{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-15_2_StR_473_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"2 StR 473/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 039 nn\n4?\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Erwin A ER zus EEE, geboren am\nSEEEEEREREEER 1930 ir ME, Kreis Modi,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Noericke\nals Vorsitzender, -\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Id in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. Ks bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 3. August 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels,- an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 248 b StGB.\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Widerstandes\nin Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dieser liegen Einzelstrafen von vier Wochen, sechs Wochen, drei Monaten und einer\n\nWoche Gefängnis zugrunde.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, die Belehrung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass er\n\nauch auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss\nangeführten Strafgesetzes verurteilt werden könne, habe der\nBestimmung des § 265 StPO nicht genügt. Die Strafkammer hat\ndem Angeklagten nach der Sitzungsniederschrift eröffnet, dass\ner statt wegen räuberischen Diebstahls auch wegen missbräuchlicher Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestraft werden könne. Dass\ndie Sitzungsniederschrift § 248 a StGB statt § 248 b StGB angibt, beruht nach dem Inhalt des Hinweises offensichtlich\n\nauf einem Versehen. Dies bestätigen auch die eingeholten\nÄusserungen der an der Verhandlung beteiligt gewesenen Richter. Das Versehen ist daher bedeutungslos. Das Gericht hat\n\nden Angeklagten unterrichtet, welches andere Strafgesetz\ngemeint sei, nach dem er verurteilt werden könne. Damit war\nder Zweck des Gesetzes erreicht. Der Angeklagte erhielt Gelegenheit, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen.\n\nns\nrt.\n\nBr ir EEREFERR E DEEP ET Ze FR\n22536) Be 2 K44 AP ee rt SE 0er De.\nER = ? 3 rer RE NE . “ er San: .\n\n. .. * “\n\n*\n\n=3_\n\nVor Überraschungen war er geschützt. Allerdings wäre der Hinweis\nunzureichend gewesen, wenn der Angeklagte ohne jede weitere Er.\nläuterung auf die etwa zur Anwendung kommende andere Strafvorschrift hingewiesen worden wäre. Das ist nach der Sitzungsniederschrift aber nicht der Fall gewesen. Deshalb ist diese Revisionsrüge unbegründet.\n\n2,) Als Rüge der Verletzung sachlichen Rechts macht die Revision geltend, der Angeklagte habe das fremde Motorrad benutzt in der Hoffnung, den möglicherweise gestohlenen Lieferwagen schneller wieder erhalten zu können, Die Revision\nfügt hier an, dass eine Selbsthilfe in dieser Form nach § 229\nBGB nicht widerrechtlich sei. Dies insbesondere dann nicht,\nwenn, wie offenbar im vorliegenden Falle, Eile geboten gewesen\nsei.\n\nAn den Voraussetzungen des § 229 BGB fehlt es. Denn der\nAngeklagte hatte keinen Anspruch gegen den Besitzer des Motorrades geltend zu machen. Bei dem Vorbringen der Revision kann\nes sich nur fragen, ob etwa die Voraussetzungen eines Notstandes im Sinne des § 904 BGB vorgelegen haben oder irrtümlich\nvon dem Angeklagten angenommen worden sind. Denn dann hätte\ndieser bei der Einwirkung auf das Motorrad nicht widerrechtlich\ngehandelt oder wäre dadurch jedenfalls nicht strafrechtlich\nschuldhaft tätig geworden.\n\n‚Nach den Feststellungen des Urteils befand sich der\nAngeklagte auf der Suche nach dem Dreiradlieferwagen, den\ner abgestellt hatte und. nicht wiederfinden konnte. Das Gericht\n\n-\n\n>\n.’\n\ngeht deswegen davon aus, dass der Angeklagte das Motorrad\nnur deshalb wegnahm, um den Dreiradlieferwagen zu suchen.\n\nDieser Sachverhalt ergibt noch nicht, dass der Dreiradlieferwagen von Unbefugten in der Zwischenzeit weggeholt worden\nwar oder dass der Angeklagte irgendwelche Anhaltspunkte hatte,\ndie er irrtümlich dahin deutete, der Lieferwagen sei gestohlen\nworden. Die Voraussetzungen des § 904 BGB lagen also nach dem\nUrteil nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte\nirrtümlich der Auffassung gewesen ist, dass sie gegeben gewesen\nseien. Die Strafkammer hat daher mit Recht angenommen, dass der\nAngeklagte das Motorrad widerrechtlich in Gebrauch genommen hat»\n\nAuf Grund der. Beweisaufnahme und des Gutachtens des Sachver-'\nständigen folgert das Urteil, dass der Angeklagte zur Zeit der\nTat lediglich einen mittleren Rausch hatte, dass er nur angetrunken war, keinesfalls sinnlos betrunken. Nach der Überzeugung\ndes Gerichts lag keine Volltrunkenheit vor. Seinem planmässigen\nund zielstrebigen Handeln und seinem sonstigen Verhalten entnimmt\ndie Strafkammer, dass er wusste, was er tat. Wegen seiner erhöhten\nErregbarkeit auch infolge des Rauschzustandes billigt ihm jedoch die Strafkammer verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne\ndes § 51 Abs 2 SteB zu.\n\n“ Diese Ausführungen lassen keinen äurchgreifenden Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen, weil das Gericht\nersichtlich zusammenfassend abgewogen hat, inwieweit der Angeklagte in die Strafbarkeit. seines Tuns Einsicht hatte und fähig\ngewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln.\n\n3,) Bei den Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten erörtert das Urteil nicht die Frage, ob der Strafzweck äurch\n\neine Geldstrafe erreicht werden kann. Es lässt sich nicht aus-\n\nen “4; Ri weht:\n\nar ul ER F-. ed, En\n\nschliessen, dass die Strafkammer bei dem nur gering vorbe\nten Angeklagten die Vorschrift des § 27 b StGB übersehen har\nDaher kann das Urteil insoweit nicht bestehenbleiben.\n\nDa die Möglichkeit besteht, dass der Tatrichter in den\nFällen, für die § 27 b StGB in Betracht kommt, auf Geldstra.\nfen erkennt, deren Ersatzfreiheitsstrafen zusammen drei Monate Gefängnis nicht übersteigen, kann das Straffreiheitsgesetz 1954 auch hinsichtlich der Einzelstrafe von drei konaten Gefängnis Platz greifen (vel. BGH in. 2 StR 279/54 von\n30. November 1954). Deshalb ist Aufhebung des Strafausspruds\nin vollem Umfang geboten.\n\nBei dem am 25. Februar 1930 geborenen Angeklagten hat\ndas Gericht \"in Anbetracht seines rücksichtslosen Verhaltens\" Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Die Notwendigkeit der Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse\n(8 23 Abs 1 Nr 1 StGB), falls sie damit bejaht werden sollte, ist im Urteil nicht näher begründet. Ob die Strafkamner\nmit diesen Worten die Voraussetzungen einer Strafaussetzung\nzur Bewährung schon nach § 23 Abs 2 StGB verneinen wollte,\nsteht dahin. Denn hierzu fehlt es an einer Erörterung des\nVorlebens des Angeklagten in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat, um die Entscheidung gerechtfertigt erscheinen zu lassen, dass er im Falle der Aussetzung in Zukunft kein gesetznässiges und geordnetes Leben führen\nwird.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen\nlassen.\n\nDr. Moericke Wemer Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/2-str-473-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/2-str-473-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.806477+00:00"}}