{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-25_2_StR_419_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"2 StR 419/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 023\n4 | 2%\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard Heim aus PEM geboren\nan Em 1897 in Ki,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich -\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nalg beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. Ku»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wem»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nin Bonn vom 16. Juni 1954 aufgehoben und der\n\n\" Angeklagte freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse\nzur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist aus § 174 StGB bsstraft worden, weil\ner eine seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute Person unter 21 Jahren, nämlich die als kaufmännischer\nLehrling bei ihm beschäftigte Hannelore ve, zur ‚Unzucht\nmissbraucht hat..\n\n\" Sowohl die antsannattschate als auch der Angeklagte\nhaben gegen das Urteil Revision eingelegt.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt verfahrensrechtlich Verletzung des § 244 Abs 2 StPO und sachlichrechtlich insbesondere fehlerhafte Anwendung der §§ 59, 174\nNr 1 StGB.\n\nZur Begründung der Verfahrensrüge macht sie geltend,\ndas Gericht hätte die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin\nvernehmen müssen; denn ihre angebliche Bereitschaft zur\nScheidung hätte nicht ohne ihre Aussage in Betracht gezogen werden dürfen.\n\nIndessen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass\nsich der Strafkammer die Vernehmung der Ehefrau als Zeugin\nhierüber hätte aufdrängen müssen. Sie konnte sich ersichtlich auf Grund der Einlassung des Angeklagten und auf Grund\nsonstiger Zeugenaussagen in diesem Punkt ihre Überzeugung\nbilden. Bei dieser Sachlage hat sie ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht verletzt (vgl BGH NJW 1952, 283).\nDie Staatsanwaltschaft hatte auch selbst keinen Antrag\nauf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin gestellt.\n\nEine Verletzung des sachlichen Rechts sieht die Revision darin, dass das Gericht feststellt, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er über das rechtliche\n\n- 3 -\n\nVerbotensein seines Verhaltens gegenüber dem Mädchen geirrt\nhabe. Die Revision macht weiter geltend, es sei rechtsirrig,\ndass die Strafkammer die Liebesbetätigungen des Angeklagten\ndurch Küssen und Umarmen in den Tatbestand des § 174 Sr ı\nStGB nicht einbezogen habe.\n\nDie Strafkammer führt in dieser Hinsicht aus, es sei\n\"in etwa\" verständlich, dass der Angeklagte sein Tun als\nnicht verboten angesehen habe. Dieser Verbotsirrtum sei für ”\nihn jedoch nicht unvermeidbar gewesen. Denn er hätte wissen\nkönnen und wissen müssen, dass er trotz aller ernsthaften\nZuneigung zu Hannelore diese unzüchtigen Handlungen (Liebkosungen der nackten Brüste des Mädchens) vor Aufhebung\ndes Lehrvertrages am 15. August 1953 nicht begehen dürfe.\nDa er sich nicht in der ihm zumutbaren Weise Klarheit darüber\nverscharft habe, wie er sein Verhalten zu Hannelore einrichten müsse, habe er den Verbotsirrtum verschuldet und\nsei daher zu bestrafen. nr,\n\nVerschuldeter Verbotsirrtum kann den Schuldvorwurf\nmindern, muss es aber nicht. Daher steht entsprechende\nStrafmilderung im pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters.\nDieses ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar. Rechtliche Grundsätze hat die Strafkammer bei der Ausübung ihres\nErmessens nicht verletzt.\n\nDas Gericht hat nur in den Liebkosungen der nackten\nBrüste der Hannelere durch den Angeklagten unzüchtige Handlungen im Sinne des § 174 Nr 1 StGB gesehen. Es bezieht\ndie Umarmungen und Küsse zwischen beiden \"wie sie unter\nVerliebten üblich sind\" nicht in diesen Tatbestand ein.\nYJierbei geht es davon aus, dass nicht jede kleine und unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit,\nselbst wenn sie auf Sinnenlust beruht, unzüchtig ist (vgl\nBGHSt 2, 165, 167), sondern dass nur eine Handlung von gewisser äusserer Erheblichkeit so bewertet werden kann.\n\n2y\n\n-4-\n\nDiese Auffassung der Strafkammer, die in den Umarmungen\nund Küssen sowie in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber\ndem Jädchen im Sommer 1953 beim Baden an der Wied nur Zärtlichkeiten harmloserer Natur sieht und auf sie nicht den 3egriff der unzüchtigen Handlung anwendet, enthält eine tatsächliche Würdigung, die mit Rechtsgründen nicht anfechtbar\nist. Denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Strafkammer hierbei von falschen rechtlichen Erwägungen ausgegangen sein könnte.