{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-11_2_StR_463_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"2 StR 463/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"T’o\n\n2 StR 4653/54\n\nInNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den Hausangestellten Friedrich C Een au.\n\nDein. C EEE, zeboren am ie 1895 ir NEE\nGEEREEEEn, Kreis Te zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Moericke\n\" als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. \"Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. TOmmismmEm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WeEEEEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird‘ -das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bonn vom 9. Juli: 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n70\n\nGründe:\n\n-\n\nDas Landgericht hat den Angeklägten wegen mehrerer vollendeter und versuchter Verbrechen nach § 175 a Abs 1 Nr 3 StGB\nverurteilt. Seine Revision ist begründet. Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO greift durch.\n\nWie die Revision vorträgt und die Gegenerklärung der\nStaatsanwaltschaft bestätigt, ist dem Angeklagten die Anklageschrift mit dem Hinweis zugestellt worden, dass gemäss § 140\nAbs 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers unter anderem\nnotwendig sei, \"wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur\nwegen Rückfalls Verbrechen ist, und die Staatsanwaltschaft\noder Sie (der Angeklagte) die Bestellung eines Verteidigers\nbeantragen\". Das beanstandet mit Recht die Revision; denn\nnach § 140 Abs 3 StPO ist der Angeklagte im Falle des Abs 1\nNr 2 auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu\nbeantragen, hinzuweisen. Statt dessen hat die Staatsanwaltschaft dem offenbar völlig rechtsunkundigen Angeklagten zu\nprüfen überlassen, ob § 140 Abs 1 Nr 2 StPO zutreffe. Der\nHinweis ist daher nicht wirksam, der Angeklagte hat sein\nAntragsrecht nicht verloren (BGHSt 6, 140).\n\nDa sich nicht ausschliessen lässt, dass der Angeklagte bei richtigem Hinweis von seinem Recht Gebrauch\ngemacht und die Mitwirkung eines Verteidigers das Ergebnis beeinflußt hätte, ist das Urteil aufzuheben.\n\nIn sachlicher Hinsicht bestünden gegen das Urteil\nnach den bisherigen Feststellungen keine Bedenken.\n\nDr. Moericke . Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/2-str-463-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/2-str-463-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.706529+00:00"}}