{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-18_2_StR_391_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"2 StR 391/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 075 7\n\n'2 StR 3914/54\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache |\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Ernst C EEE aus BEE, geboren\nam ED 1552 in SCH,\n\n2. den Kraftfahrzeugmeister Johannes Josef _D aus\nIC Rheinland, dort geboren am Gem. 1902,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahrerflucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Hichter,\n\nBundesanwalt Dr. Leis .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1954\naufgehoben, soweit der Angeklagte CR wegen\nUnfallflucht und der Angeklagte Di wegen Beihilfe zur Unfallflucht verurteilt worden sind. Insoweit werden beide Angeklagte auf Kosten der Staats-\n\nkasse freigesprochen. Die dem Angeklagten Dis erwachsenen notwendigen Auslagen beider Rechtszüge\nsind ihm :us der Staatskasse zu erstatten.\n\nTG\n\nAuf die Revision des Angeklagten CE wird\ndas Verfahren, soweit er wegen fahrlässiger\nKörperverletzung verurteilt worden ist, auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 auf Kosten der\nStaatskasse eingestellt, jedoch mit Ausnahme der\nEntziehung der Fahrerlaubnis. Insoweit wird das\nUrteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ci wegen\nfahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe sowie wegen\nUnfallflucht zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt und ihm\ndie Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen; der Angeklagte\nDEM ist wegen Beihilfe zur Unfallflucht zu Geldstrafe verurteilt.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte CME machte am 20. Oktober 1953\neine Geschäftsfahrt mit seinem Personenkraftwagen. In seiner Begleitung war eine Frau FE. Auf der Heimfahrt\nnach Bochum kam ihnen gegen 24.00 Uhr in Langenberg ein\nKraftwagen entgegen, der Schlangenlinien fuhr und vorzeitig seine Scheinwerfer einschaltete. Der Angeklagte, der\nmit einer Geschwindigkeit von 40 - 50 km fuhr, steuerte\nnach dem Vorbeifahren seinen Wagen nach links. Er kam auf\ndie linke Strassenseite, riss einen $Strassenbaum um und\nblieb dicht vor einer Mauer stehen. Frau FEB erlitt\nstark blutende Kopfwunden und eine Gehirnerschütterung, der\nAngeklagte einen Bluterguss am Knie. Beide suchten zunächst\nvergeblich nach einem Arzt und beschlossen dann, den nicht\nmehr fahrbereiten Wagen nach Bochum abschleppen zu lassen,\nals die Schmerzen der Frau FA nachgelassen hatten. Ein\nMann führte sie gegen 2.00 Uhr zu der Kraftfahrzeugwerkstatt des Mitangeklagten Dem CE schilderte ihm den\nHergang und DB brachte den beschädigten Wagen mit seinem\nAbschleppwagen nach Bochum. Vorher hatte CHE einen vorüberkommenden Mann gebeten, die Nummer seines Wagens der\n\n. . ’\nnommen I’ mann sa we\nPi x\n\nAu\n\nns\nz\n\na PIE\n. demchen,\n\nss\n,\n. ’\n\n‚einer Einzelfrage. Diese Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.\n\nStadtverwaltung wegen des umgefahrenen Balımes mitzuteilen. Inzwischen hatte ein Fernfahrer die Polizei in\nLangenberg benachrichtigt, die aber erst nach dem Abschleppen am Unfallort eintraf. Sie ermittelte schon\nam nächsten Tage Dip und auf Grund seiner Angaben den\nAngeklagten CEEEMs obwohl DEE sich weder den Namen\ndes Mitangeklagten noch das Kennzeichen seines Wogens\ngemerkt hatte. CME war mehrere Tage bettlägrig;\nFrau FÜR 15 drei Wochen im Krankenhaus.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts; der Angeklagte CHE pemängelt Lerner die unterbliebene Anhörung eines Sachverständigen zu\n\nDie Revision des Angeklagten DEM ist ganz, die des\nAngeklagten CME zum Teil begründet.\n\n1. Die Annahme -einer fahrlässigen Körperverletzung\ndurch CE entnält keinen Rechtsfehler. Das Landgericht findet das Verschulden des Angeklagten darin, dass\ner seine Geschwindigkeit von über 40 km nicht ermässigte,\nals ein. anderer Kraftwagen in der Dunkelheit ihm in\nSchlangenlinien entgegenkam und etwa 50 m vor ihm die\nScheinwerfer einschaltete. Darin liegt keine Überspennung\nder Sorgfaltspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss\nein Kraftfahrer bei der Begegnung mit einem anderen Kraft-\"\nwagen in der Dunkelheit auf die durch die Blinäsekunde\neintretende Unsicherheit Rücksicht nehmen und insbesondere\nbei einer Blendung nach rechts fahren, seine Geschwindigkeit ermässigen und notfalls anhalten (BGH VRS 4, 134;\n\n. a\nPo\n.\n\n. ..\n’ Dre 77\n. x vw. .. .\nD Sorae . .\n.. v . .\n‘ cr .\n. . . .\n- . B\nx\n\nDe\n\n422; 599; 6, 393). Die Revision meint, ein Sachverständiger\nhätte bestätigt, dass ein plötzliches Bremsen einen Zusammenstoss zur Folge gehabt hätte. Sie rügt damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge ist unbegründet,\ndenn der Sachverhalt drängte nicht zur Vernehmung eines\nSachverständigen (BGH NJW 1951, 283). Ein schnelles Bremsen führt bei oränungsmässiger Durchführung auf trockener\nStrasse bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km nicht zu\neiner Änderung der Fahrtrichtung. Im übrigen brauchte der\nAngeklagte nicht plötzlich zu bremsen, denn er sah die\nvorschriftswidrige Fahrweise des entgegenkommenden Wagens\nnach den Urteilsgründen, als dieser 250 m entfernt war.