{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-08_2_StR_476_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-08","aktenzeichen":"2 StR 476/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 476/54 N c\n\n2258 033\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Erwin A@M, zuletzt wohnhaft in vage\ngeboren am Em 1928 in wo Tem, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Koericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Lew\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZI\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 1. September 1954\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n. Im übrigen wird die Revision verworfen\n\nVon Rechts wegen\n\n. Be |\n5;\n‘\n\nweg\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfalle in 2 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeoränet. Die bürgerlichen\nEhrenrechte hat sie ihm auf die Dauer von 5 Jahren aber-\n\n\"kannt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\n\nund des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision sie\nnicht mit Tatsachen belegt.\n\nDie Verurteilung wegen Diebstahls in 2 Fällen zeigt\nkeinen Rechtsfehler. Die Strafkammer ist überzeugt, dass\nder Angeklagte am 25. Oktober 1953 dem Bauhilfsarbeiter\nVW eine Lederjacke und am 13. April 1954 in der Autoreparaturwerkstatt der Firma 3a und PoWfißeine Hupe in\nrechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen hat. Sie stützt\nihre überzeugung auf das Gestänänis des Angeklagten in der\nHauptverhandlung, das sie für glaubwürdig hält. Soweit die\nRevision hiergegen vorbringt, der Angeklagte habe das Geständnis nur abgelegt, um ein mildes Urteil zu erreichen,\nes sei daher nicht glaubhaft, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im übrigen\nfindet das Vorbringen auch in der Sitzungsniederschrift\nkeine Stütze. Hiernach bezieht sich die Erklärung des Angeklagten, \"das habe er nur zugegeben, um ein mildes Urteil zu erreichen\", allein auf die Verurteilungen .durch die\nAmtsgerichte Wolgast und Greifswald, nicht ‘aber auf die\nihm zur Last gelegten, zur Aburteilung stehenden Taten.\nDass die Urteile der Gerichte in der Ostzone gegen ihn\nergangen sind, hat das Gericht nicht nur auf Grund seiner\n\nAngaben, sondern auch aus anderen Umständen in rechtlich\n\nEx 27.3\n\nnicht zu beanstandender Weise gefolgert.\n\nDie Rückfallsvoraussetzungen hat die Strafkammer zu\nRecht bejaht.\n\nBedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen sie\ndie Annahme begründet, der Angeklagte sei ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher, dessen Verwahrung die öffentliche\nSicherheit fordere. Die Strafkammer nimmt offenbar die\näusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB an, da sie\nanführt, der Angeklagte sei \"bereits mehrfach zu Gefängnisbzw. Zuchthausstrafen von 6 Konaten und darüber rechtskräftig verurteilt worden\". Dies trifft zwar zu; jedoch\ngenügt eine solche Feststellung nicht. Das Urteil muss vielmehr die beiden Verurteilungen, in denen sie die äusseren\nVoraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB erfüllt sieht, anführen und darlegen, dass die ihnen zugrundeliegenden Taten in Verbindung mit den jetzt abgeurteilten strafberen\nHandlungen Äusserungen eines eingewurzelten Hanges zur erheblichen Störung des Rechtsfriedens sind und die Eigenart\ndes I.ngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aufzeigen (RGSt 68, 149, 156; 70, 214).\n\nAuch bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten begnügt sich die Strafkammer damit, auf die\nVielzahl der von ihm begangenen Straftaten, ihre schnelle,\nfast regelmässige Aufeinanderfolge und die Yirkungslosigkeit der erkannten Strafen hinzuweisen und hieraus auf\neinen durch Neigung oder Übung erworbenen Hang zu Rechtsbrüchen zu schliessen. Sie unterlässt es aber, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\nzur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen in ausreichendem Masse zu würdigen. Es ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen, aus welchem Grunde der Angeklagte zu seinen\nTaten kam und ob er nicht in Not war oder unter fremdem\n\nZN\n\nos ne AN\n\n-4-\n\nEinfluss stand. Zwar können auch Taten, die auf einer