{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-14_2_StR_288_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-14","aktenzeichen":"2 StR 288/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2058037 7\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz I (EEE zu: TIGER\nbei NEM geboren am EEE. 1920 in Weg,\n\nwegen Betruges und Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. Keim\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wi in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 24. Februar 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nAL\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in zwei Fällen und\nwegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und 200 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft wurde ihm auf die Strafe angerechnet. Die Vollstreckung der hiernach noch verbleibenden Gefängnisstrafe hat die Strafkammer auf die Dauer von fünf\nJahren zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfoig.\n\n1.) Der Angeklagte erhielt 3.000 DM zum Ankauf eines\nDKW-Wagens, von dem er erklärt hatte, dass er ihn an der\nHand habe. Er kaufte jedoch einen anderen gebrauchten Wagen, der ihn unwiderlegt mit Reparatur 2.000 DM kostete,\nund bot diesen seinem Auftraggeber an. Dieser lehnte ab und\nbestand auf Lieferung eines höherwertigen Wagens oder Rückgabe des Geldes; j\n\nIm Laufe der Zeit zahlte der Angeklagte 1.600 DM an\nseinen Auftraggeber zurück. Nach den Ausführungen des Urteils hat er das restliche Geld in seinem Geschäft verbraucht. .\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts nimmt die Strafkammer\nan, dass der Angeklagte verpflichtet war, den 2.000 DM übersteigenden Betrag von 1.000 DM, den er für den Ankauf des\nDKW-Wagens erhalten hatte, an seinen Auftraggeber zurückzuzahlen. Mit der Verwendung dieses Geldes in seinem Geschäft\nhabe er sich der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig\ngemacht. Er habe die auf Grund eines Auftrags ihm einge-\n\nräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht, indem er die 1.000 DM nicht abgeliefert, sondern\nfür eigene Zwecke verwandt habe, obgleich er gewusst habe,\ndass er dieses Geld abführen musste und nicht für sich ver-\n\nwenden durfte.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die Strafkammer mit Recht\nden Missbrauchstatbestand der Untreue ihrem Urteil zugrunde\nlegt. Auf jeden Fall sind nach dem Sachverhalt auch die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes nachgewiesen. Denn die\nRechtspflicht des Angeklagten aus dem Auftragsverhältnis\nging dahin, das ihm behändigte Geld, die 3.000 DM, bestimmung\ngemäss. zu verwenden. Es handelte sich dabei also nicht lediglich um eine Kaufpreisvorauszahlung. Vielmehr hatte der Angeklagte das Geld mit der Auflage erhalten, es nur zu einem\nnäher bezeichneten Ankauf zu verwenden. Damit stand. er in\neinem ganz bestimmten Treueverhältnis zu seinem Auftraggeber.\nDie ihm dadurch obliegende Pflicht hat er durch sein Verhalten\nverletzt (vgl RGSt 77, 193). Denn er verwandte das Geld zum\nTeil für sich zu geschäftlichen Zwecken. Durch nachträgliche\nWiedergutmachung des angerichteten Schadens, durch Rückzahlun\ndie er im Laufe der Zeit leistete, ist der Tatbestand der von\nihm vollendeten Untreue nicht berührt. Hiernach kann zu diese\nFall der Verurteilung des Angeklagten die Revision keinen Erfolg haben.\n\n2.) Die Annahme eines Betrugs zum Nachteile der Zeugin L\nbegegnes ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken\nZwar wusste die Zeugin, dass der Angeklagte sich in wirtschaft\nlichen Schwierigkeiten befand, und unterschrieb trotzdem die\nKredit- und Vertragsbedingungen der Bank über 1.000 DM, wobei\nsie auch noch eine Schuld des Angeklagten gegenüber der Bank\nin Höhe von 1.200 DM. übernahm. Das Gericht hält auf Grund\nsciner Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung jedoch für\nerwiesen, dass sie über die hohe Schuldenlast des Angeklagten nicht unterrichtet war und von seinen grossen monatlichen\n\nML\n-4-\n\nVerpflichtungen nichts wusste. Zudem stellt die Strafkammer\nfest, dass der Angeklagte seinerseits gewusst hat, seinen\nVerpflichtungen zur Zurückzahlung des Kredits bei seiner\nfinanziellen Lage nicht nachkommen zu können. Gegen die Folgerung des Gerichts,- dass er deshalb mit seinen vertraglichen\n\nZusicherungen über die Rückzahlung des Kredits durch ihn der\nZeugin vorgespiegelt hat, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Schuldner zu sein, während dies in Wirklichkeit nicht\nzutraf, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daher ist nach\ndem Sachverhalt des Urteils der Tatbestand des Betrugs rechtlich fehlerfrei dargetan. Denn es ist festgestellt, dass sich\ndie Zeugin bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht für den\nAngeklagten verpflichtet hätte.\n\n3.) Auch der Betrug zum Nachteile des Zeugen He ist nach\ndem Sachverhalt des Urteils sowohl nach den äusseren als auch\nnach den inneren Merkmalen rechtlich einwandfrei erwiesen.\nInsoweit ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha Menges -\n\nKan nn mann nn nn nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-14/2-str-288-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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