{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-18_2_StR_439_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-18","aktenzeichen":"2 StR 439/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 439/54 2258 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsberater Dr. Friedrich-Wilhelm v SEEEEEEB\naus Bee, dort geboren am EEE 1909,\n\nwegen Untreue u.a:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Verner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter ioepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. Kim»\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nJustizangestellter VHS\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklegten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 10. Juni 1954\n\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die\n\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nnt nn m an\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Betruges in\nje vier Fällen, sowie wegen eines versuchten Betruges und\nwegen einer Gebührenüberhebung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu Geldstrafen verurteilt worden.\nSeine Revision, die er auf Verletzung von Vorschriften des\nVerfahrens- und des sachlichen Rechts stützt, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens\ndarüber erbeten, dass der Angeklagte jeweils bei Begehung\nder ihm als Untreue oder Betrug zur Last gelegten Handlungen Aussenstände aus seiner Anwalts- und YMotariatspraxis\nin solcher Höhe hatte, dass sie ihm die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit ermöglicht\nhätten. Der Antrag ist ausweislich der Niederschrift über\ndie Hauptverhandlung abgelehnt worden, weil das Vorhandensein von Aussenständen nichts über ihre Einbringlichkeit\nund die Zeit des Eingangs sage und die Beweisbehauptung\nunerheblich sei. Der.Angeklagte hält die Ablehnung des Beweisamtrages für fehlerhaft, weil durch das Vorhandensein\ndieser Aussenstände bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte an ihren rechtzeitigen Eingang geglaubt hatte. Das\nsei für den inneren Tatbestand und für die Strafzumessung\nvon Bedeutung gewesen. Ausserdem stehe die Begründung der\nAblehnung mit der Zusage einer Wahrunterstellung, dass\n‚nämlich die zur Zeit der Aburteilung vorhandenen und zur\nSicherung der noch bestehenden Verbindlickkeiten dienenden\nAussenstände einbringlich seien, in Widerspruch.\n\n-3_-\n\nDie Rüge ist unbegründet. Dass der Angeklagte Aussenstände hatte, wird mehrfach vom Landgericht erwähnt; es wird\naber auch festgestellt, dass er Schwierigkeiten hinsichtlich der Einziehung der Aussenstände hatte. Das angebotene\nBeweismittel war ungeeignet zum Beweise dessen, was der\nAngeklagte beweisen wollte. Denn kein Sachverständiger kann\nAuskunft darüber geben, wann der Angeklagte mit dem Bingang\nder Aussenstände rechnen konnte, zumal da dies in hohem\nMasse von seiner eigenen Tätigkeit und der Energie abhing,\ndie er für die Einziehung aufwandte und an der er es,\nmindestens hinsichtlich der Einforderung von Vorschüssen,...\nfehlen liess. Ausserdem hatte der Angeklagte im Yeweisan-'\ntrag nicht einmal die Güte der Forderungen behauptet. Aber\nauch, wenn der Angeklagte damit gerechnet hätte, dass er\nin dem Zeitpunkt, in dem seine Klienten die ihm anvertrauten\nGelder abrufen würden, durch Eingang von Aussenständen zur\nAuszahlung fähig wäre, würde er untreu gehandelt haben, weil\ner anvertrautes Geld auch nicht zur Jberbrückung einer Geldverlegenheit angreifen durfte. Wenn ein Rechtsanwalt fremdes\nGeld für sich verbraucht, so ist Untreue nur dann nicht gegeben, wenn er einen dem Kingang entsprechenden Betrag zur\nsteten Auszahlung an den Berechtigten insseiner Kasse oder in\ngleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder\nsonstwo bereit hält (RGSt 73, 283).