{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-18_2_StR_365_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"2 StR 365/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":": 2257 074 Er\n\n2 StR. 365/54\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nj gegen\n\nEwald Otto 2 EHE zu: DEE, geboren an\nEEE, 1906 in ve DE 2.21. in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n- als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Im\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wein\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1954 im\nSchuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB entfällt,\n\nferner im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. j\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-?2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in sechs Fällen, davon in\neinem Falle in Tateinheit.-mit fortgesetztem Verbrechen nach\n\"8 175 a Nr 3 StGB, in einem weiteren Falle in Tateinheit\nmit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB,\n§ 175 a Nr 3 StGB und mit fortgesetztem Vergehen nach § 175 StGB, und in vier Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem\nVerbrechen nach § 175 a Nr 3. StGB und mit fortgesetztem\nVergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben\nJshren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision beantragt die Aufhebung des Urteils im\nSchuld- und Strafausspruch, rügt aber nur die Verletzung\ndes § 51 Abs 2 StGB, die Versagung mildernder Umstände und\ndas Strafmass selbst. Sie ist zum Teil begründet.\n\nl. Zum Schuldspruch ist nur zu besnstanden, dass die\nJugendschutzkammer in den Fällen I und III bis VIII Tateinheit zwischen § 175 a Abs 1 Nr 3 und § 175 StGB angenommen\nhat. Wenn in fortgesetzter Handlung zunächst der Tatbestand\ndes § 175 a Abs 1 Nr 3 und durch spätere Einzelakte nur\nnoch der des § 175 verwirklicht wird, bestimmt ausschliesslich\ndie erstere Vorschrift den rechtlichen Charakter der Handlung\n(Urteil des Senats vom 3. Juli 1951 - 2 StR 213,551). Insoweit bedarf es aber keiner Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Das Revisionsgericht konnte ihn nach § 354 StPO\nberichtigen.\n\n2. Das Urteil muss aber im Strafausspruch aufgehoben\nwerden, weil seine Feststellungen nicht ausreichen, um die\n‘ Anwendung des § 51 Abs 2 StGB einwandfrei auszuschliessen.\nDas Landgericht schliesst sich dem Gutachten des Sachverständigen an, wonach der Angeklagte seiner Persönlichkeit\n\n- 3.\n\nnach durch und durch abartig veranlagt, durch Psychopathie\nseiner Vorfahren väterlicherseits e rb lich belastet\nund als konstitutioneller Aussenseiter \"von der Natur sozusagen zum Homosexuellen geschaffen\" worden ist. Der Angeklagte\nwird als das klassische, zugleich aber tragische Beispiel :\neines Strukturhomosexuellen reinster Ausprägung geschildert,\nder niemals auch nur die geringste heterosexuelle Neigung\nverspürt hat und von vollendeter. psychischer Impotenz gegenüber dem weiblichen Geschlecht ist. Das normale sexuelle\nEmpfinden ist ihm so fremd, \"wie dem Blinden das Farberlebnis\";\nauf der anderen Seite hat bei ihm die Fähigkeit zur Triebentwicklung und Triebbetätigung zu einem sein ganzes Leben überschattenden Gewissehskonflikt führen und eine seelische\nSituation herbeiführen müssen, in die er schicksalhaft und\nunverschuldet hineingeraten ist. Perversion ist bei dem Angeklagten Wesensbestandteil seiner Persönlichkeit, eine Art\nzweites Ich, das sich nicht nur in Abnormitäten des Trieblebens, sondern auch \"in der gesamten charakterlichen Grundhaltung manifestiert\". Die Tatsache aber, dass der Angeklagte\nbis zum 42. Lebensjahr die Pähigkeit besessen hat, \"seine\nhomosexuelle Anlage zu beherrschen und sie als Jugendführer\nund Seelsorger zu sublimieren\", beweist nach Ansicht des\nLandgerichts und des Sachverständigen, dass er einen so\n\nhohen Grad sittlicher Einsichts- und Willensfähigkeit besitze, dass seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit\n\nim Sinne des § 51 zu bejahen sei. Ausserhalb des Rahmens des\n\n§§ 51 könne aber die abartige Veranlagung des Angeklagten,\n\ndie möglicherweise zu einer - keinesfalls erheblichen - Verminderung der Willensfähigkeit geführt habe, gewertet werden.\n\na) § 51 StGB geht in beiden Absätzen zunächst davon\naus, dass beim Täter zur Zeit der Tat eine Bewusstseinsstörung, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder\n\n77\n\neine Geistesschwäche bestand. Um die in dieser Vorschrift\nzu Gunsten des Täters vorgesehenen Rechtsfolgen auszuschliessen, muss der Tatrichter also zuerst prüfen, ob einer\ndieser Fälle abnormer Geistesbeschaffenheit gegeben ist.\nWird diese Frage verneint, so erübrigt sich die Prüfung,\n\nob zur Zeit der Tat die Fähigkeit des Täters fehlte oder\nerheblich vermindert war, das Unerlaubte der Tat einzusehen\noder nach dieser Einsicht zu handeln. Wird sie bejaht, so\nbildet sie einen wesentlichen Ausgangspunkt für die dann\nfolgende Prüfung der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit. Zu\njener Ausgangsfrage enthält das Urteil keine Feststellungen. Sie sind jedoch unentbehrlich, um dem Revisionsgericht\ndie Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter vom rich*-\ntigen Begriff der \"krankhaften Störung der Geistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist (RG DJ 1939,\n869 Nr 1). Krankhaft sind alle Störungen, welche die Fähigkeit zur Bildung des Willens durch die bei einem normalen\nund geistig reifen blenschen vorhandenen Vorstellungen und\nGefühle beeinträchtigen. Auch naturwiürige Geschlechtstriebhaftigkeit kann eine solche krankhafte Störung sein\n(RG 73, 121; RG HRR 1936, 1463; RG DR 1940, 1277, mit Anmerkung von Mezger; Schönke-Schröder II, 1-b zu § 51 StB).