{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-15_2_StR_489_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"2 StR 489/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zo\n\n-\n\n2 StB 489/54 2258 040 Sy\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ni.) den Reisenden Karl Alfred K WM aus HE dort\ngeboren am MEERE. 1914,\n\n2.) den Dlektromechaniker Oskar Michael Herbert GC GEREEEEEEEEE.\naus Hp, geboren an GE 1900 I\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftl. besonders schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBuädesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. Kaum\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Wr\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 18. Juni 1954\n\na) dahin ergänzt, dass das Urteil des Schwurgerichts I\nin Hamburg vom 27. Juni 1950, soweit es sie betrifft,\naufgehoben wird;\n\nb) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen eines\ntateinheitlichen Verbrechens nach § 250 Abs 1 Nr 1 StGB\nwegfällt.\n\n2.) Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\n3,) Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n4,) Die vom 19. Juni 1954 ab erlittene Untersuchungshaft\nwird den Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafen angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten im Wiederaufnahnmeverfahren \"wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in\nTateinheit mit gemeinschaftlichem Verbrechen nach § 250 ziff 1\nStGB\" verurteilt. Ihre Revisionen sind im wesentlichen unbegründet\n\nA: Verfahrensrügen:\nI: Des Angeklagten Kdlie:\n\nl> Zu Unrecht beanstandet die Revision das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses. Die Anklageschrift ist vor dem 1. Oktober\n1950 bei dem Schwurgericht eingegangen. Nach Art 8 II Nr 114\nREinhG vom 12. September 1950 (BGB1 S 455) bedarf es keines\nBeschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn bei\nInkrafttreten dieses Gesetzes die Anklageschrift bereits bei\nGericht eingereicht ist.\n\n2: Die Revision behauptet die Verletzung des § 247 Abs 1\nSat2 53 StPO. Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu, wie\ndie Revision zutreffend vorbringt, folgendes:\n\nDas Schwurgericht beschloss, während der Vernehmung des\nAngeklagten CE zur Sache den Angeklagten Ki aus dem\nSitzungssaal zu entfernen, weil sonst zu befürchten sei, dass\nder Sachverhalt verdunkelt werde, indem beide Angeklagte\nihre Aussägen aufeinander abstimmten. Der Vorsitzende vernahm\ndann den Angeklagten CB in Abwesenheit des Angeklagten\nKW Danach liess er den Angeklagten KEMMB wieder zu, verkündete\nJedoch den Beschluss des Gerichts:\n\n\"Die Unterrichtung des Angeklagten Ki über das, was\nwährend seiner Abwesenheit am 31. Mai 1954 von dem Angeklagten Ci ausgesagt worden ist, soll nach der\n\nx” Be 7: a TOR ES x A IREN . Rt, FE ES ” ..,\n\nEon, EICH > = Kr Dt EAN , FE, +\n\ner EI BITTTK Ei a a int er len ei\nEn LARGE SF S2En, ZEN SEE EEE “ 6\n\n3.\n\nVernehmung KERs zur Sache vorgenommen werden, weil\nzu befürchten ist, dass er sonst seine Aussage nach\nder Aussage Cs einrichten würde.\"\n\nIm Anschluss daran vernahm der Vorsitzende den Angeklagten KW zur Sache und teilte ihm danach den wesentlichen Inhalt der Aussage mit, die der Angeklagte Ge\nin seiner Abwesenheit erstattet hatte.\n\nNach § 247 Abs 1 Satz 3 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden ist, von\ndem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während\nseiner Abwesenheit verhandelt ist. Dies muss der Vorsitzende\nalsbald nach dem Wiedereintritt des Angeklagten tun, bevor\ner die Verhandlung fortsetzt, insbesondere den Angeklagten\nselbst vernimmt (RGSt 20, 235 32, 1205 HRR 1934 Nr 999; BGHSt\n3, 384). