{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-18_2_StR_284_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"2 StR 284/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"27 og\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n16\n\n“ Gesetz: StGB §§ 253, 263 JE\n\n. Rechtssatz: Wer in Bereicherungsabsicht vortäuscht, er\nER selbst werde erpreßt, macht sich des Betruges,\n\n5 nicht der Erpressung schuldig, auch wenn der\nm. Getäuschte die angeblich drohende Enthüllung\n3 j selbst zu fürchten hat und nur darum über\nBE sein Vermögen verfügt.\n\nE Aktenzeichen: 2 StR 284/54\nUrteil des BGH vom 18. Januar 1955 LG Düsseldorf\n\nTe\n\n2 StR 284/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Ursula FT sein , ze. ME aus\nDEE, dort geboren am EEE 1921,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18, Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richterr .\nOberregierungsrat Dr. Keim in der Verhandlung;\nBundesanwalt Dr. Is bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n9. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nab\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Ehemannes ihrer Halbschwester zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie ist begründet.\n\nDie Angeklagte hatte während einer längeren kriegsbedingten Abwesenheit ihrer Halbschwester mit deren Ehemann, dem Kaufmann Fi, ein Liebesverhältnis\nunterhalten, aus dem ikr im September 1944 geborenes,\naber bald verstorbenes Kind hervorgegangen war. Um zu\nverhindern, dass die Vaterschaft ihres Schwagers bekannt\nwurde, gab sie den Bruder einer Bekannten, den im Kriege\ngefallenen Hans UW, als den Vater des Kindes an. Als\nder Vater der Angeklagten Ende 1945 hiervon erfuhr, forderte er sie auf, von FICEEEEED Ge1ä zu veschaffen,\nsonst werde er dessen Familie von dem Liebesverhältnis\nunterrichten. Daraufhin teilte sie FiuuuiB nit,\nsie habe nach der Geburt des Kindes den damals ais gefallen gemeldeten Tim als Vater bezeichnet; dieser\nsei aber plötzlich zurückgekehrt und verlange jetzt\nSchweigegeld; er habe ihr angeäroht, dass er sonst der\nFamilie FI die wahre Sachlage offenbaren\nwerde. FiEOEEEE gab ihr daraufhin 5 000 RM und\nauf das mehrfach wiederholte, mit den gleichen Angaben\nbegründete Verlangen bis Ende 1947 insgesamt etwa weitere\n11 000 RM. Zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit ihrer\nAngaben veranlasste sie kurz nach der Währungsreform\nFrau Schiip, eine Schwester des ve, Tı EEE\naufzusuchen, ihm ihren Mädchennahmen U@WB zu nennen und\nihn zur Zahlung eines Geldbetrages aufzufordern. Als Ent-\n\nLEN\n\n. ; ö serischen Drohung geschützt worden wollte. Dass sie\n© durch diese Täuschung in FC die Vorstellung\n\n'§ 253 zusätzlich geschützte Freiheit der selbständigen\n\ngelt versprach sie ihr 250 DM. FiCiEEB wies Frau\nSchi aver aus seiner Wohnung. Im Herbst i948 forderte die Angeklagte selbst noch einmal 700 DM von Fi\n\nGE nit der unwahren Begründung, sie habe Geld leihen\nmüssen, um erneute Forderungen des UM befriedigen zu\nkönnen, bekam aber nichts.\n\n1, Dieses Gesamtverhalten der Angeklagten bewertet die\nStrafkammer als einen fortgesetzten Betrug. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, soweit es die Verhandlungen der Angeklagten selbst nit Fin vetrifft. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass\ndieses Verhalten der Angeklagten nichtals Erpressung strafbar ist. Eine \"Drohung mit einem empfindlichen Übel\" im\nSinne des § 253 StGB setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat beitritt, zwar\nnicht voraus, dass der Androhende ankündigt, er werde\ndas in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen;\nwenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss\nin dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, dass\nder Drohende den Dritten in der vefürchteten\nRichtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der\ngeforderten Vermögensverfügung - auch wolle. /R6St 8, 5,\n34, 15; 54, 236; JW 1923, 398,/ Hier aber spielte die\n\nAngeklagte vor FICEEEEEBP die Rolle einer Hilfesuchenden, die selbst vor der Ausführung einer erpres-\n\neines ihm selbst von U@Mib her drohenden Übels hervorrief, genügt nicht zur Bestrafung wegen Erpressung,ob- _\nwohl hier nicht nur das durch § 2653 allein geschützte\nRechtsgut des Vermögens, sondern auch die sonst durch\n\nEntscheidung verletzt worden ist.