{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-18_2_StR_250_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"2 StR 250/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rt, Fe\n\n2 StR 250/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Kranführer Johannes 6 aus Hai»\nKrs. OCEEEB, dort geboren am 1889,\n\n2.) die Hausgehilfin Helga__ N MB geborene Ci, aus\nOB, zeboren ar GEEEEER 1930 in Zaimmiimme,\n\n3.) den Bauarbeiter Hans-Helmut Nap zus Oi\n1\n\ndort geboren am 1930,\nwegen Meineiäs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. Keim\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. März 1954\ngegen sie im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung’ und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nCHR verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nas\n\nDie Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt worden.\nSie haben die Straftaten im Eidesnotstand (§ 157 StGB)\nbegangen. '\n\nDem Angeklagten Johannes GEB sind mildernde Umstände\nversagt worden. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\n\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Verfahrensrechtlich bezeichnet die Revision den § 267\nStPO als verletzt. \\\n\na) Die festgestellten Tatsachen sollen nach ihrer Auffassung die Folgerungen der Strafkammer nicht zulassen.\n\nIn diesem Vorbringen der Revision liegt indessen lediglich ein Ankämpfen gegen die Beweiswürdigung des Tatri.chters. Dessen Folgerung, dass der Angeklagte vor seiner ersten Vernehmung über den Diebstahl unterrichtet war, ist\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus möglich, Auch\nfindet die Strafkammer dies durch die Angaben mehrerer Mitangeklagten bestätigt.\n\nb) ° Eine Angabe im Urteil darüber, wann und wie der Angeklagte von dem Diebstahl Kenntnis erlangt hatte, war nicht\nerforderlich. Es genügt die Feststellung, dass er vor seiner\nVernehmung als Zeuge über den Diebstahl der Korbflasche Bescheid gewusst hat. Das Urteil braucht nach § 267 Abs 1 StPO\nnur die Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden worden sind. Das ist geschehen.\n\nc) Eine Verletzung des § 267 Abs 2 StPO behauptet die\nRevision deshalb, weil nach ihrer Auffassung die Urteilsgründe sich näher darüber hätten aussprechen müssen, ob die\nbesonderen Voraussetzungen des § 157 StGB für festgestellt\noder für nicht festgestellt erachtet worden sind. Indessen\nist im Urteil ausdrücklich gesagt, was der Revision nicht\nentgangen ist, dass die Strafkammer auch dem Angeklagten\nJohannes GW die Milderungsvorschrift des § 157 StGB zugute kommen liess. Das Urteil lässt in diesem Zusammenhang\nerkennen, dass dies insbesondere deshalb geschehen ist, weil\ndie Beteiligung seiner beiden Töchter und seines Schwiegersohnes an der Straftat ihn berührte. Dess das Gericht nach\nseinem pflichtmässigen Ermessen davon abgesehen hat, die\nStrafe weiter zu mildern, ist an sich mit der Revision nicht\nanfechtbar; denn innerhalb des gemilderten Strafrahmens hatte\ndie Strafkammer nach ihrem pflichtmässigen Ermessen die\nStrafe festzusetzen.\n\n2.) Sachlichrechtlich unterliegt der Schuldspruch des angefochtenen Urteils gegen den Angeklagten keinem rechtlichen\nBedenken.\n\nDie Strafkammer hat ihm mildernde Umstände im Sinne\ndes § 154 Abs 2 StGB versägt. Die Milderungsvorschrift des\n§ 157 StGB hat sie ihm jedoch zugute gehalten. Diese rechtfertigt sie zunächst allgemein damit, dass die hierfür na- :-\nmentlich bezeichneten Angeklagten, darunter auch der Angeklagte Johannes GW, bei wahrheitsgemässer Aussage in den\nVerdacht geraten wären, sich der Mittäterschaft bzw. der\nBeihilfe an dem Korbflaschendiebstahl bzw. der Hehlerei\nan dem gestohlenen Schnaps schuldig gemacht zu haben. Dem\nAngeklagten Johannes mim besonderen wird dann bei\nder Strafzumessung noch zugute gehalten, dass die Beteili-\n\n15 ;\n\ngung seiner Töchter Wilhelmine und Helga sowie seines Schwiegersohnes an der Straftat ihn berührten. Trotz des Eidesnotstandes nach § 157 StGB hält die Strafkammer eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei ihm für angemessen und notwendig, von der sie sagt, dass diese nur\neine geringe Erhöhung der gesetzlichen Mindeststrafe be-\n'deute. Diese Bemerkung des Urteils lässt offen, ob die\nStrafkammer bei ihrer Strafzumessung gegen den Angeklagten\nvon dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist; denn\ndurch den Eidesnotstand des § 157 StGB kam der Strafrahmen\ndes § 154 Abs 1 StGB in seiner unteren Grenze in Wegfall.