{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-26_2_StR_234_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-26","aktenzeichen":"2 StR 234/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 234/55\nnn 2246 03£ 4\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karı CB zus DEM. geboren am\nI De 3 — —P\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvou 4. Okbober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 26. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsuittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Tortgesetzten Betrugs veruiT-\nteilt worden. „lit seiner Revision rıgt er die Verletzung\nsachlichen Rechts, Damit hat er Erfolge.\n\nAls eine Einzelhandlung des fortgesetzten Betrugs\nist festgestellt, dass der Angeklagte in dem Rohbau seines\nHauses am 15. Septeuber 1952 mit dem Zeugen KEMB die\nvon diesem dort gemietete Wohnung besichtigte, jedoch eine Woche später dieselbe Wohnung durch Vermittlung eines\nMaklers an einen Dr. KeiB zegen Mietvorauszahlung erneut vermietete,\n\n1.) Der Angeklagte hatte den Makler im Frühjahr 1952\nmit der Vermietung der geplanten Wohnungen beauftragt. Am\n15. September 1952 veruietete er selbst eine der Wohnungen\nan xD. Das Urteil ergibt aber nicht, ob er den „lakler\nabsichtlich nicht davon unterrichtete, dass er diese iWohnung an KW veruietet hatte. Unterliess er dies nur\nversehentlich, so bedarf es besonderer Feststellung darüber, ob und wie er mit eigenen Handlungen an der erneuten\nVermietung der Wohnung an Dr. KeilB beteiligt war, um\nzu erkennen, ob er dadurch den Tatbestand des Betrugs die\nsem neuen Mieter gegenüber verwirklichte, Hieran fehlt es\nbisher. Daher kann wegen dieses Mangels, der den Schuldspruch berührt, das Urteil nicht bestehenbleiben.\n\n2.) Auf das sonstige Vorbringen der Revision braucht\nunter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden.\nSoweit es tatsächlicher Art ist, kann es im Revisionsverfahren nicht beachtet werden. Soweit dabei auch fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt wird, hat die Strafkammer Gelegenheit, auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung\nihm gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Dies gilt insbeson-\n\ndere von der Rüge einer nangelhaften Feststellung des\nVorsatzes des Angeklagten Tür die ikn zur Last gelegten\nEinzelfälle des Betrugs.\n\na) In dieser Hinsicht können sich schon Bedenken daraus ergeben, dass die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber den Hiet_rn, die er zu kietvorauszahlungen verpflichtete, auch nach der inneren Tatseite die\nMerkwale des Betrugs bejaht. In seinem Angebot, zu einem\nnahe bevorstehenden Zeitpunkt dem jeweiligen Mieter eine\nWohnung zu erstellen, erblickt dabei das angefochtene Urteil die Zusicherung, dass der Bau des Hauses mit Hilfe\nder erhobenen Baukostenzuschüsse fristgemäss so gefördert\nwerden könne, dass die Wohnung rechtzeitig zur Verfügung\nstehe. Nach den Feststellungen der Strafkamner hat der Angexlagte auch gewusst, dass er die zugesicherte Frist von\n3 bis 4 Monaten jedenfalls nicht einhalten könne, Das Urteil erörtert aber nicht die Frage, ob nicht die Johnungssuchenden mit einer längeren Zeit bis zur Fertigstellung\nder Wohnung einverstanden gewesen wären, und ob nicht jedenfalls der Angeklagte bei den unsicheren Verhältnissen\nauf dem dauwaligen Baumarkt ein solches Einverständnis annehmen konnte und angenomuen hat.\n\n'b) Auch kann der Angeklagte, der vonder Strafkammer\nals Optimist und Fantast bezeichnet wird, an die Durchführbarkeit und den Erfolg der Geschäfte, die er zum Zwecke der\nGeläbeschaffung angebahnt hatte, insbesondere soweit diese\ndie Lieferung von Panzerplatten und die Vermittlung der Anlegung von Sperrmarkguthaben betrafen, ernsthaft geglaubt\nhaben. Dies wird daher nochmals eingenend untersucht werden\nmüssen, um zweifelsfrei entscheiden zu können, ob das Verhalten des Angeklagten nicht nur für den bei den “dietern\neingetr.tenen Schaden ursächlich geworden ist, sondern ins-\n\nu\n\nbesondere auch dem Angeklagten bewusst gewesen ist, mit\nseinem Tun einen solchen Schaden zuzufügen.\n\nc) Beider Hereinnahme von Baukostenzuschüssen bleibt\nes nach den bisherigen Feststellungen noch ungewiss, ob der\nVorsatz des Angeklagten, falls er zu bejahen ist, auf Schädigung des Wieters in der vollen Eöhe seiner dietvorauszahlung gerichtet war oder ob er mur mit bedingten Vorsatz den\nMieter in seinen vertraglichen Ansprüchen sonst beeinträchtigte oder die Ansprüche gefährdete. Dies wird daher gegebenenfalls noch näher zu klären sein. Denn je nach dem Ergebnis einer Aufklärung hierüber wird die Strafzumessung\nin der einen oder anderen Weise beeinflusst sein künnen.\n\nd) Die Folgerung der Strafkamner, die Zusicherung der\nzweckgebundenen Verwendung der Mietvorauszahlungen sei jedenfalls \"konkludent\" in der Bitte des Angeklagten um “ietvorauszahlung enthalten gewesen, bedarf ebenfalls einer\nnochmaligen Überprüfung. Denn den Vertrag kann der Angeklagte in Einzelfällen insoweit schon dadurch erfüllt haben, dass er die Mietvorauszahlungen so, wie die.Umstände\nes bei ihm zuliessen, irgendwie dazu verwandte, das Bauvorhaben mittelbar zu fördern. Eine solche mittelbare Förderung\nkann auch darin zu sehen sein, dass er nit den neuen KHietvorauszahluugen teilweise ältere Baukostenzuschüsse ablöste,\ndies jedenfalls dann, wenn diese früheren Gelder \"bereits\nfür den Bau des Hauses Verwendung gefunden hatten. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass ihm eine nur\nnittelbare Verwendung der Mietvorauszahlungen für den Hausbau nach den getroffenen Abmachungen verboten war. Seine\nVerpflichtung, diese Gelder nur ummittelbar für Baukosten\n\nzu verwenden, bedarf daher einer eindeutigen Feststellung\n(vgl BGH 4 StR 293/54 vom 11. November 1954),\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner\n\nie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-26/2-str-234-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-26/2-str-234-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.106335+00:00"}}