{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-08_2_StR_180_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"2 StR 180/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"f\n\n2 _StR 180/54\n2258 049\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Johann NH mus»\naus Egib, Kreis WERE, geboren an > 1905 in\nCE, Kreis wi @e,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. U@W® in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. Kae bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter Wei»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom 17.\nOktober 1953 wird das Verfahren nach § 2\nAbs 2.des StrFfrG 1954 eingestellt.\n\nDer Angeklagte hat die durch die Fortsetzung\ndes Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats in zwei Fällen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von insgesamt drei Monaten zu Geldstrafen verurteilt und durch Beschluss vom 14. August 1954 das Verfahren\nnach § 2 Abs 2 des StrFr§ 6 1954 eingestellt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung des Verfahrenssowie des sachlichen Rechts und beantragt, das Verfahren\nfortzusetzen.\n\nI. Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht. Zur Begründung führt sie an, die Strafkammer habe\nbestimmte, ihr bekannte Umstände bei der Entscheidung der\nFrage, ob der Verbotsirrtum des Angeklagten im Falle der\nEheleute SW entschuläbar gewesen sei, nicht berücksichtigt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist damit\nnicht dargetan (vgl hierzu BGHSt 2, 168). Die Revision greift\nvielmehr nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Das\nist unzulässig.\n\nII. In sachlicher. Hinsicht bestehen gegen die Annahme\nder Strafkammer, der Angeklagte habe sich in zwei Fällen\ndes Parteiverrats schuldig gemacht, keine Bedenken.\n\n1. In dem Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Eheleute SEE vertrat der Angeklagte die Schuldner. Später legte er deren Vertretung nieder und vertrat gegen sie\nin diesem Verfahren eine Gläubigerin. Damit diente er in\nderselben Rechtssache beiden Parteien im entgegengesetzten\nInteresse. Dessen war er sich, wie das Urteil feststellt,\nauch bewusst. Sein Verhalten erfüllte also, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, den äusseren und den inneren Tatbestand des § 356 StGB.\n\nDer Angeklagte glaubte allerdings, wie das Urteil\nanführt, sein Verhalten sei nicht pflichtwidrig, weil\ner die Eheleute EEE nicht mehr vertrat, als er die\nInteressen -der Gläubigerin wahrnahm. Dieser Irrtum bezog sich jedoch nach der richtigen Ansicht der Strafkamner\nnicht auf den Tatbestand des § 356; ‚denn er setzt nicht\nvoraus, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig den Interessen\nbeider Parteien dient. Übernimmt er in Kenntnis dessen,\ndass er in derselben Rechtssache bereits der einen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat, die Vertretung der Gegenpartei, so verwirklicht er den Tatbestand des § 356 StGB vorsätzlich, BGHSt 3, 400. Das trifft\nauf den Angeklagten nach den Feststellungen zu.\n\nDie Strafkammer hält den Verbotsirrtum des Angeklagten angesichts der klaren Sachlage für unentschuldbar. Das\nist rechtlich nicht zu beanstanden. -\n\n2. Die Witwe Hi beauftragte den Angeklagten im\nJahre 1947, ihre Hofstelle mit 2 Diemat Land zu verpachten.\nHierum bemühte sich der Angeklagte vergeblich. In der Folgezeit vertrat er die Witwe Hi gegenüber ihren Mietern,\ndie ihr die Gemeinde zuwies. Auch sonst nahm er alle Rechtsangelegenheiten wahr, ‚die die Hofstelle betrafen. Durch\n\nnotariellen Vertrag vom 4. September 1950 verpachtete Frau\nHi ihre Hofstelle mit 6 Diemat Land mit Hilfe eines\nNeffen an den Pferdehändler We. Nachdem der Notar den\n\nVertrag der Unteren Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung\neingereicht hatte, wandte sich Wege an den Angeklagten,\n\nweil ihn der Pachtvertrag \"gereute\". Der Angeklagte ver-\n\ntrat nun Wege in diesem Verfahren und auch später vor de®\nLandwirtschaftsgericht. Er beanträgte,die Genehmigung zu\n\nSa\n\nversagen, weil der Zins zu hoch, der bauliche Zustand\ndes Hauses schlecht und das Land schwer zu bearbeiten\nsei.\n\nNach diesen Feststellungen hat der Angeklagte in\nBezug auf die Verpachtung der Hofstelle im entgegengesetzten Interesse zunächst der Verpächterin und danach\ndem Pächter gedient. Dass es sich um dieselbe Rechtssache handelte, kann nicht zweifelhaft sein, obwohl der\nAngeklagte die Hofstelle nur mit 2 Diemat Land verpachten sollte, während später noch 4 Diemat dazukamen; denn\nder Interessenkreis änderte sich dadurch nicht. Der Interessengegensatz entfiel auch nicht deshalb, weil der\ndem Angeklagten erteilte Auftrag möglicherweise seine\nErledigung gefunden hatte, als er die Vertretung des\nWeers übernahm; denn die Gebundenheit des Anwalts dauert\nauch dann fort, BGHSt 4, 80, 853. Der Angeklagte war sich\nauch bewusst, wie das Urteil feststellt, dass er mit der\nÜbernahme der Vertretung des Wege gegen die ihm früher\nanvertrauten Interessen der Witwe Hill verstiess.\nDeshalb erfüllte sein Verhalten den äusseren und inneren\nTatbestand des § 356 StGB.\n\nAuch in diesem Falle glaubt die Strafkammer dem\nAngeklagten, dass er im Verbotsirrtum gehandelt habe.\nSie hält diesen Irrtum jedoch für unentschuläbar. Was\ndie Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen\ndie einwandfreie Beweiswürdigung des Vorderrichters.\n\nIII. Da sich der Angeklagte des Parteiverrats in zwei\nFällen schuldig gemacht hat, kann seine Revision nur zur\nEinstellung des Verfahrens nach § 2 Abs 2 StrFr6 1954\nführen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 17 Abs 4 StrFrt.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/2-str-180-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/2-str-180-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.990662+00:00"}}