{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-11_2_StR_328_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"2 StR 328/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 Sin 328/54. 2258 09 q\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. Harry Gustav EP von\nH WE aus DO, geboren am EEE 1901 in\nSiEEmB.Krs. Veiiuii,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Koericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. Keim»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WiEEmn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 7. April 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\nPR on\n\nTaaıe,\n‘ neZ, pr DI\n\nSie ‘ sn\n\n-2_\n\nGründe:\n\nnn tn nn ut nt nt\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats\n(§ 356 Abs 1 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie\nführt zur Aufhebung des Urteils; \"\n\nI. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen (§ 338 Ziff 1 StPO) ist begründet:\n\nAls beisitzender Richter hat in .der Hauptverhandlung Amtsgerichtsrat z.Wv.b.R. Dr. Plath mitgewirkt. Er\nwar Litglied der dritten Zivilkammer. Die Geschäftsverteilung für das Jahr 1954 bestimmte für die Vertretung\nin den Strafkammern:\n\n\",.. die beisitzenden Richter der Grossen Strafkamnern\nwerden in erster Linie durch die Beisitzer derselben\nKammer, in zweiter Linie durch die Beisitzer der anderen Grossen Strafkanmern, in dritter Linie durch\n\ndie Beisitzer der Zivilkammern vertreten. Die Reihenfolge bestimmt sich jeweils nach dem Dienstalter\n(evtl. Lebensalter), beginnend mit dem jüngsten Beisitzer.\"\n\nDie Revision behauptet, die nach diesem Geschäftsverteilungsplan in erster Linie zu Vertretern berufenen Richter\nseien ohne Grund übergangen worden; sie seien. nicht verhindert gewesen. Nach der dienstlichen Äusserung des Landgerichtspräsidenten lässt sich nicht mehr feststellen, ob\ndie dem Amtsgerichtsrat Dr. Plath nach der Geschäftsverteilung vorgehenden Richter tatsächlich verhindert waren.\n\nDer Senat sieht unter diesen Umständen als erwiesen an,\n\n- 3 -\n\ndass ein Fall der Behinderung der in erster Linie berufenen\nVertreter —- insbesondere der Mitglieder der anderen Strafkammern - nicht vorlag.\n\nUnmissverständlich teilt der hier massgebliche Geschäftsverteilungsplan die Vertreter in drei Gruppen ein\n(\"in erster ... zweiter ... dritter Linie\"). Das ist nur\nso zu verstehen, dass Richter einer späteren Gruppe erst\ndann zur Mitwirkung berufen sein sollen, wenn die Richter\nder vorhergehenden Gruppe verhindert sind. Amtsgerichtsrat\nDr. Plath gehörte zur letzten Gruppe. Da - wie bereits\ndargelegt — ihm vorgehende Richter nicht verhindert waren,\nwar er auch nicht berufen, an der Entscheidung der Sache\nmitzuwirken.\n\nDas Urteil muss schon wegen dieses Verfahrensmangels.\naufgehoben werden. Es braucht daher auf die weiteren Verfahrensrügen, die im übrigen unbegründet sind, nicht eingegangen zu werden:\n\nIl. Für die erneute Hauptverhandlung ist in sachlicher\nHinsicht auf folgendes hinzuweisen:\n\nDie Verurteilung wegen Parteiverrats (§ 356 StGB)\nsetzt voraus, dass der Anwalt zwei verschiedenen Parteien\n\"in derselben Rechtssache\" pflichtwidrig gedient hat.