Not-Jage beruhen, kennzeichnend für einen verbrecherischen\nHang sein. Ergibt sich aber nach dem Gesamtverhalten des\nAngeklagten und den näheren Umständen der Tat, dass er\nzwar von Zeit zu Zeit straffällig wird, aber doch gewillt\nist, im übrigen seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu gewinnen, bedarf es einer besonders eingehenden Prüfung und\nBegründung, dass trotzdem ein eingewurzelter Hang zum Angriff gegen fremde Rechtsgüter besteht (R6St 72, 295 und\nRG in HRR 41 Nr 726). oo\n\nEine solche Prüfung ist bei der Tragweite und der\nschweren Folgen einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im vorliegenden Falle umsomehr geboten,\nals der Angeklagte die ersten Taten im jugendlichen Alter\nin den letzten Kriegsjahren und in der Nachkriegszeit begangen hat, in denen die Verhältnisse verworren und die\nOrdnung und die sittlichen Begriffe allgemein gelockert\nwaren. Bei diesen Verurteilungen lässt zudem das Urteil\nnicht ersehen, was der Angeklagte gestohlen und was ihn\nhierzu veranlasst hat. Bei den späteren Diebstählen hat\ner, worauf das Urteil auch selbst hinweist, im wesentlichen\nGebrauchsgegenstände, Kleidungsstücke, Getreide und Torf\nentwendet. Hiernach kann bei diesen Taten eine Notlage\nden Angeklagten zu seiner Verfehlung bestimmt haben. Zu\n\n‘ berücksichtigen ist weiter, dass es meistens Gelegenheitstaten waren:\n\nFalls das Gericht auch nach never Prüfung der Straftaten unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse\nund dem Gesamtverhalten des Angeklagten wieder einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zu strafbaren Handlungen\nbejaht, hat es weiter zu würdigen, ob er ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist. Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine be-\n\n“ Pechtsbrüche begangen hat und eine Wiederholung wahr-\n\nBErzuE “oe EZ, DE ® a a\nat NE E50 VE a 5 Ze nz Il ENT N ee r\n\n-5-\n\nstimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch\nin Zukunft durch weitere, seinem Hang entsprechende\nStraftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird\n(RGSt 68, 149, 155). Auch wenn ein Täter bereits mehrere\n\nscheinlich ist, kennzeichnet ihn dies allein nicht als\n\"gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\". Es ist vielmehr\nerforderlich, dass die begangenen Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und dass\nauch für die Zukunft eine erhebliche Störung zu befürchten\nist (BGHSt 1, 94, 101). Straftaten, die nur eine mehr\noder wenig starke Belästigung der Allgemeinheit darstellen, genügen nicht, auch wenn zu erwarten ist, dass\n\nes in Zukunft wieder zu solchen kommen wird. Zu berücksichtigen ist nicht nur der Wert der gestohlenen Sachen\nund die Grösse des entstandenen Schadens, sondern auch\n\ndie Stärke des verbrecherischen Willens, die Unstände\n\nund Verhältnisse bei Begehung der Straftaten und die\nallgemeine Lebensführung des Täters. Dabei darf nicht\nausser Acht gelassen werden, ob er während seines Lebens\novemüht gewesen ist, sich seinen Lebensunterhalt durch\nArbeit zu erringen. In dieser Richtung enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.\n\nKommt die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung wieder zur Überzeugung, dass der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist für die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung entscheidend, ob’die\nGefährlichkeit im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten\nnoch besteht oder voraussichtlich bestehen wird (RGSt 68,\n149, 157). Es ist daher zu prüfen, ob nicht die Verbüssung der sehr erheblichen Strafe einen bessernden Einfluss haben wird. Weiter muss das Gericht auch die\n\nau zus\nul\n\nMore.“ r a Zn Zu Zu Ze EZ re\n\n-6 -\n\näusseren Verhältnisse des Angeklagten, die er im Falle seiner\nEntlassung vorfinden wird, darlegen und würdigen, ob nicht\nein ausreichender Schutz gegen weitere erhebliche xechtsbrüche auf andere Weise zu erreichen ist. Eierüber enthält\ndas Urteil bisher keine näheren Feststellungen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/2-str-476-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/2-str-476-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.760621+00:00"}}