{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-18_2_StR_438_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"2 StR 438/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 438/54\n\n:Im Namen des v oı x es\nIn der. Strafsache\n\nden Kri ninalinspektor a. 2. Friedrich. a aus\nEd 3 geboren au — 1887 in\nDL]\n\neen Körperverletzung im Ant\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in.der. Sitzung\nvom 18. Januar 1955, an der. teilgenommen haben:\n\n Bundesrichter De Dotterweich 5\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt.\nBundesrichter D ‚Schalscha\nBundesrichter Hossler. .\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. Bi) in der Verhandlung\nBundesanwalt Dr. m bei. der Verkündung\n‚als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter 1: .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nee\n\nkur die Revision. der Angeklagten wird das\nUrteil. des banagerächte in Bremen - Grosse Straf-\n. kammer Bremerhaven. - vom 2Ts ‚April 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts \"wegen\n\niD\n\nm\n\nken.\n\nar\n\nrn\n\nont\n\n21\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 12. Juni 1946\nwegen Körperverletzung im Amte gegenüber dem Häftling Tom\nund wegen Nötigung in zwei Fällen (VD und vg) zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen\nhat am 23. Dezember 1953 die Wiederaufnahme des Verfahrens\nund die Erneuerung der Hauptverhandlung im Falle ]\nangeordnet. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht\ndas Urteil vom 12. Juni 1946 aufrechterhalten, soweit es\nden Fall EEE betritftt, und dieselbe Gesamtstrafe gebildet. Hiergegen riehtet sich die Revision des Angeklagten.\nSie ist begründet.\n\nI. Die Straftat des Angeklagten fällt in das Jahr 1933.\nDie Strafverfolgung wäre deshalb an sich seit dem Jahre 1938\nverjährt (§ 67 Abs 2. StGB). Das Landgericht hat im Urteil\nvom 12. Juni 1946 angenommen, daß das KRG Nr 10 die VerjJährung ausschliesse. Ob dies zutraf, kann dahingestellt\nbleiben. Der Beschluß vom 23. Dezember 1953 hat das Urteil\nvom 12. Juni 1946 beseitigt. Es ist nunmehr von neuem in\n“ der Sache selbst zu entscheiden, RGSt 57, 317. Hierbei kann,\nsoweit es sich um die Frage der Verjährung handelt, nur\n. die gegenwärtige Rechtslage maßgebend sein; denn die Ver-\n“ folgungsver jährung hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung\nund das Gericht müB das Verfahrensrecht anwenden, das zur\nZeit der Aburteilung- gilt (Rest 76, 159; BGHSt 2, 305). Es\nbedarf deshalb der Prüfung, ob die §§ 1, 2 des Bremer Ahndungs\n-gesetzes der Verjährung entgegenstehen. Das ist im wesentlichen Tatfrage. Die Strafkammer hat diese Prüfung bisher\nunterlassen und maß sie daher nachholen. Hierbei ist nur zu\nuntersuchen, ob die Strafverfolgung bis zur Rechtskraft\n\ndes Urteils vom 12. Juni 1946 verjährt war, weil sie von\ndiesem Zeitpunkt infolge dieses Urteils nicht mehr der Ver.\njährung unterlag, eine neue Verjährungsfrist vielmehr erst\nmit dessen Beseitigung begann (RGSt 76, 46, 48).\n\nII. Die Feststellungen des Urteils können bestehen\nbleiben, da der dargelegte Mangel sie nicht berührt. Sie si\nauch verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen\nund ergeben, daß der Angeklagte der Körperverletzung im\nAmte gegenüber Pe schuldig ist.\n\n1. Die Revision behauptet die Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO. Sie, gibt jedoch kein Beweismittel an, dessen\nsich die Strafkammer nach ihrer Meinung noch hätte bedienen\nsollen, sondern greift nur die Feststellungen des Urteils ar\nDas ist unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\n2. Die Revision rügt die Verletzung des § 265 Abs 1\nStPO. Sie weist darauf hin, daß der Angeklagte nach dem\nUrteil vom 12. Juni 1945 selbst den Pb geschlagen\nhat, während er nach dem neuen Urteil nur eine Körperverletzung durch die Polizeibeamten Fer und Wei begehen\nließ. Der Angriff scheitert schon daran, daß die Anklageschrift dem Angeklagten beide Begehungsweisen des 8 340 StGB\nvorwirft. mn |\n\n3. Der Angeklagte erhielt in seiner Eigenschaft als\nKriminalbeamter von seinem Vorgesetzten Dr. BB an i\n9. Oktober 1933 den dienstlichen Befehl, die Überführung\ndes kommunistischen Häftlings Pe vom Polizeigefängnis zum Gerichtsgefängnis zu beaufsichtigen. Er ging hier- |\nbei in einer Entfernung, von 2 bis 3 m hinter den Polizei-\n\nbeanten FE und Wei ner, die PA an den Händen\n\"mit sich führten. Als Pub seine Hosen verlor, schlugen\n\n2\n\n-4-\n\ndie beiden Polizeibeamten auf ihn ein. Der Angeklagte sah dies,\nschritt jedoch nicht ein, sondern erhob selbst die Hand zum\nSchlage. In diesem Augenblick kam der Kriminalinspektor Sta\nherbei und beendete den Vorfall durch die Worte: \"Pfui Teufel,\nIhr schlagt einen Gefangenen!\"\n\nDie Strafkammer nimmt zutreffend an, daß der Angeklagte\nals Aufsichtsbeamter dienstlich verpflichtet gewesen ist, dem\nVerhalten der ihm unterstellten Polizeibeamten entgegenzuwirken.\nSie stellt auch fest,daß sich der Angeklagte dessen bewußt war\nund erkannte, daß sein pflichtwidriges Unterlassen wider das\nRecht verstieß. Das Urteil ergibt ferner, daß ein Einschreiten\ndes Angeklagten ebenso wie des Polizeibeamten Ste Erfolg ge-\n\nı.habt hätte. Damit ist der Tatbestand des § 340 Abs 1 StGB einwandfrei nachgewiesen.\n\nur\nD23\n\nDie Behauptungen der Revision, der Angeklagte sei zum\nFinschreiten nicht verpflichtet gewesen, er habe die Polizeibeanten FM und W an der Körperverletzung nicht hindern\nkönnen und auch nicht selbst zum Schlage ausgeholt, widersprechen den Feststellungen. und sind deshalb unbeachtlich.\n\nDr. Dotterweich \" Werner Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/2-str-438-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/2-str-438-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.760734+00:00"}}