{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-15_2_StR_481_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"2 StR 481/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2258 038 (,,\n\n2 StR 481 ,482/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med. Wilhelm S uEnEEEEN>\naus , geboren am MED 1913 ir VOR\nHm zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n>\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Lege in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. Keiliiiiebei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WERE.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt :\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten werden\ndie Urteile des Landgerichts M.-Gladbach vom\n6. und 28. Juli 1954 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nBeide Sachen werden zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nYı\n\nGründe:\n\nDas Landgericht (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. Juli 1954 wegen Unzucht mit\nKindern in zwei Fällen (in einem Falle in Tateinheit mit\nschwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr 3\nStGB, im anderen Falle in Tateinheit mit einen Versuch\ndieses Verbrechens) zu zwei Jahren Zuchthaus und Ehrverlust sowie durch Urteil vom 28. Juli 1954 wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu einem Jahr Zuchthaus, Ehrverlust und\nUntersagung der Ausübung des Arztberufes verurteilt.\n\nDen Verurteilungen liegen folgende Feststellungen\nzugrunde:\n\nDer Angeklagte ist praktischer Arzt. Im Jahre 1953\nhat er sich unter dem Vorwand ärztlicher Untersuchungskandlungen an Jugendlichen vergangen. Den 13jährigen\nwilli TOMB ließ er sich für eine Untersuchung entkleiden\nund auf die Seite legen. Sodann versuchte er, sein erregtes Glied in den After des Jungen einzuführen, und machte\nbeischlafsähnliche Bewegungen bis zum Samenerguß. Bei\nspäteren Untersuchungen kam es zu ähnlichen Unzuchtshandlungen. Dem 1ijährigen Dieter El rieb der Angeklagte mehrfach am Geschlechtsteil. Nach den Feststellungen\ndes Urteils vom 28. Juli 1954 ließ der Angeklagte die bei‘\nihm zur Behandlung erschienene 12jährige Rita FTeiw den\nUnterleib entblößen. Er befühlte und drückte dann den Geschlechtsteil des Mädchens. In allen Fällen nahm der Angeklagte diese ärztlich nicht gebotenen Handlungen in\nwollüstiger Absicht vor.\n\nDie Revisionen des Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen,\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nIn beiden Verhandlungen hat das Landgericht die verletzten Kinder in Abwesenheit des Angeklagten vernommen,\nDie Revision meint, das Landgericht habe dabei Verfahrensverstösse begangen und insbesondere die §§ 33, 247 StPO\n_ verletzt. Der Verstoss gegen § 33 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach § 33 StPO darf ein Gerichtsbeschluss, der die\nvorübergehende Entfernung des Angeklagten anordnet, nur\nnach Anhörung aller Beteiligten ergehen, insbesondere des\nAngeklagten und seines Verteidigers. Der Beweis für diese\nAnhörung kann nur durch die Verhandlungsniederschrift geführt werden (§§ 273, 274 StPO). Die spätere dienstliche\nÄusserung des Vorsitzenden ersetzt die fehlende Beurkundung\nnicht. Nach den Verhandlungsniederschriften sind die Beteiligten nicht angehört worden. Nach der Rechtsprechung\ngenügt es allerdings auch, wenn die Prozeßbeteiligten\ndie erkennbare Möglichkeit zur Stellungnahme haben\n(OGHSt 2, 114; BGH NIW 1952, 192), doch ist auch das\nhier aus den beiden Niederschriften nicht ersichtlich,\nzumal der Angeklagte sogleich nach Verkündung der Beschlüsse den Sitzungssaal verlassen musste.\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass die Urteile auf\ndiesem Verfahrensfehler beruhen. § 247 StPO gibt dem Gericht die Befugnis, nach seinem pflichtmässigen Ermessen\nden Angeklagten ausnahmsweise abtreten zu lassen, wenn es\nbefürchtet, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten\nnicht die Wahrheit sagen werde. Der Senat kann nicht aus-\n\nschließen, daß das Landgericht nach Anhörung aller Beteiligten und insbesondere einer Erörterung der vom Angeklagten jetzt vorgetragenen Bedenken gegen diese Massnahme nicht eine andere Entscheidung getroffen hätte,\nzumal die Zeugen teilweise die Vornahme ärztlicher Behandlungen schildern mussten.\n\nWegen dieses Rechtsfehlers müssen beide Urteile\naufgehoben werden.\n\nEines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es\ndann nicht. Das Landgericht hat jedoch, wenn es in der\nneuen Verhandlung wiederum von § 247 StPO Gebrauch macht,\nzu beachten, dass es den entsprechenden. Gerichtsbeschluss\nnach § 34 StPO begründen muß und den Angeklagten nur\nwährend der Vernehmung der Zeugen von der Verhandlung\nausschliessen darf, ihm aber nach der Belehrung über das\nErgebnis der Vernehmung Gelegenheit geben muss, Fragen\nan die Zeugen zu stellen (§ 240 StPO). - Die sachlichrechtliche Beurteilung des Sachverhalts enthält bei den\nbisherigen Feststellungen keinen zechtsfehler. Die Strafkammer wird jedoch zu prüfen haben, ob die bei der Strafzumessung verwertete Tatsache, dass der Angeklagte weder\nReue noch Einsicht gezeigt hat, nicht durch seine Einlassung im Prozess bedingt war (vgl BGHSt 1, 105). Falls das\nLandgericht wiederum ein Berufsverbot ausspricht, wird\nes deutlicher zum Ausdruck zu bringen haben, dass es auch\n\nin nme\n\nhe\n\nn\n’\n\nfür die Zeit nach Verbüssung der Strafe nicht nur die\nMöglichkeit, sondern die nahe “Wahrscheinlichkeit eines\nRückfalles bejaht.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/2-str-481-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/2-str-481-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.827620+00:00"}}