\nEs lässt sich nicht ausschliessen, dass im vorliegenden\nFalle eine zu enge Auslegung des Begriffs der \"krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit\" auch die Prüfung der Frage\nbeeinflusst hat, ob der Angeklagte imstande war, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu\nhandeln, oder die Fähigkeit hierzu erheblich vermindert war.\nDie Unklarheit des biologischen Ausgangspunktes führt z.B.\nauch dazu, dass das Landgericht die \"Willensfähigkeit\" des\nAngeklagten mit der Begründung bejaht, dass er in \"routiniert\nund raffiniert wirkender\", stets gleichartiger Begehungs-\n\n.\nyii\nD\nwen\nun\ns\n\nweise nach einem wohl durchdachten Plane gehandelt hat\n(uA 21/22). Diese Feststellung kann zwar ein Handeln im\nsog. \"Affektsturm\" ausschliessen, der von der Rechtsprechung\nunter Umständen als \"Bewusstseinsstörung\" im Sinne des\n\n§§ 51 StGB behandelt wird, hier aber nicht in Betracht kommt.\nRoutiniert, raffiniert und planmässig kann aber auch ein\nTäter handeln, dem infolge krenkhafter Störung der Geistestätigkeit die Zinsichts- oder die Hemmungsfähigkeit fehlt\noder erheblich vermindert ist.\n\nb) Für die Prüfung der \"Willensfähigkeit\" im Sinne der\nFähigkeit, seiner Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln,\nhält das landgericht die Frage der Triebstärke\nfür \"in Rahmen des § 51 StGB allein massgeblich\" (UA 21)\nund fasst das Ergebnis seiner weiteren tatsächlichen Feststellungen dahin zusammen, es könne keine Rede davon sein, a\ndass der Angeklagte \"einem starken Trieb unterlegen\" sei ®\n(UA 23). Diese Auffassung ist zu eng. Die Strafkammer hat\nden Angeklagten vorher als \"Strukturhomosexuellen reinster r\nAusprägung\" gekennzeichnet, dessen \"Perversion\" Wesensbe- :-\nstandteil seiner Persönlichkeit, eine Art zweites Ich ist,\ndas sich nicht nur in Abnormitäten des Trieblebens, sondern\nauch in der gesamten charakterlichen Grundhaltung manifestiert\". Bei einem so in seinen tiefsten Wosensgrund-.,\nlagen abartigen Menschen handelt es sich \"im Rahmen des\n§ 51 StGE\" nicht nur um die Frage, ob sein Geschlechtstrieb von übernormaler oder normaler Stärke ist, sondern\nvor allem darum, ob dieser Angeklagte trotz seiner abartigen charakterlichen Veranlagung imstande war, gegenüber\nseinem Geschlechtstriebe, mag er auch nur von normaler\nStärke sein, die erforderlichen Hemmungen einzuschalten,\noder ob diese Fähigkeit durch seine Gesamtanlage wesentlich herabgesetzt ist. Hierbei kann es von Bedeutung sein,\n\nPs\n\ncs\n\nCI\n\nva\n\nob der Angeklagte zu dem femininen Typ der echten Homosexuellen gehört, der sich in\"erotischer Begiehung einen\nManne gegenüber verhält wie eine Frau. Dieser Typ weist\noft weibisch-weichliche Willensqualitäten auf. In diese\nRichtung deutet die Tatsache, dass sich der Angeklagte\nbei seinen Straftaten vielfach der Rolle einer Frau beim\nGeschlechtsverkehr angepasst hat, z.B. gegenüber Günter\nSCHE (Falı IT, 1), gegenüber Horst FÜ (Fall III, 2;\nS 8 UA), gegenüber Herbert GE (Fall V, 2 a.E.), gegenüber Helmut WEM (Fall VI, 1), gegenüber Günter Ti\n(Fall VII, 4), gegenüber wirli nal (vIIT, 2 und 3).\n\nFr F x\nsn F-\n\n3. Einer solchen die” ‘ga n ze Persönlichkeit umfassenden Prüfung der Hemmungefähigkeit des Angeklagten\ndurfte sich die Strafkammer auch nicht darum für enthoben\nhalten, weil dem Angeklagten nach ihrer Feststellung das\nernsthafte Bestreben fehlte, seine Veranlagung willensmässig zu beherrschen (UA 22). Mit dieser Feststellung\nist die Frage nicht beanwortet, ob dieses mangelnde Streben\nnach Beherrschung seiner Triebe auf einer schweren charakterlichen Abartigkeit des Angeklagten beruht. Eine von\nder Gesamtanlage her örheblich verminderte Hommungsfähigkeit des Angeklagten lässt sich schliesslich auch nicht\nmit dem Hinweis auf die Umstände ausschliessen, die seine\nTat beonders verabscheuungswürdig machen, wie die Wahl\ndes Tatorts in zahlreichen Fällen und die gleichzeitige\nEitbeteiligung mehrerer Jungen an den ungüchtigen Handlungen, auch nicht durch das Werturteil, dass sein Handeln\ngewissenlos war. j\n\nDa diese von Denkfehlern nicht freien Erwägungen das\nLandgericht erkennbar mit veranlasst haben, die Anwendbarkeit des § 51 Aba 2 StGB abzulehnen, muss das Urteil\nim Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDie Zurückverweisung an das Landgericht Düsseldorf\n\nberuht auf § 354 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\nDr. Dotterweich . Werner\nDr. Schalscha : Hoepner\n\nDr. Arndt\n\nm.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/2-str-365-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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