{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-02-01_2_StR_173_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-11","aktenzeichen":"2 StR 173/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7 =\n\nFür das Nachschlagewerkr 2257 098\nFür die Antliche Sammlung! . .\n\n‚Gesetz: RAbg0 § 404\n\nRechtssata: § 404 RAbgO ist anzuwenden, auch wenn der\nrückfällige Täter nur eine kleine Warenmenge schmuggelt und Steuer in geringer\nHöhe hinterzieht.\n\nAktenzeichen: 2 StR 173/54\nUrteil des BGH vom 11. Februar 195 LG Bremen\n\n2 StR 173/54 | K4 |\n\nIna Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Bruno Alfred KM aus Dei,\ngeboren am EEE 1918 in Kı Hi,\n\nwegen Zoll- und Steuerhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 1. Februar 1955 in der Sitzung\nvom 11. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. I\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nHauptzollamtes Bremen-West als Nebenkläger wird das\nYan des Landgerichts in Bremen vom 15. Februar\n\n7\n\n1.) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt wird,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nS?\n\n- 2.\n\n€ ründe:\n\nne ee a\n\n‚ Der Angeklagte erwarb am 16. Oktober 1953 im Freihafen\nvon Bremen 40 Zigaretten und schmuggelte sie in das Zollinleand ein, ohne Zoll und Steuer zu entrichten. Die Strafkanmer hat ihn wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 40 DM, ersatzweise ein Tag Gefängnis für Je\n'5 DM, verurteilt und die Zigaretten eingezogen. Einen\nRückfall hat sie verneint, obwohl der Angeklagte im Unterwerfungsverfahren vor dem Hauptzollamt Bremen-West al 20.\nMärz 1953 u.a. wegen Zoll- und Steuerhinterziehung mit\neiner Geldstrafe von 20 IM bestraft worden war und al\n21. April 1953 5 DM auf die Strafe bezahlt hatte.\n\nDie Revisionen rügen Verletzung des sachlichen ‚Rechts:\nSie wenden sich insbesondere dagegen, dass die Strafkatmer den Angeklagten nicht wegen Steuerhinterziehung im\nRückfall verurteilt hat. Das Rechtsmittel ist zum Teil\nbegründet\n\nDie Strafkammer lehnt die Annahme eines Rückfalls\nab, da die Vorschriften des § 404 RabgO auf Kieinschmusgel nicht anwendbar seien. Das 2. Gesetz zur vorläufigen\nNeuordnung von Steuern vom 20. April 1949 have zwar die\nStrafen für Steuervergehen im Rückfall verschärft; der\nEntstehungsgeschichte des Gesetzes sei jedoch zu ent“\nnehmen, dass der Gesetzgeber die Verschärfung nicht für\nden Kleinschmuggel gewollt, vielmehr bei der Neuordnung\nlediglich die Einkommen-, Körperschafts- und Umsat2-\nsteuer im Auge gehabt habe. Selbst wenn diese Auffassung\nnicht geteilt werde, rechtfertige sich, die Nichtanwendung\ndes § 404 RAbgO aus einem Analogieschluss gemäss §§ 24%:\n245, 250 Absi Ar 5, 261, 264 i.V. mit 247, 248 a, 264 &\nund 370 Ziff 5 StGB Auch der Kleinschmuggel habe einen\n\ngeringeren Unrechtsgehalt, der dem einer aus Not begangene,\nEigentumsverletzung entspreche. Es verstosse gegen die\n\nGrundsätze der Gerechtigkeit, in diesem Falle den im\n\n§ 404 RAbgO vorgesehenen schweren Strafrahmen mit einer\nMindeststrafe von drei Monaten Gefängnis anzuwenden.\n\nZu Recht beanstanden die Revisionen diese Erwägungen\nals rechtsirrig.\n\nNach § 404 RAbgO in der Fassung des 2. Gesetzes zur\nvorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949\n(wiGBl 69) wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten\nund mit Geldstrafe bestraft, wer nach Verkündung des\nGesetzes vom 20. April 1949 im Inland eine Steuerhinterziehung, einen Bannbruch oder eine Steuerhehlerei begangen hat, deshalb bestraft worden ist und nach auch\nnur teilweiser Verbüssung oder teilweisem Erlass der\nStrafe abermals eine Steuerhinterziehung, einen Bannbruch oder eine Steuerhehlerei begeht. Auch das Verbot\nder Berufsausübung ist zulässig. Eine Bestrafung wegen\nRückfalls scheidet aus, wenn seit der Verbüässung oder\ndem Erlass der ersten Straftat bis zur Begehung der\nneuen Tat mehr als drei Jahre verflossen sind. Das Gesetz enthält keine Einschränkungen. Es sieht’ anders als\nbei einfacher Steuerhinterziehung auch bei mildernden\nUmständen keinen anderen Strafrahmen vor, auch nicht,\n\n\" wenn.nur eine geringe Steuer hinterzogen ist. Der Wortlaut ist demnach klar und hieraus als Wille des Geset2-\ngebers erkennbar, dass -bei Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei und Bannbruch'‘.für den rückfälligen Täter ausnahmslos die Strafschärfung einzutreten hat. Entgegen\nder Ansicht der Strafkammer geben auch die Entwicklung\nund die Entstehungsgeschichte des Gesetzes keinen Anhalt dafür, dass der Wortlaut nicht dem wirklichen Yillen\n\n'p\n\ndes Gesetzgebers entspricht oder dieser es \"offensichtlich übersehen hat, ein Ventil für Bagatellsachen zu\nschaffen\",\n\nDie Reichsabgabenordnung setzte in ihrer ersten\nFassung: vom 13. Dezember 1919 für den Rückfall bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei nur eine Vortat voraus\nund sah allein