{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-08_2_StR_546_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-08","aktenzeichen":"2 StR 546/54","doktyp":null,"leitsatz":"Weder die Art nooh die Höhe der Strafe wird\n\nzum Nachteil des Angeklagten geändert, wenn\n.das Landgericht nach Zurückverweisung der\nSache den in das aufgehobene Urteil fehler-\n\n- “ haft aufgenommenen Zusatz, dass die Strafe\nnach dem Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949\nbedingt erlassen sei, in dem neuen Urteil weglässt. “\n\nAktengeichens 2 StR 546/54\nUrt. des BGH v. 8. März 1955 LG Bonn\n\n.\n\n2 StR 546/54","text_plain":"au ua en Ko SARRRRTSAE, we BET, ET N\n\n2258 006 /,\n\nFür das Nachschlagewerk ! . -\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\n(GERNE > - Gin ir WEGEN AR Eier Say Dit. © Min Bm AED Ge in\n\nGesetze StPO § 358 § 2\nRechtssatz: Weder die Art nooh die Höhe der Strafe wird\n\nzum Nachteil des Angeklagten geändert, wenn\n.das Landgericht nach Zurückverweisung der\nSache den in das aufgehobene Urteil fehler-\n\n- “ haft aufgenommenen Zusatz, dass die Strafe\nnach dem Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949\nbedingt erlassen sei, in dem neuen Urteil weglässt. “\n\nAktengeichens 2 StR 546/54\nUrt. des BGH v. 8. März 1955 LG Bonn\n\n.\n\n2 StR 546/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Alfred Albert Wilhelm NEE zus Ede,\n\nnl\n\ndort geboren am ns 1927;\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2 .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: _ : .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts-in Bonn vom 30. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Bonn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nbe\n\nde:\n\nn\n\nDas Landgericht (Strafkamner) hat den Angeklagten durch\ndas angefochtene Urteil wegen Vergehens gegen § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes zu acht Monaten Gefängnis verurteilt,\nnachdem zwei frühere Verurteilungen im Revisionsverfahren\naufgehoben waren. Das Landgericht sieht als erwiesen an,\ndass sich der Angeklagte im Jahre 1947, als er noch Heranwachsender war, in fortgesetzter Handlung zweimal je einen\nechten Vordruck zum Grossbezug bewirtschafteter Waren\n(Zucker) beschaffte und an den Kraftfahrer Sche für\nje 4 000 RM verkaufte.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie\n\nist begründet.\n\nDie Rüge, das erkennende Gericht sei unzuständig gewesen, greift durch. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat Heranwachsender, so dass grundsätzlich der Jugendrichter für die\nAburteilung zuständig war (§ 108 JGG). Das neue Jugendgerichtsgesetz, das am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist,\ngilt auch für die vorher begangenen Straftaten (§ 116 JGG)»\nDie beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Sachen .gehen auf das Jugendgericht über (§ 118 Abs 1 JGG). Damals\nwar die Sache mit dem Verfahren gegen einen Erwachsenen\n(Re) verbunden. Für die Dauer der Verbindung war die\nStrafkammer auch zur Aburteilung des Angeklagten N 1\nzuständig (§§ 118, 112, 103 JGG). Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war aber das Verfahren gegen Ri durch Verwerfung seiner Revision am 30. April 1954 erledigt. Seit\ndiesem Tage war nur noch das Verfahren gegen den Angeklagten\nanhängig. Nunmehr bestand kein gesetzlicher Grund mehr, die\n\nYe\nnt.\n\nFERTABTE Ten BEE ginn,\n\nRRÖTRRSLE ERZETEUERRIE LTI-\n\nSache durch die Strafkammer abzuurteilen und sie nicht an\ndas zuständige Jugendgericht zu verweisen. Das Urteil muss\ndeshalb aufgehoben und die Sache an das Jugendschöffengeric\nverwiesen werden (BGH in NJW 1954, 1695):\n\nEines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es dann\nnicht. Für die neue Verhandlung mag jedoch bemerkt werden,\ndass zwar die Anwendung des § 2 WiStrC auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei ist, dass aber die Anrechnung\nnur der Hälfte der erlittenen Untersuchungshaft näherer\nBegründung bedarf. Das Landgericht gibt als Grund nur an,\ndass es diese Entscheidung für billig halte, Es wollte also von dem ihm in § 60 StGB gewährten Ermessen Gebrauch machen. Schon das frühere Urteil des Landgerichts vom 13. März\n1951 hatte aber dem Angeklagten die Hälfte der Untersuchung\nhaft angerechnet, obwohl er damals noch wegen Hehlerei ver-E°\nurteilt war. Da nur der Angeklagte Revision gegen dieses\nUrteil eingelegt hatte, musste das Tandgericht diesen Teil\nder Untersuchungshaft kraft gesetzlicher Vorschrift wiederum anrechnen (§ 358 Abs 2 StPO). Diese Entscheidung\nstand nicht in seinem Ermessen, was das Landgericht nach\nder bisherigen Begründung möglicherweise verkannt hat.\n\nDas Landgericht hat in der Urteilsformel femer zum Ä\ndruck gebracht, dass die Reststrafe unter Anwendung des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingt erlas:\nsen sei. Das war ebenfalls fehlerhaft, weil diese Entschei\ndung nicht dem erkennenden Gericht, sondern der Vollstred&una\nbehörde obliegt (vgl Urteile des Senats vom 11. und 14, IE\nnuar 1955, 2 StR 230/54 und 323/54, zum Abdruck bestimmt).\nDieser Ausspruch muss deshalb unterbleiben, falls das JUuße\n\nschöffengericht wiederum zu einer Verurteilung kommt. Da®\nVerbot der Urteilsverschlechterung nach § 358 Abs 2 StPÜ\n\nbo\n\n-k-\n\nsteht dem nicht entgegen. Denn es wird weder die Art noch\ndie Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert,\nwenn dieser Teil der früheren Urteilsformel entfällt, in\nden das Gericht unter Verkennung seiner Zuständigkeit eine\nder Vollstreckungsbehörde vorbehaltene Entscheidung über\ndie Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 aufgenommen hat.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Hoepner\n\nAr\n\n“\nPS\n\nEL, N ige P\nRE\n\n. .\nEN\nET RR\n% x $\n‘\n\n’\nPRO ind","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/2-str-546-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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