{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-25_2_StR_556_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-25","aktenzeichen":"2 StR 556/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Dauer einer Jugendstrafe darf - im Rahmen\nihres gesetzlichen Höchstmasses für Jugendliche\n- und, Heranwachsende - das Höchstmaß der im Einzelfall nach allgemeinem Strafrecht zulässigen\nFreiheitsstrafe übersteigen. j","text_plain":">\nat .\n&\n\n(2\n\nBL 7:2 5.3 50 20 Bo ESRn 2 SEE DEZE Ze 200 ,.\nBG . u Be SE 49 Er « v.tT.\n.3% x\n\n55.\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nnn en ne\n\nGesetzs JaG §§ 18,105\n\nRechtssatz: Die Dauer einer Jugendstrafe darf - im Rahmen\nihres gesetzlichen Höchstmasses für Jugendliche\n- und, Heranwachsende - das Höchstmaß der im Einzelfall nach allgemeinem Strafrecht zulässigen\nFreiheitsstrafe übersteigen. j\n\nAktenzeichen: 2 StR 556/54\nUrteil des EGH vom 25.Februar 1955 LG Osnabrück\n\nden\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nlandwirtschaftlichen Gehilfen Karl-Heinz rn\n7 Landkreis OEEEEEEP, geboren am\n\naus W\n7 1933 in © s\n\nwegen Totschlags\n\nhat\n\nder 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 25.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Arndt\nBundesrichter Dr.Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Fe der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 20.August 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 21.August 1954\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nSE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht (Jugendkammer) hat den heranwachsenden angeklagten, der seiner Entwicklung nach einem Jugendiichen unter 13 Jahren gleichsteht, wegen Totschlags\nzu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. ver Verurteilung\nliegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm Abend des 4.April 1954 traf der Angeklagte die\nLandarbeiterin Anna V EB, die ihn mehrfach \"blöder\nStoffel\" nannte. Als sie das zum dritten. Mal sagte, schlug\ner ihr mit der Hand ins Gesicht. Durch das laute Schreien\nder VER steigerte sich die Erregung des Angeklagten\nderartig, dass er sich entschloss, die Frau zu töten. Er\nwürgte sie, bis sie zu Boden fiel, und versetzte ihr dann\nwit seinem holzschuh einen so heftigen Schlag, daß der\nKnochen des linken Gesichtsschädels zertrümmert wurde.\nDie VOM verstarb sogleich infolge dieser Verletzungen.\nDas Würgen und der Schlag waren so stark, dass jedes für\nsich den Tod herbeiführen konnte.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie\nist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1: Das Landgericht vernahm als Zeugen auch den ZXriminalkommissar Step und vereidigte ihn. Nach der Vernehmung zweier anderer Zeugen, darunter des Untersuchungsrichters, wurde SB nochmals vorgerufen, erneut vernommen und alsbald entlassen, ohne dass er seine neue\nAussage beschwor oder ihre Richtigkeit unter Berufung\nauf den früher geleisteten Eid versicherte. Die zweite\nAussage ist demnach unbeeidigt geblieben. Das ist an sich\n\nein Verstoss gegen §§ 59, 67 StPO. Auf dieser von der\nRevision gerügten Gesetzesverletzung kann das Urteil\naber nicht beruhen (§ 337 Abs 1 StPO). Denn der Angeklagte hatte den von der Strafkammer festgestellten\ninneren Tathergang zugestanden; den von ihm bestrittenen Tötungsvorsatz hat das Landgericht allein auf Grund\nseines vor dem Untersuchungsrichter ahgelegten Geständnisses und der von ihm ebenfalls zugegebenen art der\nGewaltanwendung festgestelit. Der Senat hält es für\nausgeschlossen, dass bei dieser Sachlage das Urteil auf\nder nichtbeeidigten zweiten Aussage des Zeugen St»\nberuhen kanıi. :\n\n2. Der Zeuge Gib wurde dreimal zur Vernehmung vorgerufen. Nach der ersten Aussage leistete er den Zeugeneid. Nach der dritten Vernehmung versicherte er die\nRichtigkeit \"seiner Aussage\" unter Berufung auf den\ngeleisteten Eid. Das deckt entgegen der Meinung der\nRevision alle dem Eid folgenden Aussagen.\n\n3. Der Verteidiger bat um Vernehmung des im Gerichtssaal anwesenden DiWw, der als Zeuge \"über das Ansehen und den Ruf der Getöteten Auskunft geben könne\". Den\nAntrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil der Tatbestand hinreichend geklärt sei und die zu erwartende Aussage als wahr unterstellt werde. Das Landgericht stellt\nim Urteil fest, dass die VORM in einem guten Ruf: Ei amd\n\n§ 245 Satz 1 StPO ist entgegen’dem Vorbringen der Revision nicht verletzt, weil Die rnicht geladen war.\nDer Antrag war ferner in der gestellten Form nur ein\nBeweisermittlungsvorschlag, da keine bestimmte Tatsache\nunter Beweis gestellt war. Die Revision behauptet zwar,\n\nsie habe auch unter Beweis gestellt, die Ve sei \"aihe\n“ar\n\nse\n\nstreitsüchtige Person, doch ergibt sich das aus dem\nProtokoll nicht. Eine Wahrunterstellung war dann nicht\nmöglich, weil es an einer bestimmten Behauptung fehlte.