{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-25_2_StR_454_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-25","aktenzeichen":"2 StR 454/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Mid\n\n§ 2 StR 454/54 2258 031\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Verwaltungsangestellten Clemens Heinz\n\nT EEE aus EHEM i.0., dort geboren am EEE 1929,\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Te in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt BEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27.\nJuli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n“ scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n= „. De EZ\nnn. . Page\" u\n> . . <\nN nt.\nr .». DE PeuE ze Zr, .\nx .. - . 2\n. .\n\nGründes:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge der Verletzung des § 60 Nr 5 StPO\ndurch Vereidigung des Zeugen BUEB greift Aurch.\n\nDieser Zeuge war der hauptamtlich bestellte Kassenverwalter der Gemeinde. Er behielt diese Planstelle auch\ninne, nachdem der Gemeindedirektor den Angeklagten mit\nder Wahrnehmung der Kassengeschäfte beauftragt hatte.\nWiederholt wies er den Angeklagten auf die Pflicht zur\nFertigung von Tagesabschlüssen hin. Die Befolgung seiner\nAnweisungen kontrollierte er jedoch nicht.\n\nAuszahlungen aus der Gemeindekasse setzten eine Anweisung des Gemeindedirektors voraus, Der Angeklagte zahlte aber oft ohne vorherige Einholung.der Auszahlungsanweisung Gelder aus. Das war dem Zeugen Böse auch bekannt.\n\nNach diesen Feststellungen der Strafkammer bekleidete\nalso der Zeuge Ball nach wie vor die hauptamtliche\nStelle des Kassenverwalters der Gemeinde. Kraft dieses\nseines Amtes war auch er verpflichtet, die Vermögensinteressen der Gemeinde auf dem Gebiete der Kassenführung\n\nwahrzunehmen. Durch seine pflichtwidrigen Unterlassungen\nhat er hiergegen verstossen und der Gemeinde damit Nach.\nteil zugefügt. Denn die durch das Fehlen der Kassenbelege und der Tagesabschlüsse unrichtige Buchführung führt .\nzu einer Vermögensgefährdung für die Gemeinde, die ein\nNachteil im Sinne des § 266 StGB ist (vgl RGSt 71, 155,\n157; 73, 283, 2875 RG JW 1936, 2319 Nr 15; 19537, 2698\nNr 9). Die Strafkammer mag bei der Vereidigung des Zeugen\nan sich zutreffend davon ausgegangen sein, dass keine\nAnhaltspunkte für eine Teilnahme an der Untreue des Angeklagten vorlagen. Indessen ergeben ihre Feststellungen,\ndass der Zeuge selbst Untreue zum Nachteil der Gemeinde,\nzumindest dem äusseren Tatbestande nach, verwirklicht\nhaben kann, und zwar in der gleichen Richtung, in der\nnach dem Urteil dem Angeklagten Untreue zur last fällt.\nEine Vereidigung des Zeugen in dem Strafverfahren gegen\nden Angeklagten war daher nach § 60 Nr 3 StPO unzulässig.\nDenn nach dieser gesetzlichen Bestimmung genügt schon\nein entfernter Verdacht der Beteiligung, um die Vereidigung auszuschliessen. Allerdings ist der \"Verdacht\" im\nSinne dieser gesetzlichen Vorschrift jeweils nach der\nErmessensentscheidung des Tatrichters festzustellen.\n\nJedoch hat die Strafkammer, als sie sich entschloss,\n\nden Zeugen zu vereidigen, offenbar den Rechtsbegriff\n\nder \"Beteiligung\" nicht richtig ausgelegt und zutreffend angewandt. Sie hätte erwägen müssen, dass bei verschiedenen strafbaren Handlungen, die von dem Angekla&-\nten und dem Zeugen oder doch unter dessen Mitwirkung\nbegangen worden sind, diese Taten trotz ihres selbständigen Charakters in innerem Zusammenhang miteinander stehe\nkönnen derart, dass die Voraussetzungen der Nichtvereidigung des Zeugen nach § 60 Nr 3 StPO in vollem Umfau8®\n\nten j 6\n\nla_\n\nzu bejahen sind (R6St 11, 15 49, 359; BGH NJW 1952, 1103).\nDenn das- trifft hier zu. Durch das auf pflichtwidriger\nUnterlassung beruhende Verhalten des Zeugen wurde dem Angeklagten sein strafbares Tun vielfach erleichtert oder\nüberhaupt erst ermöglicht. Daher muss das Urteil wegen Verletzung des § 60 Nr 3 StPO aufgehoben werden.\n\nHiernach bedürfen die sonstigen Rügen der Revision\nkeiner Erörterung mehr. Die Strafkammer hat in der neuen\nHauptverhandlung Gelegenheit, ihnen gegebenenfalls in dem\ngebotenen Umfange Rechnung zu tragen.\n\nJedoch wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob\nder Angeklagte rechtswirksam zum Leiter der Gemeindekasse berufen war, demzufolge er dann die Vermögensinteressen\nder Gemeinde wahrzunehmen hatte (vgl BGHSt 3, 289, 293) sowie als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu gelten hatte\n(vgl BGHSt 2, 120), in dem neuen Urteil einer eingehenden\nPrüfung und Erörterung bedarf.\n\nEin Angestellter kann nach § 1 Abs 2 KuRVO vom 2. November 1938 RGBl I, 1583 nicht hauptamtlicher Kassenverwalter sein. Deshalb durfte 1951 der damals 21jährige Angeklagte, der Verwaltungsangestellter der Gemeinde war,\nnach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mit\nden Aufgaben des eigentlichen Kassenleiters betraut werden.\nAber auch Stellvertreter des Kassenverwalters wurde er damit nicht. Denn als solcher wäre er nur zur Vertretung des\nKassenverwalters für Fälle von dessen Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bestellt gewesen. Diesen\nInhalt hatte seine Berufung zur Wahrnehmung der Kassengeschäfte aber offenbar nicht. Die nach der KuRVO notwendigen\npersönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum haupt-\n\n-5-\n\namtlichen Kassenverwalter sind bei dem An;eklagten in dem\nangefochtenen Urteil im einzelnen nicht festgestellt. Es\n\nist auch nicht erörtert, ob er von der zuständigen Stelle in\ndieses Amt berufen worden war. Wie für die Zeit seiner Tätigkeit als Kassenleiter die Zahlung des Fehlgeldes im Sinne von\n8 5 KuRVO geregelt war, ergibt das Urteil ebenfalls nicht.\n\nNach § 70 Abs 2 KuRVO wird die ordnungsmässige Kassen_\nführung durch regelmässige und unvermutete Kassenprüfungen\ninnerhalb der Gemeinde sowie durch überörtliche Kassenprüfunger\nfestgestellt. Unvermutete Kassenprüfungen sind innerhalb der\nGemeinde jährlich mindestens zweimal vorzunehmen, überörtliche\nKassenprüfungen regelmässig jährlich einmal. Das Urteil ergibt\nnicht, dass diesen gesetzlichen Anordnungen genügt wurde und\nmit welchem Ergebnis dies jeweils geschah.\n\nFeststellungen nach den bezeichneten Richtungen werden\nbei dem Angeklagten zumindest für die Strafzumessung von Bedeutung sein können und daher nicht zu entbehren sein.\n\nDr. Moericke Bundesrichter Werner ist Dr. Arndt\nbeurlaubt und daher an der\nUnterschrift verhindert.\n\nMenges Dr. Moericke Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/2-str-454-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/2-str-454-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.021137+00:00"}}