\n\nIn allen Fällen des Betruges hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte höchstens eine unbestimmte\nHoffnung darauf hatte, bei Fälligkeit zahlen zu können, dass\ner aber auch sein Unvermögen dazu billigend in Kauf nahm.\nDer Beweilsamtrag wäre nur erheblich gewesen, wenn der Angeklagte für jeden Fall ganz bestimmte Aussenstände bezeichnet\nhätte, mit deren sicheren Eingang zur rechten Zeit er rechnete-\n\n-4-\n\n2, Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer auch geltend,\ndas landgericht habe den Antrag auf Beweiserhebung darüber\nabgelehnt, dass er von 38.000 Däü Verbindlichkeiten \"pisher\"\n21.000 DM ausgeglichen und den Rest gesichert habe, sowie\ndass er die restlichen Verbindlichkeiten durch anerkannte\nForderungen abdecken werde. Das Landgericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt und behandelt. Soweit der An-\n\ngeklagte geltend macht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungs-\n\npflicht hinsichtlich der Umstände verletzt, die die Erwar-\n\ntung des Angeklagten rechtfertigten, er werde seine Zahlungs-\n\nverpflichtungen rechtzeitig erfüllen können,. fehlt es an der\nAngabe der Beweismittel, durch die weitere Aufklärung zu bewirken gewesen wäre (BGHSt 2, 168)-\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Die Verurteilung.des Angeklagten wegen Untreue im\nFalle Kim lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hatte den Verkauf eines Grundstücks durch KB an\nSch@iip als Notar beurkundet, den Kaufpreis in Empfang genommen und am 11. Juni 1952 seinem Notariatsanderkonto ‚gutschreiben lassen. Trotz Abruf des sofort fälligen Geldes\ndurch Kl und mehrfacher Kahnungen sowie trotz einer\nWarnung durch den kitangeklagten Hose nahın er sein\nGuthaben auf dem Notariatsanderkonto für andere Zwecke in\nAnspruch, sodass er zeitweilig nicht in der Lage war, das\nanvertraute Geld an KEMMie abzuführen. Erst am 3. September\n1952 befriedigte er unter Zuhilfenahme anderen !remdgeldes\nden KwP: Dieser Sachverhalt ergibt den im § 266 StGB\nunter Strafe gestellten Missbrauch einer durch Vertrag begründeten Verfügungsberechtigung, ohne dass es weiterer\nMitteilungen über den Inhalt des beurkundeten Vertrages\nbedarf. Es ist auch im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdeführers klar, dass Ks der Treugeber des Ange-\n\n.\n— men nn\n\nnn nn\n\nne\n\n-5-\n\nklagten war. Das Landgericht stellt fest, dass zeitweise das\nNotariatsanderkonto nicht mehr den dem KB zustehenden\nBetrag aufwies, wobei dahingestellt bleiben kann, ob nicht\nauch andere Kotariatskunden aus dem Konto zu befriedigen\nwaren. Damit hat der Angeklagte über ihm anvertrautes Geld\nzu eigenen Zwecken Jerfügt, denn es ist Sinn und Zweck eines\nAnderkontos zu verhüten, dass fremdes und eigenes Geld vermischt wird. Der Angeklagte durfte über das Anderkonto nur\nentsprechend der Zweckbestimmung verfügen. Es ist weiter\nfestgestellt, dass Rp seit dem 21. Juni auf Zahlung\ndrängte, also auch zu einer Zeit, in der das Geld nicht\nvorhanden war. Die von dem Angeklagten zum Fall Keiie erhobenen Angriffe sind also unbegründet.\n\n3. Ob der Angeklagte, wie er zum Fall BOWWEMW anzweifelt, verpflichtet war, auch ihm als Anwalt anvertraute\nGelder auf das eigens von ihm zu diesem Zweck eingerichtete\nanwaltsanderkonto einzuzahlen, kann dahingestellt bleiben;\ngetragen wird die Verurteilung wegen Untreue jedenfalls\ndurch die Feststellung, dass der Angeklagte das Konto, auf\ndas er den ihm anvertrauten und für seinen Klienten bestimmten Betrag eingezahlt hatte, kurz nach der Einzahlung\nüberzog und die abgehobenen Gelder für Praxisunkosten verwandte. Das Landgericht stellt fest, dass in jener Zeit\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse in der Praxis des Angeklagten besonders schwierig waren, dass er also keine bestimmte Hoffnung auf rechtzeitigen Eingang von Aussenständen\nhaben konnte, mögen diese auch sicher gewesen sein. Damit\n\nist der Schädigungsvorsatz ausreichend dargetan.