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat des Reichsgericht zunächst für den Fall zugelassen, dass von mehreren\nMitangeklagten auf Grund einer einheitlichen Anordnung des\nGerichts ein jeder in Abwesenheit der anderen vernommen wird.\nHier soll die Mitteilung an jeden einzelnen erst zu geschehen brauchen, wenn sie alle wieder vorgelassen sind (RGSt 8,\n153; 32, 121; 38, 3485 RG GA 43, 34; Recht 1914 Nr 1203; HRR\n1935 Nr 477). In HRR 1940 Nr 56 hat das Reichsgericht dann\nallgemein ausgesprochen, wenn das Gericht, um Verdunkelungen\nund Verabredungen mehrerer Angeklagten zu verhüten, jeden .\n\n. Angeklagten in Abwesenheit der anderen vernehme, so sei\nnicht zu fordern, dass der Vorsitzende den später zu vernehmenden Angeklagten das, was die zuvor gehörten Angeklagten ausgesagt hätten, sofort und vor Beginn ihrer Vernehmung nitteile. Nach dieser Entscheidung wäre das Verfahren des\nSchwurgerichts nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof\nhat zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts, soweit sie\nAusnahmen von dem Grundsatz des § 247 Abs 1 Satz 3 StPO\nzulässt, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der\n\n“ x RZ 2 0. > .\n. . Pa 2 er Ge ie. RR nn\nZee Ang sale N, ef ige. 2 3.582 9°.\nyis ...% x\n\n- 4A -\n\n1. Strafsenat scheint aber, wie die Begründung der Entscheidung in BGHSt 3, 384 erkennen lässt, insoweit dem Reichsgericht\nnicht folgen zu wollen. Gegen dessen Rechtsprechung erhebt\nauch das Erläuterungswerk von Löwe-Rosenberg, 21. Aufl, Bedenken, Anm 8 b zu § 247 StPO. Indessen bedarf diese Frage hier\nkeiner Entscheidung; denn das Urteil beruht nicht auf einen\netwaigen Verstoss gegen § 247 Abs 1 Satz 3 StPO. Das Schwurgericht ist \"in allen wesentlichen Punkten der Aussage des We»\n(eines früheren Mitangeklagten) gefolgt und hat die entgegenstehenden Angaben der beiden Angeklagten für widerlegt erachtet\". Die Angeklagten haben sich \"im wesentlichen übereinstinmend mit ihren früheren Aussagen\" in der Hauptverhandlung eingelassen, sich gegenseitig nicht belastet, sondern in ihren\nErklärungen ergänzt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, von der Revision auch nicht dargetan, wie sich der Angeklagte KM anders und wirksamer hätte verteidigen können,\n\nwenn er von dem Vorsitzenden sofort nach seinem Wiedereintritt\nunterrichtet worden wäre.\n\n30 Die Revision behauptet, dass \"sich während der Beweisaufnahme bei dem Schwurgericht zwei Zeugen schriftlich gemeldet hätten, die dabei erklärt hätten, Wesentliches zur\nSache aussagen zu können\". Sie beanstandet es, dass das\nSchwurgericht sie nicht vernommen und der Verteidigung auch\nkeine Gelegenheit gegeben hat, sachdienliche Beweisamträge\nzu stellen. Sie trägt jedoch keine Umstände vor, die das\nSchwurgericht hätten drängen müssen, in einer bestimmten\nRichtung noch weitere Ermittlungen anzustellen, wie dies\n\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorschreibt. Das Revisionsgericht\nmuss deshalb davon ausgehen, dass kein Anlass für eine weitere Aufklärung bestand. Aus diesem Grunde war das Schwurgericht auch nicht verpflichtet, dem Verteidiger von dem\nSchreiben des Strafgefangenen Web vom 8. Juni 1954 Kenntnis zu geben, der behauptete, wegen seines im Gefängnis entstandenen engen Verhältnisses zu WEB Angaben machen zu\n\nmn en en\n\nin a\n\n3 > 0.