{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-25_2_StR_431_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-25","aktenzeichen":"2 StR 431/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".\n\n= 2257 006 iq\n\n— ur. ram nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\"gegen\n\nden Buchdruckermeister Wilhelm PB EEE. ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1907 in CM, Krs. Mm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1955, an der teilgenommen..habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Amdt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Igge in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Deu bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter we»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 12. Juli 1954 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n57\n\n— urn.\n\nDurch Urteil vom 1. Oktober 1953 war der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Erkenntnis vom 7. Mai 1954 das\nUrteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit sie nicht den Rückfall betrafen. Zur Aufhebung des\nStrafausspruches führte, dass die Strafkammer rechtsirrig\nstrafschärfend verwertet hatte, dass der Angeklagte trotz Verbüßung empfindlicher Freiheitsstrafen über die Rückfallvoraussetzungen hinaus immer wieder straffällig geworden sei, obwohl\ndie damaligen Feststellungen das nicht ergaben, Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wiederum zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten. rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision meint,\ndas Landgericht hätte sich mit bindenden Peststellungen des\nRevisionsgerichts in Widerspruch gesetzt. Ein Revisionsgericht\ntrifft keine Feststellungen, sondern prüft nur, ob das Recht\nauf die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen richtig angewendet ist. Das Landgericht musste zwar die rechtliche Beurteilung des Senats seiner neuen Entscheidung zugrunde legen\n(§ 358 Abs 1 StPO), durfte aber neue und ändere Feststellungen zum Strafausspruch treffen, da der Senat die früheren\nFeststellungen aufgehoben hatte.\n\nDie jetzigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den bei der Strafzumessung verwerteten Schluss, die Vorstrafen des Angeklagten und sein \"nach den hier abgeurteilten\n\nBatrugsfällen an den Tag gelegtes strafbare Verhalten\" Zeigten,\ndass er in starkem Maße zu Betrügereien neige. Die hier abgeurteilten Taten waren Ende 1952 begangen. Nach den jetzigen\nFeststellungen hat der Angeklagte auch in der Folgezeit weite.\nre Straftaten begangen, die zu neuen Verurteilungen geführt ha.\nben. \"\n\nDas Urteil muss aber aufgehoben werden, weil das Landgericht die Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen (§§ 74\n79 StGB) nicht beachtet hat. Es musste eine Gesamtstrafe mit den\nnoch nicht verbüssten rechtskräftigen Strafen bilden, soweit die\njetzt abgeurteilten Taten vor den früheren Verurteilungen bega\ngen waren. Nach den Urteilsgründen war das hier der Fall. Die\nStrafkammer erörtert nicht, ob diese Strafen bei Erlass des an\ngefochtenen Urteils schon verbüsst waren. Dagegen spricht, das:\nsich der Angeklagte zur Zeit des Urteils in anderer Sache in\nStrafhaft befand. Schon die Unterlassung dieser Prüfung ist eir\nsachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung nötigt, selbst:\nwenn inzwischen die Strafen verbüsst sind (BGHSt 4, 366).\n\nDer Senat sieht keinen Anlass, von der Befugnis des § 354\n\nAbs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu- machen.\n\nDr. Moericke Werner Dr, Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/2-str-431-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/2-str-431-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.000259+00:00"}}