\n\n4. Die Ausführungen des Angeklagten zum Falle Sub\ngreifen nur die Beweiswürdigung an; der Beschwerdeführer\nversucht, an die Stelle der Beurteilung des Tatrichters\nseine eigene zu setzen; das ist unzulässig. Jie Folgerungen\nder Strafkanner sind möglich, verletzen also nicht das Gesetz.\n\n%\n-6-\n\n5. Soweit der Angeklagte wegen Gebührenüberhebung verurteilt ist, rechtfertigt schon die Tatsache, dass er wahrheitswidrig für einen \"Antrag\", den er nie gestellt, sondern\nüber dessen Aussichten er sich nur erkundigt hat, berechnet\nhat, den Schluss, dass eine zu hohe Vergütung erhoben worden\nist. Die Strafkammer hat ohne ersichtlichen Verfahrensverstoss festgestellt, dass die Vergütung zu hoch war und dass\nder Angeklagte dies erkannt hat.\n\n6. Im Falle Alb hat der Angeklagte sich durch unwahre Behauptungen ein Darlehn verschafft, dessen Rückzahlung\ner bis 15. Februar 1953 versprach. Er litt damals, wie festgestellt worden ist, unter besonders grossem Geldmangel. Er\ngefährdete. durch die Annahme des Geldes das Vermögen des\nDarlehnsgebers und rechnete mit der Köglichkeit, dass er\nbei Fälligkeit seine Zahlungsverpflichtung nicht werde erfüllen können. Er billigte dies auch. Damit ist auch der\ninnere Tatbestand des Betrugs in der Form des bedingten Vorsatzes rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\n7. Im Falle des versuchten Betruges gegenüber der Firma\nMeg & Ki bemängelt der Angeklagte, dass seine Einlassung im Urteil nicht wiedergegeben worden ist. Soweit er\ndamit eine Verletzung des § 267 StPO geltend machen will,\nist die Rüge unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist\ndes § 345 StPO in der durch § 344 Abs 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form erhoben wurde. Sie wäre auch unbegründet, weil\n$. 267 StPO nur die Angabe der als erwiesen angesehenen Tatsachen zur Pflicht macht. Sachlich-rechtliche Bedenken bestehen nicht. Eine Aufklärungsrüge wäre ebenfalls verspätet.\n\n8. Auch im übrigen ergibt die auf Grund der allgemeinen\nSachrüge dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung keine\nden Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler zum Schuldspruch. Ebensowenig sind die Strafzumessungsgründe zu beanstanden. Dass in einigen Fällen röglicherweise rur bedingter\n\n- 7 -\n\nVorsatz vorliegt, hat das Landgericht ebensowenig verkannt wie\ndie Tatsache, dass der Angeklagte einen Teil des Schadens wieder.\ngutgemacht hat. Dass es keine mildernden Umstände nach § 263\n\nAbs 2 StGB findet, begründet es mit seiner Stellung als Rechtsanwalt und Wotar. Dass das Landgericht das betrügerische Anborgen eines Nandanten durch einen Rechtsanwalt besonders ernst%\nsieht, ist nicht zu beanstanden. Fehlerhafte Anwendung des dem\nTatrichter zustehenden Ermessens ist weder bei den üinzelstrafen noch bei der Bildung der Gesamtstrafe festzustellen.\nAuch der Gedanke der allgemeinen Äbschreckung durfte neben\nanderen Gesichtspunkten berücksichtigt werden.\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nWerner ' Dr. Schalscha\nDie Büundesrichter Dr. Arndt\nund Dr. Menges sind infolge Hoepner\n\nUrlaubs verhindert, ihre\nUnterschriften beizufügen.\n\nverner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-18/2-str-439-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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