\nNunmehr konnte die Strafkammer die Strafe nach pflichtmässigem Ermessen bestimmen. Entschied sie sich für die Kilderung, 80 hatte sie die Möglichkeit, \"die Preiheitsstrafe\nbis auf einen Tag Gefängnis herabzusetzen (RaSt 1157219,\n222). Da somit nach dem Urteil Zweifel bestehen müssen,\n\nob sich die Strafkammer dieses erheblich milderen Strafrahmens im Falle des § 157 StGB bewusst gewesen ist, kann\nder Strafausspruch gegen den Angeklagten nicht bestehenbleiben.\n\nBei der neuen Straffestsetzung wird Gelegenheit sein,\ndie Gründe im einzelnen näher klarzustellen, die dazu bestimmen, dem Angeklagten den Eidesnotstand zuzubilligen.:\nHierbei wird insbesondere auch zu klären sein, ob und inwieweit der Angeklagte an der Vortat als Teilnehmer oder\nHehler beteiligt gewesen oder dessen verdächtigt ist und\nob auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen der Strafmilderung bestehen. Bei der Bemessung der Strafe im basonderen\nkann weiter die Frage Bedeutung gewinnen, ob der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, in der er den\nMeineid geleistet hat, gemäss § 55 StPO belehrt worden ist\noder nicht. Die Feststellungen hierüber wären gegebenenfalls auch bei der Entscheidung üher die Frage der Zubilligung mildernder Umstände zu berücksichtigen.\n\n.\nne De ET a En .\n\nDe x N\n.\n\n€\n\nwin SENT ur . 17% EI BEE 2 727 2 Eee 225 Erz wo. * »e-\n’ . . . .. [2 ° ‘ ”\n\n\"im Falle der Belehrung die Zeugen möglicherweise die Aus-\n‚kusift auf die Fragen überhaupt verweigert hätten, die sie\n\n3.) Die Angeklagten Helga MB, geborene Ci, und ihr\nEhemann Hans-Helmut WEB haben ihre Revision zulässig auf\ndas Strafmaß beschränkt. Verfahrensrechtlich machen sie\ngeltend, die Strafkammer habe ihrer gesetzlichen Aufklärung\npflicht nicht genügt. Es hätte festgestellt werden müssen,\nob sie als Zeugen in dem Vorprozess von dem Richter über\nihr Aussageverweigerungsrecht gemäss § 55 StPO belehrt\nworden sind oder nicht; in Wirklichkeit sei dies nicht ge-.\nschehen.\n\nDiese Verfahrensrüge der Revision greift durch. Denn\ndie Zubilligung des Eidesnotstandes gemiss $ '157 StGB und\ndie gleichzeitige Milderung des Strafreamens auf Grund der\nBejahung mildernder Umstände im Sinne des § 154 Abs 2.StGB.\nschliessen nicht aus, dass der Tatrichter den etwaigen Mangel einer solchen gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung des\nZeugen nach § 55 StPO noch daneben als selbständigen Strafmilderungegrund zugunsten des dann des Meineids angeklagten\nZeugen in Betracht zieht. Dieser Gesichtspunkt wird durch\ndie Anwendung des $.157 StGB nicht ohne weiteres aufgezehrt\nund von der Zubilligung mildernder Umstände im allgemeinen\nnur dann, wenn er zu deren Rechtfertigung schon herangezogen\nworden ist. Daher wird auch in Betracht kommen können, dass\n\nohhe die Belehrung unrichtig beantwortet haben.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhsndlung ist die Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände gegebenenfalls zweifelsfrei in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu\nbringen (§ 267 Abe 3 StPO). Es muss alsdenn aus dem Urteil\nerkennbar sein, dass sich die Strafkammer bewusst gewesen\nist, dass sowohl die Strafmilderung des § 157 StGB als auch\ndie Milderung auf Grund § 154 Abs 2 StGB Platz greifen, Bel\nder Strafzumessung ist also diesen verschiedenen Gesichts-\n\nTf\n\npunkten der Strafmilderung Rechnung zu tragen, und aus\ndem Urteil muss sich ergeben, dass dies nicht übersehen\nworden ist.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner\n\nRL rn ie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/2-str-250-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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