{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-15_2_StR_456_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"2 StR 456/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 456.754 2257 009 tr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Heuermann Bernhard Hp aus Dei, Kreis IE,\ndort geboren an EEE 1900,\n\nwegen versuchter ‚Verleitung eines Kindes zur Duldung\nunzüchtiger Handlungen\n\nhst der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierunngsrat Dr. Keiiis\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Win\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: :\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juli 1954 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIp\n\n- 2.\n\nGründes\n\nnn a un m ed a rn rt ai\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens gegen\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt\nworden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund der sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur im\nStrafausspruch zum Erfolg. '\n\nI: Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.\n\nII. Sachrüge.\nl. Schuldspruch.\n\n“\n\na) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind in diesem Rechtszuge nicht\nzulässig (§ 337 StPO). Ob die ungünstige Beurteilung der\nals Zeugen vernommenen Kinder dem Gericht Anlass zu weiterer\nAufklärung hätte geben können, bedarf keiner Entscheidung,\nda eine ordnungsmässige Aufklärungsrüge nicht erhoben worden\nist: einen Beweisamtrag über die Glaubwürdigkeit der Kinder\nhat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht gestellt.\n\nDie vön dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung von\nDenkgesetzen ist nicht ersichtlich.\n\nb) Die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als\n?eginn der Ausführung der Verleitung der Renate Keime\nzur Duldung unzüchtiger Handlungen ist nicht zu beanstanden. Die Verleitung eines Kindes im Sinne des § 176 Abs 1\nNr 3 StGB beginnt mit der Einwirkung auf seinen Willen. Es\nkann für die Entscheidung dieses Falles dahingestellt blei-Yen, ob die Aufforderung an das Kind, an eine dunkle Stelle\nzu gehen. für sich allein schon über eine Vorbereitungshandlung\nhinaus geht (BGHSt 6, 303). Hier hat der Angeklagte ausserdem durch die vorhergegangenen unzüchtigen Redensarten die\nNeugier des Kindes zu erregen und durch das Geldgeschenk\ndas Mädchen sich geneigt zu machen versucht. In diesem Gesamtverhalten liegt eine vinwirkung auf den willen des Kin-\n\n- 3 -\n\ndes, mit der der Angeklagte die Ausführung der Verleitung\nbegonnen hat (BGH Urt 1 StR 538/53 vom 15. Dezember 1953).\n\n2, Strafausspruch.\n\nHingegen ist der Revision zum Strafausspruch stattzugeben. Die Strafzumessungsgründe,die nur suf die Vorstrafe\nhinweisen, sind unzureichend; es ist nicht einmal zu erkennen,\nob die Strafkammer die Möglichkeit, die für das vollendete,\nVerbrechen angemessene Strafe nach § 44 StGB herabzusetzen,\ngeprüft hat. Dieser Mangel begründet einen sachlichen Rechtsverstoss, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch\n\nführen muss.\n\nDr. kKoericke Werner Dr. Arndt\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/2-str-456-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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