\nSelbst bei den von der Revision angenommenen Geschwindigkeiten (70 und 50 km) hatte der Angeklagte fast acht Sekunden Zeit, um seine Geschwindigkeit herabzusetzen und\nbrauchte nicht plötzlich zu bremsen.\n\nDas Verfahren ist aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 (StFG) einzustellen. Einer Anhörung des Angeklagten, ob er einen Antrag nach § 17 StFG stellen will,\nbedarf es nicht, da er nach den Feststellungen schuldig\nist; infolgedessen könnte er auch durch einen Antrag\nnach § 17 StFG nur eine Einstellung erreichen.\n\n2. Die Verurteilung wegen Unfallflucht, die von der\nStraffreiheit ausgenommen ist, ist rechtsirrig.\n\nWegen Unfallflucht wird nach § 142 StGB bestraft,\nwer sich nach einem Verkehrsunfall der Riststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am Unfall vorsätzlich durch die Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.\n\n.\n”\n\n%\n“\n\nunfall vor, nämlich ein mit dem Verkehr zusammenhängendes,\n\nfallort aufgehalten und vor der Abfahrt mehreren feststellW\n\n>» Sur ... .\n. s - E3 rm\nBe w . \", En Be eine, x Ri Fr mu.\n\n. >\n\n-\n\n6 -\n\nEntgegen dem Vortrag der Revision lag ein Verkehrs-\n\nplötzlich eintretendes Ereignis, das zur Verletzung oder\nTötung von Menschen, Beschädigung von Sachen oder Schaffung eines verkehregefährdenden Zustandes geführt hat\n(RGSt 66, 51 557,75, 355 /360/; BGH NIW 1954, 728). Es\nkann dahingestellt bleiben, ob auch ohne Verursachung eines Schadens oder bei ganz unerheblicher, einer blossen\nBelästigung gleichkommenden Einwirkung noch ein Unfall vorliegt (BGH VRS 3, 2625 4, 55). In dem vorliegenden Fall\nwaren erhebliche Beschädigungen und Verletzungen eingetreten.\n\nDer Angeklagte Chat sich aber den Feststellungen nicht durch Flucht entzogen. Die frühere Rechtsprechung verneinte den Tatbestand schon dann, wenn am\nUnfallort keine feststellungsbereiten Personen waren (BGH\nVRS 5, 287; 5, 529). Nach neuerer Rechtsprechung muss der\nTäter am Unfallort warten, wenn feststellungsbereite Per- _\nsonen alsbald zu erwarten sind (BGHSt 4, 144; 5, 124). Er\nist aber nicht verpflichtet, gerade auf das Erscheinen\nder Polizei zu warten oder die Polizei selbst herbeizuholen. Der erste ‚Senat des- -Bundesgerichtshofs hat zwar die '\nMeinung vertreten, nach \"yorübergehender erlaubter Entfer-.\nnung brauche der Täter nicht an den Unfallort zurück’zukommen, wenn dort keine Unfallfolgen mehr sichtbar sind; er\nmüsse sich dann bei der Polizei melden (BGHSt 5, 124). Es\nkann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung zuzustimmen ist; denn der Angeklagte war nach der vorübergehenden erlaubten Entfernung wieder an den Unfallort zurück-.\ngekehrt, wo der beschädigte Wagen nach wie vor am umgefahr®\nnen Baum stand. Er hat sich noch nach 2 1/2 Stunden am Un-\n\n- 1-\n\nbereiten Personen seine Beteiligung am Unfall deutlich\nzu erkennen gegeben: Der Frau FAEEE, die den Unfall\nmiterlebt hatte; dem Mitangeklagten Dam dem er den\nHergang schilderte; einem unbekannten Fussgänger, den\n\ner bat, der Stadtverwaltung wegen des beschädigten Baumes das Kennzeichen seines Wagens mitzuteilen; möglicherweise auch einem anderen jungen Mann, der ihn zur Kraftfahrzeugwerkstätte geführt hatte. Im übrigen hatte inzwischen ein Fernfahrer die Polizei benachrichtigt.\n\nWie lange ein Unfallbeteiligter am Unfallort warten\nmuss, ist in der Rechtsprechung bisher offengeblieben.\nDas ist Tatfrage. Es kommt auf die Unfallfolgen, auf Zeit\nund Ort des Unfalls und die sonstigen Begleitumstände für\ndie Entscheidung an, ob der Täter sich noch durch Flucht\nden Feststellungen entzieht. Der Angeklagte Cm ist\n72 Jahre alt und hatte einen langen Arbeitstag hinter sich.\nEr und Frau FM benötigten ärztliche Hilfe. Wenn dieser\nAngeklagte nach 2 1/2 Stunden und Unterrichtung mehrerer\nanderer Personen sich morgens gegen 3.00 Uhr endlich vom\nUnfallort unter den angegebenen Umständen entfernte, kann\nsein Verhalten nicht mehr als Entziehung durch Flucht gewertet werden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten OMEER wegen Unfallflucht ist demnach aufzuheben, Damit entfällt auch die Strafbarkeit der Beihilfe des Angeklagten DEM\n\n3, Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird vom Straferlass des Straffreiheitsgesetzes nicht berührt (§ 13).\nInsoweit muss das Urteil auf die Revision aufgehoben und\ndie Sache zurückverwiesen werden, weil die Verurteilung\n\nu\n\nih\n\nwre at Na\n\nm\nEu\n\n\"u\n\n2»\nDIR DZ 202\n\nee ee she EN 23\n\nwegen Unfallflucht fortgefallen ist und das zu einer\nanderen Beurteilung dieser Frage führen kann.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/2-str-391-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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