{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-08_2_StR_523_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-08","aktenzeichen":"2 StR 523/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1I.3,\n\nnn 2257 004\nSR\n\n2 StR 523/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Peter De zus He, dort zeboren am un 1926, 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Lew\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter zZ\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Flle wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn\nund den Angeklagten Ries betrifft.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten De wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, weil er am 4. und\n9. Februar 1954 Diebstähle mittels Einbruchs ausgeführt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie\nist begründet.\n\nDer Angeklagte hat die erste Tat nach erheblichem Alkoholgenuss begangen. Er hatte mit vier Bekannten zusammen am\nNachmittag und Abend vor der Tat alkoholische Getränke für\n100 DM genossen. Das Urteil bejaht die Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten und führt dabei aus, daß er stark angetrunken,\naber nicht \"sinnlos\" betrunken war. Die Trunkenheit kann die\nZurechnungsfähigkeit aber nicht nur ausschließen oder mindern,\nwenn der Täter \"sinnlos\" betrunken ist (26St 63, 48; 64, 349;\nBGHSt 1, 384). Zurechnungsunfähigkeit infolge eines tausches\nliegt vor, wenn den Täter einzelne Vorstellungen und Empfindungen so beherrschen, daß er den Willen nicht mehr durch\nvernunftmässige Überlegungen lenken kann. Das hat die Straf-\n\n: kammer verkannt. Der “kechtsfehler nötigt zur Aufhebung des\nUrteils in diesem Fall,und zwar gemäss § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Rip.\n\nne .. »\nTRETEN un\nEDER\n\nDaneben führt ein Verfahrensfehler zur Aufhebung des\nUrteils im vollen Umfange hinsichtlich des Angeklagten\nBÜW. Dieser hatte vor der Hauptverhandlung beantragt,\nihn auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, weil sein\nGroßvater geisteskrank gewesen sei und sein Vater und Bruder\nAnfälle gehabt hätten.\n\n“r\n23 Wapz year\nin\n\n1 .n\nNotre yma\n\nPN: srirsnsiitersn. Hißpen ie\n\nwi “ur - ..r\n\n. ran non\nww\n\nDas Landgericht hat den Antrag vor der Hauptverhandlung\n\nmit der Begründung abgelehnt, es seien keine Tatsachen\ndargetan, die begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angexlagten erwecken könnten. Nachdem in der Haupt.\nverhandlung im ersten Falle eine starke Angetrunkenheit fest.\ngestellt war und der Angeklagte — wie es im Urteil heisst -\neinen haltlosen Eindruck machte, musste es sich nunmehr dem\nGericht aufdrängen, im Anschluss an den früheren Antrag die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit beider Taten\nnäher zu prüfen, insbesondere ob sie etwa durch eine geistige\n\"aAbartigkeit in Verbindung mit einem Alkoholmißbrauch beeinträchtigt war. Mit der Unterlassung dieser Prüfung hat die\nStrafkammer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO),\n\nwie die Revision mit Recht rügt, verletzt.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner\n\nSun m tn dee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/2-str-523-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/2-str-523-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.778115+00:00"}}