{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-18_2_StR_348_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"2 StR 348/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Be. 2257 073\n\n2 StR 348/54 ggf’\n\nIm Namen Ad es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gerichtsvollzieher k.A., Justizsekretär Josef Dem\n\naus SB, geboren arı 1924 in Tem\nMEER vei Te,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat.der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. Ks in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. Lem bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wenn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Aachen vom 19. März 1954 wit\n\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\ntn\n\n77\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Ahtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Untreue, Falsechbeurkundung im Amt, Gebühren- und Abgabenüberhebung, wegen Untreue sowie wegen\nGebührenüberhebung in Tateinheit mit Abgabenüberhebung und\nFalschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten und zu zwei Geldstrafen\nvon je 50 DM verurteilt worden. Seine auf Verletzung von\nVorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts\ngestützte Revision führt zur: ‚Aufhebung des Urteils.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl. Nachdem am 18. März 1954 der Angeklagte das Schlusswort gehabt hatte, wurde die Eauptverhandlung zur Urteilsverkündung auf den 19. März 1954 verlegt. An diesem Tage\nwurde nach Eröffnung der Sitzung der Angeklagte ausweislich\nder Verhandlungsniederschrift auf eine mögliche Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen. Die Wiederschrift stellt fest, dass hierzu von keiner Seite Erklärungen abgegeben wurden und dass darauf das Urteil verkündet\nwurde.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, dass durch dieses\nVerfahren das Gesetz in zwei Richtungen verletzt worden\nsei. Einmal beanstandet er, dass die nach § 258 Abs 1 StPO\nvorgeschriebenen korterteilungen nicht wiederholt worden\nseien und er selbst nicht als letzter befragt worden sei,\nob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe\n(§ 258 Abs 2, 3 StPO). Sodann beanstandet er, dass nach\nder Wiedereröffnung der Verhandlung das Urteil ohne die\ndurch § 260 Abs 1 StPO vorgeschriebene Beratung verkündet\nworden sei. j\n\n- 3 -\n\nDie Vorschrift des § 258 Abs 3 StPO, wonach der Angeklagte am Schluss der Verhandlung zu befragen ist, ob er\nselbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe,\ngehört zu den Förmlichkeiten, deren Beobachtung nach § 274\nStPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die negative Beweiskraft des Protokolls ergibt hiernach, dass dem\nAngeklagten nach Wiedereröffnung der Verhandlung das letzte\nWort nicht in der nach § 258 Abs 3 vorgeschriebenen Form\nerteilt worden ist. Dass das Urteil durch diese Verletzung\ndes Rechts des Angeklagten beeinflusst worden ist, kann nicht\nmit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Verfahrensrüge muss deshalb zur Aufhebung des Urteils führen,\nohne dass auf die weiteren Verfahrensrügen eingegangen zu\nwerden braucht.\n\nII. Die sachliche Nachprüfung gibt nur zu folgenden Hinweisen Anlass:\n\nl. Soweit wiederum Untreue angenommen werden sollte, bedarf\nes der Klarstellung, ob der Missbrauchs- oder der Treubruchstatbestand vorliegt. Gegebenenfalls ist darzulegen, in welcher\nHandlung der Missbrauch der Befugnis, über fremdes Vermögen\nzu verfügen, erblickt wird. Soweit die Einziehung der Gläubiger\nforderungen hierfür in Frage kommt, was insbesondere bei der\nSchuldnerin Heim nahe liegt, wird zu prüfen sein, ob der\nAngeklagte bereits bei der Einziehung beabsichtigte, die\nbeigetriebenen Beträge für sich zu verwenden. In diesem\n\nFalle wäre die anschliessende Zueignung der Beträge nicht\n\n‚als Amtsunterschlagung, sondern als straflose Nachtat zu\n\nbeurteilen, die in der Untreue aufgeht (RGSt 42, 420 f).\n\n2. In den Fällen der Gebühren- und Abgabenüberhebung sind\ndeutliche Feststellungen erforderlich, ob der Angeklagte\n\nden ganzen überhobenen Betrag behalten oder ob er davon nur\n\n25 % für sick vereinnahmt, den Restbetrag aber an die Gericht®“\n\nkasse abgeführt hat. Nur, wenn er die überhobenen Beträge\nnicht vollständig zur Kasse gebracht hat, ist der Tatbestand des § 353 StGB erfüllt; die Einbehaltung der ihm an\nsich, nämlich wenn es sich um die rechtmässigen Beträge\nhandelte, zustehenden 25 % wäre nur nach § 352 StGB zu\nbestrafen (vgl R6St 40, 378 ff).\n\nDr. Dotterweich Werner . Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/2-str-348-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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