{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-25_2_StR_478_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-25","aktenzeichen":"2 StR 478/54","doktyp":null,"leitsatz":"Auf die Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager, das allein der Gestapo unterstand, ist § 20 a\nAbs 3 Satz 3 StGB nicht anzuwenden. Soweit der Se- .\nnat in BGHSt 2, 11 eine abweichende Ansicht vertre- :\nten hat, wird sie aufgegeben. |","text_plain":"un\nre\n“,,\nPr\nua\ner\nä\n\n*\n\nuoef\n\n.Urt. des BGH. v. 25. Februar 1955 LG Aurich r%\n\nn By,\n%\n\nMuay, UL ML SUNULLUSG NOANMLUNG: - r 2258 005\ny ns 2’\n\nKr\n\nGesetzs + StGB § 20 a Abs 3 Satz 3\n\nRechtssatz: Auf die Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager, das allein der Gestapo unterstand, ist § 20 a\nAbs 3 Satz 3 StGB nicht anzuwenden. Soweit der Se- .\nnat in BGHSt 2, 11 eine abweichende Ansicht vertre- :\nten hat, wird sie aufgegeben. |\n\nAktenzeichen: 2 StR 478/54 ..\n\n- ..\n\nEx\n\n2$tR_ 478/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drogisten Hans P > aus BEER, geboren an m\n1906 in Bow, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Betruges i.R. u.a, )\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. IB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt BE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 4, Juni 1954 im Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und des\nBerufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Rückfall,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittlels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen forigesetzten,\nteils vollendeten, teils versuchten Betrugs im Rückfall in\nTateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen §§ 1 und\n5 des Heilpraktikergesetzes und in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 4 UniW6 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt, ausserdem die Sicherungsverwahrung angeordnet und ein Berufsverbot\nverhängt.\n\nDie Revision richtet sich ausdrücklieh nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Da sie aber diese Anordnung\nmit der Begründung anficht, dass die Voraussetzungen des § 20a\nStGB nicht vorlägen, berührt die Revision den gesamten Strafausspruch (RGSt 68, 385; BGH 3 StR 257/51 vom 14. Juni 1951;\n\n5 StR 501/53 vom 1. Oktober 1953). Unberührt bleibt dagegen\ndie von der Revision nicht angefochtene Feststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Sinne des § 264\nStGB; sie lässt sich von den übrigen Gründen des Strafausspruchs trennen (BGH NJW 1954, 441 Nr 16).\n\nIn dem so bezeichneten Umfange hat die Revision Erfolg,\nda das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StB\nnicht einwandfrei festgestellt hat. Zu diesen gehört, dass\nder Täter mindestens drei vorsätzliche Straftaten begangen\nhat. Sind diese bereits abgeurteilt,. so dürfen nach Abs 3\nSatz 1 der Vorschrift zwischen der Rechtskraft des jeweils\nfrüheren Urteils und der folgenden Tat nicht mehr als fünf\nJahre verstrichen sein. Die im vorliegenden Verfahren von der\nStrafkammer als eine fortgesetzte Handlung bewerteten Straftaten hat der Angeklagte in der Zeit vom 6. März 1950 bis zum\n\n14, November 1952 begangen. Als zweite Tat durfte das Landge.\nricht den im Dezember 1949 begangenen Rückfallbetrug berück.\nsichtigen, für den der Angeklagte vom Amtsgericht Nordenham\nam 26. Juli 1951 mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden\nist. Die dritte, weiter zurückliegende Tat durfte also nicht\nvor Dezember 1944 rechtskräftig abgeurteilt worden sein, Als’\nzeitlich nächste Verurteilung berücksichtigt aber die Strafkammer die vom Landgericht Magdeburg am 7. Juli 1941 wegen\nRückfallbetrugs ausgesprochene Bestrafung des Angeklagten mit\nvier Jahren Zuchthaus und 200 RM Geldstrafe bei gleichzeitiger Anordnung der Sicherungsverwahrung. Da das Landgericht\n(UA 67) zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass es sich\ndabei um das Urteil eines Sondergerichts handelt, gegen das\nnach § 26 der Zuständigkeitsverordnung vom 21. Februar 1940\n(RGB1 I, 405) ein Rechtsmittel nicht zulässig war, ist davon\nauszugehen, dass die Rechtskraft am 7. Juli 1941 eingetreten\nist. Nur wenn der Angeklagte von diesem Zeitpunkt bis zu dem\nTage im Dezember 1944, der fünf Jahre vor dem Tage der Tat\nvom Dezember 1949 lag, eine Freiheitsstrafe verbüsst hat oder\nauf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist\n(§ 20 a Abs 3 Satz 3 StGB), darf jene frühere Tat für die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB noch berücksichtigt werden. Die\nFeststellungen hierzu reichen nicht aus. Nach ihnen hat der\nAngeklagte \"die Zuchthausstrafe sowie anschliessend die angeordnete Sicherungsverwahrung im Konzentrationslager Neuengamme verbüsst\"; dort wurde er im Februar 1945 entlassen. War\n‚Neuengamme ein Konzentrationslager, das allein der Gestapo\nunterstand, so könnte diese Freiheitsentziehung weder als\nStrafverbüssung noch als behördlich angeordnete Anstaltsverwahrung im Sinne des § 20 a Abs 3 Satz 3 StGB angesehen wer- !\nden; der Anwendung des § 20 a Abs 2 würde die sogenannte Rück\nfallverjährung nach Abs 3 Satz 1 entgegenstehen, Führte jedo“\ndie Justizverwaltung in diesem Lager unter eigener VerantwoT”\n\n€\n\ntung und Aufsicht den Strafvollzug und die Sicherungsverwahrung durch, so würde § 20 a Abs 3 Satz 3 StGB eingreifen\n\n(BGH 1 StR 4/51 vom 2. März 1951 = IM 2 zu § 20 a StGB; 1 StR\n23/52 vom 27. Mai 1952; 2 StR 218/54 vom 10: August 1954;\n\n5 StR 496/54 vom 2. November 1954; 5 StR 146/54 vom 25. Januar\n1955, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt). Soweit\nder Senat in BGHSt 2, 11 eine abweichende Ansicht vertreten\nhat, wird diese nicht mehr aufrechterhalten,\n\nWelcher. Art die Freiheitsentziehung war, der der Angeklagte in Neuengamne unterworfen wurde, lassen die Feststellungen\ndes Urteils nicht erkennen. Daher muss es im Strafausspruch\neinschliesslich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und des\nBerufsverbots aufgehoben werden.\n\nDr. Moericke Die Bundesrichter Werner und Dr. Menges\nsind beurlaubt und daher an der Unter-\n\nzeichnung verhindert. Dr. Moericke\n\nDr. Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/2-str-478-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/2-str-478-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.042501+00:00"}}