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gibt hiernach keinen\nAnlass, dae Urteil der Strafkammer zum Nachteil des Ange-\n\nklagten aufzuheben oder zu ändern. Indessen wirkt sie zugunsten\n\ndes Angeklagten (§ 301 StPO). Auf sie und die Revision des\nAngeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts ohne\nnähere Begründung gerügt wird, ist das angefochtene Urteil\naufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Denn die Feststellungen der Strafkammer ergeben nicht, dass der Angeklagte\ndie bei ihm in der kaufmännischen Lehre stehende Hannelore\nKB zur Unzuchtt missbraucht hat.\n\nNach dem Sachverhalt des Urteils liegt ein solcher Missbrauch hier nicht vor. Im Anschluss an die reichsgerichtliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtsho? schon wiederholt die Frage aufgeworfen, ob nicht im Falle unzüchtiger\nhendlungen bei § 174 Nr 1 StGB besondere Umstände dazu\nführen können und müssen, einen Missbrauch zur Unzucht zu\nverneinen (vgl BGHSt 1, 73, 124; BGHSt 4, 300; BGH in NJW\n1951, 530, 726; 2 StR 392/54 vom 2. November 1954; s. auch\n5 StR 195/52 vom 10. April 1952). Kier trifft dies zu.\nZwischen dem Angeklagten als Lehrherrn und der Hannelore\nSe, die in seinem Geschäftsbetrieb in der kaufmännischen\nLehre stand, war ein ernstes Liebesverhältnis aufgekommen.\nDie Strafkammer ist der Auffassung, dass deshalb bei den\n\nHandlungen des Angeklagten nach den ganzen Umständen von\neinem Hissbrauch des Angeklagten nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht gesprochen werden könne. Dieser sah in Hannelore weniger den Lehrling als vielmehr die durch Zuneigung\ngewonnene Vertraute. Er handelte aus einer echten, innerlich\ntief fundierten Zuneigung zu ihr. Beide lebten dabei in der\nAbsicht, nach Scheidung der noch bestehenden Ehe des Angeklagten, dessen Ehefrau ihm wiederholt und ernstlich ihre\nScheidungsabsicht dargelegt hatte, ihrerseits miteinander\n\ndie Ehe einzugehen. Das Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten\nund seiner Ehefrau, von der er sich innerlich vollkommen\nlosgelöst hatte, machte das Entstehen einer Zuneigung zu\nHannelore und deren- entsprechende Erwiderung menschlich verständlich. Zu Beginn dieses echten und .völlig ernsthaften\niiebesverhältnisses stand Hannelore im 18. Lebensjahr, war\nalso ehemündig. Sie hatte sich gut und schnell in den geschäftlichen Betrieb des Angeklagten eingearbeitet und fand\nsich sehr gut in den geschäftlichen Dingen zurecht. In keinerlei Hinsicht ergeben sich Bedenken, dass sie sich nicht\n\nauch ihrer geschlechtlichen Ehre und deren Bedeutung voll\nbewusst war. Sonach liegt ein besonders gestalteter Ausnahmefall hier vor, bei dem die ungüchtigen Handlungen,\n\ndie sich im Verlaufe des Liebesverhältnisses ereigneten,\nnicht den Schluss zulassen, dass der Angeklagte die Hannelore ep zur Unzucht missbraucht hat. Das auf Grund des\nnoch fortdauernden Lehrvertrags bestehende Betreuungsverhältnis mag in seiner zeitlichen Geltung die äusseren Voraussetzungen für das unzüchtige Geschehen geschaffen und\ngefördert haben, aber nicht mehr. Zwar handelte es sich um\nunzüchtige Handlungen des Angeklagten. Die Entwicklung des\nbeiderseitigen ernsten Liebesverhältnisses schliesst jedoch\nden Vorwurf aus, dass die geschlechtliche Freiheit der Hannelore N wegen des Lehrverhältnisses nicht gewahrt gewesen .\nsei. Der Angeklagte hatte mit den Eltern des kKädchens die\nFrage der späteren Eheschliessung mit ihrer Tochter besprochen\n\n2Y\n\n-6 -\n\nAllerdings hatte er nicht schon alsbald die Zustimmung des\n\n- Vaters zu seinem Vorhaben gefunden. Dessen anschliessendes\nVerhalten konnte jedoch von dem Angeklagten nur dahin gedeutet werden, dass die Zltern weit davon entfernt seien,\n\ndie Beziehungen ihrer Tochter zu ihm ernstlich zu missbilligen und zu unterbinden. Die nach den Feststellungen der Strafkammer zwischen den sich Liebenden ausgetauschten Zärtlichkeiten können daher den Vorwurf des lissbrauchs zur Unzucht\ngegen den Angeklagten nicht rechtfertigen. Falls in der von\nihm und von Hannelore beabsichtigten Weise das Liebesverhältnis\nzur Ehe geführt hätte, wäre das schon während der Weitergeltung des Lehrvertrags zwischen ihnen Vorgefallene, in dem die\nunzüchtigen Handlungen des Angeklagten zu finden sind, nach\nmenschlicher Wertung nicht zu missbilligen gewesen. Eine\nrechtliche Wertung kann nach den ganz besonderen Umständen\n\ndes Falles nicht dazu führen, in dem Geschehen einen Nissbrauch zur Unzucht zu sehen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Verfahren auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nMenges Be Hoepner\n\nut\n\nun eo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/2-str-419-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/2-str-419-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.466451+00:00"}}