Geldstrafe vor, neben der auf Cefängnisstrafe bis zu zwei, unter Umständen bis zu fünf Jahren\nerkannt werden konnte, bei weiterem Rückfall. erkannt werden musste. Jedoch war bei mildernder Umständen auch bei\nweiterem Rückfall Geldstrafe allein möglich (§ 369 RAbgO;\nRGBl 1919, 1993, 2078). Die Dritte Steuernotverordnung\nvom 14. Februar 1924 (RGBl 74) änderte § 369 RAbgO dahin,\ndass‘ entsprechend den §§ 244, 245 StGB nur bei zwei Vortaten Rückfall gegeben war, setzte jedoch als Strafe in\nerster Linie Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren gest, neben\nder auf Geldstrafe zu erkennen war. Es konnte Seien bei\nmildernden Umständen ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. Diese Bestimmung wurde unverändert als § 494 RAbgO in der Neufassung der Reichsabgabenoränung vom\n22. Mai 1931 (RGB1 161) übernommen. Das Gesetz vom 4. Juli\n\n1939 (RGBl I, 1181) nahm den Bannbruch in § 404 auf, liess\n\ndie Bestimmung für die Höchstgrenze der Gefängnisstrafe\n\"bis zu fünf Jahren\" wegfallen, im übrigen aber den Wortlaut unverändert. Hierbei blieb es bis zur Änderung durch\ndas 2. Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom\n20. April 1949. Es war somit in dem früheren Gesetz bei\nRückfall keine Mindestfreiheitsstrafe festgesetzt; bei\nmildernden Umständen konnte auf Geldstrafe allein erkannt werden.\n\na Demnach - hat. der\n\n. die Strafkamner meint, a\n\n Bagatellsachen\". zu schaffen; er world Imehr keine\n\nAusnahmen gewähren,\n\n4\n\nAus der Begründung der Entwürfe und den Beratungen\ndes Wirtschaftsrats ist auch in keiner Weise ersichtlich,\ndass die Verschärfung nur die Vergehen treffen sollte,\ndie die Einkommen-,Körperschafts- oder Umsatzsteuerpflicht\nverletzen. Es ist zwar richtig, dass sich das Gesetz vor\nallem mit der Neuordnung dieser Steuern befasst. Die\ndarin vorgesehenen Erleichterungen hatten aber das Ziel,\ndie Steuermoral,die durch überhöhte Steuerforderungen\ngelitten hatte, wieder zu festigen, indem sie es dem\nSteuerehrlichen ermöglichten, nun ohne Beeinträchtigung\nseiner Lebenshaltung seine Steuerpflicht zu erfüllen.\nWer trotzdem sich nicht steuerehrlich verhalte, sollte\nmit aller Schärfe angefasst werden. Es sollte also die\nSteuermoral allgemein gehoben werden und jeder, der nun\ngegen die Steuergesetze verfehle, schärfer bestraft werden, gleichgültig gegen welche Steuerverpflichtungen\nsich seine Tat richte.\n\nZu Unrecht glaubt die Strafkammer, der Vergleich\nmit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches für den Notdiebstahl, die.Notentwendung, den Notbetrug und den\nMundraub rechtfertige es, die Strafbestimmungen des\n§ 404 RAbgO bei Kleinschmuggel nicht anzuwenden. Analogie\nist zwar zugunsten des Täters im Strafrecht erlaubt;\nVoraussetzung ist aber ein Sachverhalt, der dem im Gesetz so sehr ähnelt, dass die Analogie ein Gebot der -\nGerechtigkeit ist (BGH in NJW 1951, 809). Dies ist hier\nnicht der Fall. Es handelt sich bei den Steuervergehen\nder Reichsabgabenordnung und bei den Notdelikten des\nStrafgesetzbuches um völlig verschiedene Tatbestände,\ndie das Gesetz selbst verschieden geregelt hat. Es ist\n\n0\". Fr no. eN ne y ... risge : Ir .. - .\nwer tee: RT Sure: 7 ee Er u\n. ”_ . .. ”ı . .\nD\n\ndem Richter nicht erlaubt, den im Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmen zu ändern, weil er glaubt, der Gesetzgeber habe zu Unrecht Umstände ausser Acht gelassen, die\nbei anderen Tatbeständen besondere Berücksichtigung gefunden haben. Er darf nicht vom Gesetz abweichen, weil\ner meint, der Gesetzgeber habe rechtspolitische Jesichtspunkte nicht ausreichend erwogen oder berücksichtigt.\n\nDie Voraussetzungen des Rückfalls sind gegeben. Auf\ndie Revisionen war daher das Urteil dahin abzuändern,\ndaß der Angeklagte wegen ‚Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt wird. Im übrigen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. :\n\nDas Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht anwendbar,\nda die Zoll- und Steuerforderung nicht bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist (§ 4 Abs 1 Nr 1 StrFG; Urteil\ndes erkennenden Senats vom 3. Dezember 1954 2 StR 282/54).\nEntgegen der vom Oberlandesgericht Köln (NJW 1954, 1456;\n1955, 92) vertretenen Ansicht gilt § 4 Abs 1 Nr 1 Stret\nfür alle Vergehen, die sich auf eine Steuer- oder Mono-\n\npolforderung beziehen, also auch für Zolldelikte, dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenforderung\ngleichzeitig mit der Straftat entstanden ist (BGH 3 StR\n583/54, Beschluss vom 1. Februar 1955, zum Abdruck bestimnt).\n\nBei der neuen Verhandlung wird jedoch die Strafkammer\ndie Frage der Sträfaussetzung zur Bewährung zu prüfen\nhaben.\n\nDr\n\n38\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-11/2-str-173-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-11/2-str-173-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.153866+00:00"}}