{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-11_2_StR_472_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"2 StR 472/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 2.548 ara’sa nn\n2258 028\n\nIm Namen aes Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Friseur Friedrich Wilheln S iin. aus\n\n5 Kr. WW, geboren am\n1905 in Bez. Fin, 2-.2t. einstweilen untergebracht, .\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Januar 1955,an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Arndt\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr . Zen\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter wen\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aurich vom 16.September 1954 wird\nverworfen. \\\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nal\n\n..\n\nGründe\n\nDas angefochtene Urteil ordnet auf Grund des § 42 vb\nStGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt an. Die Strafkammer hat festgestellt,\ndass der Beschuldigte mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen\nhat. Auf Grund der Beweisaufnahme ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die öffentliche Sicherheit seine\nUnterbringung erfordert. „ie kevision des Angeklagten\nrügt Verletzung des § 42 b StGB. Sie ist der Auffassung, dass die von der Strafkammer festgestellten Vorgänge im Zusammenhang mit dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Ausführungen das Gericht seiner\nEntscheidung zugrunde legt, und die Beurteilung der\nSersönlichkeit des Beschuldigten nicht die Annahme\ndes Gerichts begründen können, er werue auch in Zukunft\nso erheblich die öffentliche Sicherheit bedrohen, daß\ndie Voraussetzungen des § 42 b StB zu bejahen seien;\ndie Strafkammer nehme eine blosse dahingehende Wahrscheinlichkeit an, die nicht ausreiche, um diesen weitgehenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten zu rechtfertigen.\n\nNach der Rechtsprechung muss eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass von dem Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr für die Öffentliche Sicherbeit ausgeht, damit seine Unterbringung erfolgen kann.\nDies setzt voraus, dass erhebliche Störungen der Rechtsordnung von ihm zu erwarten sind. Von Bedeutung für\ndiese Prüfung sind auch die früheren Straftaten des\nBeschuldigten, ihre Art, ihre Tragweite sowie die Beweggründe, die zu ihnen geführt haben. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher grundsätzlich das frühere und\n\ndas gegenwärtige Verhalten des Beschuldigten zu prüfen, weil dadurch erst in der Regel die Klärung erzielt werden kann, die erforderlich ist, um eine Beurteilung in der bezeichneten Hinsicht angemessen vorzunehmen.\n\nZutreffend macht die Revision geltend, dass die\nFrage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\neines Zurechnungsunfähigen erfordert, mit Rücksicht\nauf die Schwere des Eingriffs in seine persönliche\nFreiheit besonders sorgfältig zu prüfen ist. Das hat\ndie Strafkammer nicht verkannt. Sie kommt nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass bei der Geisteskrankheit des Beschuldigten stets auch in Zukunft mit\nStraftaten durch ihn zu reehnen ist, und zwar auch\nsolchen, die schwerere Folgen haben. Denn das typische\nseiner Geisteskrankheit bestehe gerade darin, dass\ner sich oft von völlig anormalen und absurden Motiven\nleiten lasse, und dass er daher auch seine auf Totschlag von Kindern gerichteten Jrohungen wahrmachen\nkönne.\n\nDie Urteilsgründe in ihrem Zusammenhalt ergeben auch,\nsass die Strafkammer berücksichtigt hat, eine Unterbringung dann nicht vornehmen zu können, wenn die Allgemeinheit vor dem Beschuldigten in anderer Weise ausreichend\ngesichert ist. Sie ist sich erkennbar bewußt gewesen, .\ndass die Unterbringung in einer Anstalt gemäss § 42 b StGB\ndie einzig mögliche Art der notwendigen und ausreichenden\nSicherung. sein muss, um sie anordnen zu können, und dass\nes keine andere Sicherungsmassnahme geben darf, die ausreichende Gewähr für den Schutz der Allgemeinheit bietet\n{RGSt 69,12,135 BGH in NJW 51,450). Denn sie geht ausdrücklich von der Voraussetzung aus, dass die öffentliche\n\nSicherheit die Anor&nung der Unterbringung erfordert. Sie\nbejaht bei der Geisteskrankheit des Beschuldigten die\n\n7\n\n- u.-\n\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil er leicht in\n‘Situationen geraten kann, in denen ihn keine Vernunft zurückhält. Allerdings wird im Urteil in diesem Zusammenhange\nausgesprochen, dass nach Ansicht des Sachverständigen nicht\nunbedingt mit Sicherheit oder auch wit bestimmter Wahrscheinlichkeit behauptet werden könne, dass der Beschuldigte wieder Straftaten dem äusseren Sachverhalt nach begehen werde.\nDoch wird die grosse Gefahr hervorgehoben, daß dies der\nFall sein wird. Die Strafkammer kommt auf Grund dieser\nihrer Feststellungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen\nder Unterbringung zu bejahen, weil die Begehung an sich\nstrafbarer und nicht unerheblicher Handlungen von dem Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch\ndaraus ergibt sich, dass sie mit der erforderlichen Sorgfalt\ndie Notwendigkeit der Unterbringung geprüft hat.\n\nDie Revision des Beschuldigten kann somit keinen Erfolg\nhaben, da auch im übrigen kein durchgreifender Rechtsfehler\ndes Urteils erkennbar geworden ist.\n\ndr.Moericke Dr.Dotterweich Werner\nDr.ärndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/2-str-472-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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