\n\nAls Rechtssache ist dabei der Kreis der Rechtsinteressen\nanzusehen, die der Auftraggeber dem Anwalt durch den\n\nAuftrag anvertraut hat (R6St 71, 231 ‚’234/). Ent-\n\nscheidend ist daher die Frage, wieweit sich nach dem “illen\n\n\"des Auftraggebers die anwaltliche Treuepflicht erstrecken\n\nsollte. Unter diesem Gesichtspunkt sind - wie schon das\nReichsgericht hervorgehoben hat (RGSt 66, 103) - Fälle\ndenkbar, in denen mit der Erledigung eines bestimmten\nAuftrages auch sein Gegenstand, d.h. die betreffende\nRechtssache zu bestehen aufhört. Im vorliegenden Falle\nergeben die bisherigen Feststellungen nicht, ob der Auf-\n\ntrag lediglich dahin ging, einen bereits formlos abgeschlossenen \"Schuldanerkenntnis- und Sicherungsübereignungsvertrag\" in eine schriftliche Form zu fassen, oder\nob der Angeklagte beauftragt war, die beiden Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Ansprüchen hinsichtlich des\nerst beabsichtigten Vertragsschlusses sachlich zu beraten.\nDie Umstände des Falles lassen beide Möglichkeiten offen.\nSollte sich der Auftrag darauf beschränkt haben, den bereits\nfeststehenden Vertra;sinhalt nur schriftlich niederzulegen,\nso betraf der spätere kechtsstreit zwischen den Vertragsparteien nicht diejenige Rechtssache im Sinne des § 356\nStGB, mit der der Angeklagte früher befasst gewesen war.\n\n„atte der Angeklagte dagegen die Vertragsparteien\nIo und Dr. SEE auch sachlich wegen der Vertragsansprüche beraten, so kommt es - wie das Landgericht richtig\nerkannt hat - auf die Frage der Pflichtwidriekeit an. Sie\nbeurteilt sich nach § 37 Abs 1 Ziff 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone und setzt voraus, dass der\nAngeklagte bereits Dr. SE im entgegengesetzten Interesse\nRechtsrat erteilt hatte. Nach den bisherigen Festtellungen war das nicht der Fall. Das Landgericht sieht nämlich\nals erwiesen an, dass dem Angeklagten der Auftrag hinsichtlich des Schuldanerkenntnis- und Sicherungsübereignungsvertrages von beiden Vertragsparteien ge meinsam\nerteilt war. War der Angeklagte hiernach bei den Vertragsverhandlungen auftragsgemäss gar nicht Vertreter einseitiger\nParteiinteressen, sondern unparteiischer Xittler, so war\nihm auch nicht untersagt, später die eine der beiden Parteien gegen die andere in derselben Angelegenheit zu vertreten (IK 6.,'7. Aufl § 356 Anm 7; Friedlaender RAO 3. zufl\n§ 31 II B 2). Auf die Frage, ob ein solches Verhalten nach\nstandesrechtlichen Gesichtspunkten billigenswert ist,\n\nkommt es hier nicht an.\n\n-5-.\n\nAnders ist die Sache jedoch dann zu beurteilen, wenn\nzwischen dem Angeklagten und Dr. SB ein über den Auftrag\nzum Vertragsentwurf hinausgehendes Treueverhältnis (vgl RGSt6&&,\n103) zustandegekommen war, durch welches der Angeklagte auch\nin die sachlichrechtlichen Verhältnisse an der Praxiseinrichtung eingeweiht worden war. Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, dass Dr. SCHE von Angeklagten darüber\nberaten worden ist, wie die Unterhaltsansprüche der Ehefrau\nSCHE zweckmässig abgewehrt werden könnten. Sollte in diesem\nZusammenhang auch die Frage der Sicherstellung der Praxiseinrichtung erörtert worden sein, so war der Angeklagte allerdings\nverpflichtet, aus dies em Grunde in dem späteren sechts-\n. streit zwischen Js und Dr. SEHE seine Mitwirkung zugunsten Jos zu versagen, da die Frage des \"Scheinvertrages\" unlösbar mit der Frage des mit der Übereignung wirklich\nbeabsichtigten Zweckes zusammenhing. Das Landgericht wird den\nSachverhalt daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu klären\nhaben.\n\nDer Senat hat die Sache nach dem Antrage des Verteidigers\nan das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.\n\nDr. Moericke u Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/2-str-328-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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