\n-Die Ablehnung des Beweisermittlungsvorschlags war jedoch mit der Begründung zulässig, der Sachverhalt sei\ngenügend geklärt, da es sich nicht um einen echten Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3 StPO handelte und\nüber die Persönlichkeit der Vette bereits mehrere Zeugen\ngehört waren, insbesondere ihr langjähriger Arbeitgeber\nGrupe. j\n\n4. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Das\nGericht hat Beiakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht. Sie betrafen einen früheren Überfall auf die\n16-jährige Ger Insoweit ist nur festgestellt, daß\ndie Täterschaft des Angeklagten nicht erwiesen sei, daß\nman aber im Dorf den Angeklagten als Täter verdächtigte.\nAusweislich des Protokolls ist der Inhalt dieser Akten’\nmit drei Zeugen erörtert worden. Dann drängte sich die\nVernshmung weiterer Zeugen nicht auf.\n\nII. Sachrüge:\n\n—\n\nl. Der Untersuchungsrichter Bücker schilderte den\nGang der Vernehmungen. Das Gericht folgert daraus, dass\ndie Einlassung des Angeklagten widerlegt sei, ihm seien\nAngaben in den Mund gelegt. worden. Darin liegt kein Denkfehler.\n\n2. Den Begriff des Vorsatzes hat das Landgericht nicht\nverkannt. Es stellt fest, dass der Angeklagte die Wim\nzunächst nur schlagen wollte, dass er sich aber entschloß,\nsie zu töten, als sie laut schrie. Er habe verhindern\nwollen, dass sie ihn wegen dieses Überfalles verrate. Das\n\nEis\n\nLandgericht findet das durch die Art der Gewaltanwendung bestätigt. Es schliesst § 51 Abs 1 StGB aus und\nbilligt Abs 2 zu. Damit kommt die Überzeugung der Kammer zum Ausdruck, dass bei dem Angeklagten troiz seiner\nPrimitivität und seines Affektes die Fähigkeit, die Folgen seines Tuns zu übersehen und nach dieser zinsicht E\nzu handeln, nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich =.\n\n“er: .\n\nvermindert war.\n\n3. Die Beweislast hat die Strafkammer nicht verkannt.\nEs heisst im Urteil: \"Wenn auch nicht festzustellen war,\ndass dem Angeklagten eine Schwere Beleidigung zugefügt\nist, so liegen doch nach den obigen Darlegungen mildernde Umstände vor\", Dieser Satz besagt nach dem Zusammenhang: Das Gericht glaubt dem Angeklagten, dass ihn die\nVEm \"olöder Stoffel\" genannt hatte. Es sieht das als\nBeleidigung an, aber nach den Lebensverhältnissen des Angeklagten nicht als schwerwiegende Beleidigung. Das hat 2”\ndie Jugendkammer vorher.ausdrücklich ausgeführt und hier\nnur wiederholt. Auch darin liegt kein Rechtsfehler.\n\n4. Das Landgericht hat § 51 Abs 2 StGB zugebilligt.\nEs brauchte bei der Strafzumessung nicht im einzelnen\ndarzulegen, welche Strafe es ohne diese Ermässigungsmöglichkeit festgesetzt hätte.’\n\n5. Die Strafzumessung enthält auch sonst keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat für den Totschlag trotz Zubilligung mildernder Umstände (§ 213 StGB) und trotz der\nerheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2\nStGB) auf acht Jahre Jugendstrafe erkannt. Das war zulässig, obwohl bei einem Heranwachsenden bei Anwendung\ndes allgemeinen Strafrechtes oder einem Erwachsenen die\nHöchststrafe nur fünf Jahre Gefängnis war (§§ 213 StGB,\n\n§ 106 JGG). Bei Anwendung des Jugendstrafrechts auf\nHeranwachsende beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre (§ 105 Abs 2 JGG); im übrigen\nsind auch für Heranwachsende bei Anwendung des Jugendstrafrechts die für Jugendliche vorgesebenen\n\n85 4 - 32 JGG anwendbar (§ 105 Abs 1 JG). Nach,\n\n§ 18 Abs 1 Satz 3 JGG gelten aber für sie die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Die Jugendstrafe richtet sich weniger nach der Schwere der\nTat, sondern ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18\nAbs 2 JGG). Die gegen Jugendliche und Heranwachsende allein vorgesehene Jugendstrafe kann dabei\ndem Gefängnis nicht gleichgestellt werden, denn\nbeide Übel sind wesensverschieden (amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache 1949 Nr 3264 zu § 11).\nDer Jugendrichter darf deshalb gegen Jugendliche\nund Heranwachsende euch eine Jugenästrafe verhängen,\nderen Zeitdauer das Höchstmass der im Einzelfall\ngegen einen Erwachsenen zulässigen Freiheitsstrafe\nübersteigt {vgl Petrykus JGG 3.Aufl §§ 18, 7; 105,\n7). Immerhin muss sich der dJugendrichter der Abweichung vom allgemeinen Strafrahmen bewusst sein. Der\nim allgemeinen Strafrecht vorgesehene Strafrahmen\nkann dabei ein Anhaltspunkt für die Strafzumessung\ndurch den Jugendrichter sein. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, dass die Jugendkamner\ndas nicht übersehen, sondem bewusst aus erzieherischen Gründen wegen der schädlichen Neigungen, der\nmangelhaften Erziehung und ungünstigen Anlagen des\n\nar\nz\n\nAngeklagten eine Jugendstrafe von acht Jahren für\nerforderlich gehalten hat.\n\nDr.Moericke Die Bundesrichter Werner Dr.Arndt\nr . und Dr.Menges sind beurlaubt und verhindert, zu\nunterschreiben. %\n\nDr.Moericke Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/2-str-556-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/2-str-556-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.064432+00:00"}}