\n\n16\n\nDas Landgericht hat aber, wie die Revision zutreffend rügt, § 263 Abs 5 StGB übersehen. Hiernach ist nur\nauf Antrag zu verfolgen, wer einen Betrug gegen Angehörige\nbegeht. Als Ehemann der Halbschwester der Angeklagten\nwer Fi Angehöriger im Sinne des § 52 Abs 2\nStGB. Wie sich aus den - bei Zweifeln über Prozessvoraussetzungen von Amts wegen anzustellenden - Ermittlungen,\nnämlich aus der Einsicht der Strafakten 2 Kls 17/52\nund 19 Ms 93/51 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Düsseldorf, ergibt, hat FE keinen\nStrafantrag gestellt, kann einen soichen heute auch\nnicht mehr nachholen, da die Dreimonatsfrist des § 61\nStGB abgelaufen ist. Trotzdem kann das Verfahren nicht\n- wie die Revision meint — jetzt eingestellt werden. Das\nGesamtverhalten der Angeklagten, das die Strafkammer als\neine fortgesetzte Handlung rechtlich gewürdig; hat, enthält nämlich einen Vorgang, der vuu Lanägericht unter\ndem Gesichtspunkt der Erpressung zu prüfen ist. Dass die\nAngeklagte Frau Schillings bestimmt hat, dem Kaufmann\nFI GE, ihren Määchennahmen zu nennen und ihn\ngleichzeitig zur Zahlung eines Geldbetrages aufzufordern, legt die Annahme nahe, dass sich die Angeziagte von\nder Nennung des Namens U die Wirkung der Ankündigung eines empfindlichen Übels versprach. Durch die\nNennung dieses Namens wurde FEB an die Drohung mit ihm unangenehmen Enthüllungen erinnert, die\nUm der Angeklagten gegenüber nach deren Darstellung\nfrüher schon mehrfach mit der Forderung verbunden hatte,\nihm grössere Geldsummen zu bezahlen. Daher ist es möglich,\ndass die Angeklagte sich von dem Auftreten. der Frau\nSch die Wirkung einer erpresserischen Drohung auf\nFıCEEEEED versprach. Wenn dieser sich nach dem\nWillen der Angeklagten und der Frau Sche vorstellen sollte,Letztere selbst werde seine Familie\n\nnn non\n. non\ntr Kun: ..*r *\n\nüber sein Liebesverhältnis und seine Folgen aufklären,\nfalls er den geforderten Geldbetrag nicht bezahle, oder:\nHans U habe Frau Schmp zu vı GE geschickt\num unter Androhung jener Enthüllung Geld zu fordern, so\nwürde ein von Frau SchiiiBß8 verwirklichter Versuch\nder Erpressung nach §§ 259, 43 StGB in Frage kommen, zu\ndem die Angeklagte angestiftet haben könnte. Zur rechtlichen Nachprüfung dieses Teiles des gesamten tatsächlichen Geschehens muss daher die Sache an das Landgericht zufückverwiesen werden.\n\n2. Sollte das Landgericht 'nach der neuen Verhandlung der Sache eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als\nsechs Monaten Gefängnis für angemessen halten, wären\n§ 8 1 und 3 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949: (BGBl 1950, S 37) zu beachten. § 4 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar, da\ndie Bildung einer Gesamtstrafe mit den Freiheitsstrafen\nfür die nach dem 15. September 1949 begangenen weiteren\nergehen der Angeklagten nicht in Betracht kommt (vgl\nBrandstetter, Anm 37 zu § 4 StFG 1949).\n\n3. Falls dagegen eine Freiheitsstrafe von mehr als\nsechs Monaten verhängt werden sollte, kommt, entgegen\nder Ansicht der Strafkammer (UA 8), die Bildung einer\nGesamtstrafe mit der durch Urteil vom 5. Oktober 1951\nverhängten Gefängnisstrafe in Betracht. Dass die Vollstreckung dieses restlichen Teiles der Strafe im Gnadenwege gemäss § 20 der Gnadenordnung vom 6. Februar 1935\nunter Bewilligung einer Bewährungsfrist bis zum 31. De-\n'zember 1955 ausgesetzt worden ist, entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung zur Bildung einer\nGesamtstrafe, falls die Voraussetzungen der §§ 74 und\n79 StGB vorliegen (vgl Schönke-Schröder, Anm II 2 zu\n\nI\n\n§ 79 StGB; RGSt 63, 177; BGH 2 StR 230/54 vom 11. Januar 1955\n- zum Abdruck bestimmt -).\n\nDr. Dotterweich Werner ' Dr, Arndt\nDr. Schalscha Hoepner\n\nto\nx me\n\nor\n\nar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/2-str-284-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/2-str-284-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.653121+00:00"}}