\n1 are ERSEEESREE IE RTL\n\nkönnen, \"die unter Umständen für die Sache von Bedeutung\"\nseien. Der Angeklagte hat euch, wie die Revision vorträgt,\nvon diesem Schreiben Kenntnis gehabt. Er ist nach den Urteilsgründen intelligent und auch geschickt in seiner Verteidigung. Er hätte sicher selbst oder durch seinen Verteidiger auf eine Vernehmung des Wein hingewirkt, wenn\ner sich hiervon einen Erfolg versprach. Ein weiteres Schreiben des behaupteten Inhalts befindet sich nicht bei den\nAkten.\n\n4. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO\nin Verbindung mit § 337 StPO. Sie meint, der Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung sei verletzt. Träfe dies zu - die\nRevision führt hierzu entgegen dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPpo\nkeine Tatsachen an -, so läge ein Verstoss gegen § 261 StPO\nvor. Das weitere Vorbringen der Revision zeigt, dass sie\nin Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts\nangreifen will, Das Schwurgericht ist mit besonderer Sorgfalt allen Bedenken nachgegangen, die nach der Hauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit WW s bestehen konnten.\nEs erörtert sein anfängliches Leugnen, sein Geständnis,\nden Widerruf des Geständnisses und sein erneutes Geständnis, findet für dieses wechselvolle Verhalten eine psychologisch verständliche Erklärung und bezeichnet schliesslich\ndas durch mehrere äussere Umstände gestützte Geständnis als\nrichtig, während es die Einlassung der Angeklagten als widerlegt ansieht. Diese Würdigung, die weder den Denkgeset3\nnoch der Lebenserfahrung widerspricht, ist rechtlich unanfechtbar.. \"\n\n5° Es ist entgegen der Revision nicht unzulässig, dass\ndas Schwurgericht dem Angeklagten weitere Straftaten, die\n\nnn .. .\nur), e Pr2 20 .\nFG .r .\nPa u. E\n. .r Y\n»\n\ner begangen haben soll, vorgehalten und daraus, dass er\neine zugab, Schlüsse für das gegenwärtige Verfahren gezogen, die nicht geklärten Fälle aber unberücksichtigt gelassen hat. Es verstösst auch gegen keine verfahrensrechtliche\nBestimmung, dass das Schwurgericht das Prozessverhalten des\nAngeklagten berücksichtigt. 4\n\nII. Des Angeklagten Ce.\n\nEr hat die Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt. Sie\nist deshalb unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\nB. Die Sachbeschwerden:\n\nDie Angeklagten greifen mit den Sachbeschwerden in Wirklichkeit\nnur die Feststellungen an, die weder Verstösse gegen die Lebenserfahrung noch die Denkgesetze enthalten. Der Tatbestand des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB ist\nzur äusseren und inneren Tatseite einwandfrei dargetan. Rechtsirrig ist es nur, dass das Schwurgericht gleichzeitig noch ein\nVerbrechen nach § 250 Abs 1 Nr 1 StGB annimmt; denn die schwerere\nBegehungsform des § 251 zehrt die des § 250 StGB auf (BGH in\nMDR 1951, 274). Auf den Strafausspruch hat dieser Irrtum ersichtlich keinen Einfluss gehabt. Es genügt deshalb, den Schuldspruch\nzu ändern.\n\nCe: Das Schwurgericht hat nicht das Urteil vom 27. Juni\n1950 aufrechterhalten, sondern neu erkannt. Dies erweist\nsich jedenfalls nunmehr als richtig, weil die Verurteilung\nder Angeklagten nicht mehr dem alten Urteil genau entspricht.\nNach § 373 Abs 1 StPO ist jedoch das alte Urteil aufzuheben.\n\nDer Senat hat\n\nDr. Moericke\n\nDr.\n\nlm seien Da oo... nt\n\n- 1 -\n\ndies nachgeholt.\n\nWerner Dr. Arndt\n\nSchalscha Menges\n\ns\n\nf#","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/2-str-489-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/2-str-489-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.869801+00:00"}}