{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-18_2_StR_222_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-18","aktenzeichen":"2 StR 222/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\n\n2246 095\n\n[47]\n+\n\nkg\n\n[1,9\nlü\n1S\n.\nLS u)\n\nı\nIE\n|\n\nIn\n\nIm Nunmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Alex S ee) aus\nSolingen, geboren am ED 1904 ir > iii.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 3, August 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung, \" i\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal.vom 18. Februar 1955\n\nwird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 19. Februar 1955\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am 15. November 1954 die neunjährige\nKarin HD, mit der er eine Kinovorstellung besuchte,\nwährend der Vorstellung wiederholt am nackten Geschlechtsteil berührl. Er ist deshalb zu einem Jahr und sechs Honaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung der gerichtlichen Aufxlärungspflicht; sie ist unbegründet.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts beruhen ausschließlich auf den Bekundungen des kaufmännischen Angestellten\nPaul EEE dem der Angeklagte verdächtig erschienen war\nund der deshalb, um ihn zu beobachten, in das Kinotheater\ngefolgt war und hinter ihm Platz genommen hatte. Die Aussagen der Karin HE, die in ihren Bekundungen gewechselt hat und die nach Ansicht der Strafkammer möglicherweise von ihrer mit dem Angeklagten befreundeten Mutter zugunsten\ndes Angeklagten beeinflußt worden ist, hat das Landgericht\nnicht verwertet, da es’. das Kind nicht für glaubwürdig an-\n\nx v\n\nsieht. . Br\nDie Kevision macht geltend, das Landgericht habe prüfen\n\nmüssen, ob nach der Anordnung der Sitze und der Beschaffenheit der Stullehnen dem Zeugen ME die Beobachtung der\nvon ihm bekundeten Vorgänge überhaupt möglich gewesen wäre.\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet, da der Sachverhalt zur\nAugenscheinseinnahme nicht drängte.\n\nEine Sachrüge hat die Revision nicht erhoben. Aber auch\nwenn man in den Ausführungen des Verteidigers, die in Wirk-\n\nlichkeit nur unzulässige Angriffe gegen üje dem Tatrichtsr\nzustehende Beweiswürdigung enthalten. eine Sachrüge schen\nkönnte. wäre diessunbegründet. Die Nachprüfung ergibt keine\nRechtsfehler des angefochtenen Urteils. Dies gilt auch für\ndie Strafzumessung, in der das Landgericht dem einschlägig\nnicht vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände zubilligt und Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB gewährt,\nandererseits zu seinen Ungunsten die auf anderen Gebieten liegenden häufigen, zum Teil schweren Vorstrafen und\nden gegen die mit ihm befreundete Mutter begangenen Vertrauensbruch berücksichtigt. Ein solcher Vertrauenebruch\nwird nicht Gadurch ausgeschlossen, daß die Mutter den Angeklagten zu schützen versucht; dieses Verhalten kann auf\nMitleid oder darauf beruhen, daß die Hutter auch jetzt\nnoch dem Angeklagten seine Handlungsweise nicht zutraut.\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen. Der Senat\nhat dem Angeklagten einen Teil der nach der Verkündung\ndes landgerichtlichen Urteils erlittenen Untersüchüngshaft angerechnet. Ba\n\nDr. Dotterweich Dr. Schalscha - . Hoepner\nDr. Wiefels \" Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-18/2-str-222-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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