{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-18_2_StR_519_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-18","aktenzeichen":"2 StR 519/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Di.\n\n2257 007 o\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Waldarbeiter Robert L EEE zus OD -Haim.\ngeboren an EEE 1921 in NEE, Kreis TÜRE\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Werner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Arnüt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. Kee»\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\n\nJustizangestellter wein.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 3. September 1954, so-\n\nweit 'eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden\nist, mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen»\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen\nan der damals 7jährigen Roswitha DB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft\nvon etwa 3 Y2 Monaten ist ihm angerechnet, Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte\nRevision führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDer Angeklagte macht geltend, § 265 StPO sei verletzt,\nweil er ohne Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts wegen vollendeter Unzucht verurteilt worden ist,\nobwohl der Eröffnungsbeschluss ihm nur einen Versuch ‘dieses\nVerbrechens zur Last gelegt habe. Der Eröffnungsbeschluss ergibt im Zusammenhang mit der Anklageschrift, dass ihm in der\nTat bezüglich des Sachverhalts, dessentwegen er verurteilt\nworden ist, nur ein Versuch vorgeworfen wurde, Wenn dieses\nVerhalten als vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nbeurteilt wurde, war ein Hinweis nach § 265 StPO geboten. Auf\ndem Verstoss beruht indessen das Urteil nicht; denn der Angeklagte konnte sich nach Lage des Falls gegenüber der veränderten rechtlichen Beurteilung nicht anders verteidigen,\nals er es getan hat.\n\nII. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nBeim Strafausspruch ist hingegen die Begründung zu beanstanden, mit der Strefaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.\nDer bloose Hinweis auf die Häufigkeit von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern rechtfertigt nicht schlechthin die Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung. Sollte das Landgericht all-\n\ngemein bei solchen Straftaten diese Massnahme wegen öffent.\nlichen Interesses an der Vollstreckung für unangebracht\nhalten, so wäre dies fehlerhaft (BGHSt 6, 298, 301). Das\nInteresse an der allgemeinen Abschreckung ist in jedem\nFalle gegen das ebenfalls bestehende öffentliche Interesse\nan der Nichtvollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen\nan solchen Rechtsbrechern, die nach ihrer Persönlichkeit\nGewähr dafür bieten, dass schon der Strafausspruch als\nsolcher auf sie erzieherisch einwirkt, abzuwägen. Ausserdem ist zu beachten, dass die angerechnete Untersuchungshaft einer Teilverbüssung gleichsteht und die Strafaussetz\nzur Bewährung hinsichtlich der Reststrafe nicht hindert\n(BGHSt 6, 391).\n\nWerner Dr. Arndt Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nist infolge Urlaubs verhindert, Hoepner\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nWerner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-18/2-str-519-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-18/2-str-519-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.225612+00:00"}}