagung auch nachfolgen\n(RGSt 6, 295; RG HRR 1938 Nr 1377). Die Strafkammer hat das\nzwar nicht verkannt, meint aber, dem Angeklagten sei die unmittelbare Beziehung dieser Handlungen zur Verschleierung\nnicht bewusst gewesen; er habe nur in der Absicht gehandelt,\ndie Bewegungen auf dem Konto V 500 zu verschleiern, insbesonder\ndie unberechtigte Überweisung vom 12. Oktober 1949. Das steht\njedoch in Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen. Die Str\nkammer verwertet nämlich vorher diese Verschleierungen als Be\nweisanzeichen für die Unterschlagung und für das schlechte 6%\n\n. .:,. LIE ”\nPP De PP 2 En EN SE zer r .\nne Zen 26# 7a FRE 207) x .’-\n. -: . mt , 2\n\nwissen des Angeklagten. Sie folgert gerade aus der Art dieser\nVerschleierungen, dass er nicht nur ein ordnungswidriges Geschäftsgebaren verschleiern oder nur dienststrafrechtiiche\nMassnahmen verhüten wollte, sondern dass er wusste, er habe in\n‚strafbarer Weise Verfügungen über das Gemeindevermögen vorgenommen. Daraus folgt notwendigerweise, dass der Angeklagte\n\nsich bewusst war, dass diese Massnahmen auch der Verdeckung\n\nder Unterschlagung dienten. Denn schon eine oberflächliche\nNachprüfung der Bewegungen auf dem Konto V 500 musste nicht\n\nnur zur Feststellung der unbefugten Überweisung, sondern zugleich zur Feststellung eines Fehlbetrages und damit der Unterschlagung führen. Nach Auffassung des Senats reichen diese\nFeststellungen bereits für die Bejahung des inneren Tatbestandes\ndes § 351 StGB aus, so dass der Schuldspruch insoweit abgeändert\nwerden kann.\n\nDas Landgericht hat die Verschleierungen als Vergehen nach\n§ 348 Abs 2 StGB gewertet. Das ist rechtlich zutreffend. Entgegen der Annahme der Revision liegt nicht nur ein Versuch vor.\nDas Beiseiteschaffen im Sinne des § 348 Abs 2 StGB ist ein\nräumliches Entfernen, nämlich die unbefugte Verbringung der\nUrkunde von ihrem ordnungsmässigen Aufbewahrungsort, die sie\nder Verfügung der Behörde dauernd oder vorübergehend entzieht\n(RG JW 1939, 6245 BGHSt 3, 82). Der Angeklagte hat danach alle\nerwähnten Urkunden bereits beiseitegeschafft und den Tatbestand\nvollendet. Da dieselbe Handlung gleichzeitig den Tatbestand\nder schweren Amtsunterschlagung nach § 351 StGB verwirklichte,\nlag insoweit Tateinheit und nicht, wie das Landgericht annimmt,\nTatmehrheit vor, Auch insoweit kann der Senat den Schuldspruch\n\nabändern.\n\n2. Die unbefugte Anweisung vom 12. Oktober 1949 hat die\nStrafksmmer als Untreue (Missbrauchstatbestand) gewertet. Das\nenthält keinen Rechtsfehler.\n\n-9 -\n\nDie Revision des Angeklagten meint, das Landgericht\nhätte die Höglichkeit eines Yerbotsirrtums erörtern müssen.\nDas ist unrichtig, denn das Landgericht stellt fest, der\nAngeklagte habe gewusst, dass er. die Überweisung nicht vornehne\ndürfe. Damit hat es einen Irrtum des Angeklagten verneint. Das\nist für das Revisionsgericht bindend.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft trägt vor, die Ausnutzung der Anweisung sei gleichzeitig eine Unterschlagung,\nda der Angeklagte sich den wirtschaftlichen Wert der Giroanweisung zugeeignet habe. Das trifft nicht zu, denn der Angeklagte\nhat sich das Formblatt nicht zugeeignet, sondern es in den\nüblichen Geschäftsgang gegeben und dadurch einem Dritten einen\nVermögensvorteil zukommen lassen. Die Verfügung über das Bankguthaben der Gemeinde erfolgte durch einen buchtechnischen Vorgang. Das ist keine Unterschlagung, die eine Zueignung körperlicher Sachen voraussetzt, Forderungen sind keine Sachen. Bei\nder unbefugten Verfügung über Wertpapiere kann zwar Diebstahl\noder Unterschlagung vorliegen, aber nur deshalb, weil bei\nWertpapieren das Recht in der Urkunde derart verkörpert ist, das\nim Rechtsverkehf auch sonst das Papier dem Recht gleichsteht.\nEin solcher Fall liegt hier bei einer Banküberweisung durch\neinen Überweisungsvordruck nicht vor.\n\n®\n\n3. Die Strafzumessung ist nicht deshalb - wie die Revision\ndes Angeklagten rügt — fehlerhaft, weil das Landgericht etwa\nentgegen dem § 74 Abs 3 StGB eine Gesamtstrafe in Höhe der\nSumme der Einzelstrafen gebildet hat. Aus dem Zusammenhang und\nder Urteilsformel ergibt sich zweifelsfrei, dass die Strafkammer drei Einzelfreiheitsstrafen von einem Jehr und zweimal\nje sechs Monate; festgesetzt hat.\n\nDie weiteren Angriffe der Revisionen gegen die Strafzumessung bedürfen keiner abschliessenden Erörterung, weil\n\nFA ER 7 EEE\n\n.> s> - “ ..\n< > 5 ; ®,\n\n2: ee een N\n. .i 4 it ..- . .\n\n' .\\ I ae ae . =. “ 6\n\n- 10 -\n\ndas Urteil im Strafausspruch schon wegen der Änderung des\nSchuldspruchs aufgehoben werden muss. Der Senat hat auch die\nStraffestsetzung für die an sich fehlerfreie Verurteilung\nwegen der zweiten Untreue (Missbrauchstatbestand) aufgehoben,\nweil sie von der Bewertung der übrigen Taten abhängig ist\nund bisher für sie keine selbständigen Zumessungsgründe angegeben sind. Das Landgericht hat Gelegenheit, das Vorbringen der\nRevisionen zur Straffrage in der neuen Verhandlung zu würdigen. Dabei ist es kein Rechtsfehler, ‚dass die Strafkammer\ndas Verhalten des Angeklagten von 1934 noch jetzt schärfend\nberücksichtigt, denn auch nicht abgeurteilte Straftaten dürfen gegen den Angeklagten verwertet werden (RGSt 69, 11).\n\nDr\n-\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDer Senat sah keinen Anlass, von der Befugnis des § 354\nAbs 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-11/2-str-379-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-11/2-str-379-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.142497+00:00"}}