{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-11_2_StR_230_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"2 StR 230/54","doktyp":null,"leitsatz":"Wer als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer vorsätzlich uneidlich\nfalsch aussagt und sich dadurch eines\nfortgesetzten Vergehens der falschen\nuneidlichen Aussage schuldig macht.\nist, wenn er in demselben Verfahren\nin einer späteren Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer seine Aussage wiederholt und beschwört, nur wegen Meineids\nzu bestrafen (Weiterbildung von BGHSt\n\nII. Gesetz: StGB | 79; StFG 1949 § 2 Abs 2,\nStPO §§ 460, 462\n\nRechtssatzs Bei bedingtem Straferlass nach § 2 Abs 2\nStFG 1949 ist die Strafe unter auflösender Bedingung erlassen, Ob der Erlass\ndurch eine spätere Verurteilung hinfällig\nwird, hat die Vollstreckungsbehörde oder\ndas zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung berufene Gericht zu entscheiden. Die Bildung einer\nGesamtstrafe unter Heranziehung der bedingt erlassenen Strafe ist daher nur\nnachträglich in dem Verfahren nach § 460,\n462 StPO möglich.","text_plain":"2258 003\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung, !\n\nI. Gesetze StGB 88 153, 154\n\nRechtssatz: Wer als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer vorsätzlich uneidlich\nfalsch aussagt und sich dadurch eines\nfortgesetzten Vergehens der falschen\nuneidlichen Aussage schuldig macht.\nist, wenn er in demselben Verfahren\nin einer späteren Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer seine Aussage wiederholt und beschwört, nur wegen Meineids\nzu bestrafen (Weiterbildung von BGHSt\n\nII. Gesetz: StGB | 79; StFG 1949 § 2 Abs 2,\nStPO §§ 460, 462\n\nRechtssatzs Bei bedingtem Straferlass nach § 2 Abs 2\nStFG 1949 ist die Strafe unter auflösender Bedingung erlassen, Ob der Erlass\ndurch eine spätere Verurteilung hinfällig\nwird, hat die Vollstreckungsbehörde oder\ndas zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung berufene Gericht zu entscheiden. Die Bildung einer\nGesamtstrafe unter Heranziehung der bedingt erlassenen Strafe ist daher nur\nnachträglich in dem Verfahren nach § 460,\n462 StPO möglich.\n\nAktenzeichen: 2 StR 230/54\nUrteil des BGH v. 11. Januar 1955 LG Bremen\n\nF\n\n2_StR. 230/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Tori R EEE ch. Weile aus DU,\ngeboren am EEE: 1890 in 1m c EEEN,\n\nwegen Anstiftung zum Neineid u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Wim\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLendgerichts in Bremen vom 21. Dezember 1955\n\n1. dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt ist, .\n\n2. im Strafausspruch und .. Gesamtstrafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPYO\n\nng\n\nGegen die Angeklagte war im Jahre 1949 ein Verfahren\nwegen Kuppelei anhängig. Sie war beschuldigt,u.a. die Hausgehilfin Ursula Kr@ff® verkuppelt und es ihr erlaubt zu haben,\nin ihrem Hause \"Wp StB Nr 4\" mit Amerikänern geschlechtlich zu’verkehren. Da sie damit’ rechnete, dass Ursula Kr\nals Zeugin vernommen werde, redete sie ihr zu, bei einer\nVernehmung wahrheitswidrig auszusagen, dass sie nie in der\nWohnung der Angeklagten mit Amerikanern geschlechtlich verkehrt habe. Sie wollte, dass Ursula Kr® die falsche Aussage im Falle ihrer Vereidigung auch beschwöre. Diese beschloss\nauf Grund des Zuredens, die Angeklagte nicht \"hereinzureissen\"\nund entsprechend auszusagen. Am 18. Februar 1949 bekundete sie\nvor dem £Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen, dass sie\nzwar mit Amerikanern, die bei Rem zu Besuch waren, geschlechtlich verkehrt habe, aber nicht im Hause der Rein,\nsondern in ihrem Zimmer in der S@Bstrasse 3. Die Aussage war unwahr. Kr@® wurde nicht vereidigt. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts in Bremen gegen äie Angeklagte RO an 12. Juli 1949 wiederholte sie\nihre falsche Aussage. Sie blieb wieder unvereidigt. Nachdem\ndiese Hauptverhandlung offenbar ausgesetzt woräüen war, wurde sie in der neuen Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949\nwiederum als Zeugin gehört. Auch hier blieb sie bei ihrer\nunwahren Darstellung, dass sie nicht im Hause der Rem,\nsondern in ihrem Zimmer in der Strasse mit Amerikanern geschlechtlich verkehrt habe, und beschwor nun ihre\nAussage»\n\nDie Strafkammer hat angenommen, dass Ursula Kr\nsich durch die falsche uneidliche Aussage vom 18. Februar\nund 12. Juli 1949 eines fortgesetzten Vergehens nach\n\n-_...\nna\n\nrt\n\n§ 153 StGB schuldig gemacht habe. Sie hat insoweit das\nVerfahren auf Grund des Gesetzes über Gewährung von\nStraffreiheit vom 31. Dezember 1949 eingestellt. We-\n\ngen der Aussage am 16. Dezember 1949 hat sie Ursula\nKr@® wegen Meineiäds verurteilt. Die Strafkammer hat die\nAngeklagte wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit\nAnstiftung zu einer fortgesetzten falschen uneidlichen\nAussage verurteilt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zym Teil begründet.\n\nDie Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Revision\nmeint, die Strafkammer habe zur Klärung der Widersprüche\nbei der Beschreibung der Räumlichkeiten eine Ortsbesichtigung vornehmen müssen. Einen Antrag auf Vornahme eines\nAugenscheins hat nach der Sitzungsniederschrift die Angeklagte nicht gestellt. Das Urteil lässt keine Widersprüche der bezeichneten Art erkennen. Das Gericht hat\nden Angaben der Kr@® Glauben geschenkt, demnach auch, soweit sie sich auf die Örtlichkeit erstrecken. Es ist hiernach nicht ersichtlich, dass die Umstände zur weiteren\nAufklärung in dieser Richtung und zur Vornahme eines Augenscheins drängten. Soweit im übrigen die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, führt sie nicht an,\nwelche weiteren Beweismittel die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. Die Rüge ist\ndaher nicht ordnungsmässig erhoben (BCHSt 2, 168).\n\nMit ihren Ausführungen zur Sachbeschwerde wendet sich\ndie Revision unzulässigerweise nur gegen die tatsächlichen\nFeststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die\n\ngegen keine Denkgesetze verstösst und keine Widersprüche\nzeigt:\n\nBedenken begegnet jedoch die rechtliche Würdigung.\n\nDas Urteil stellt fest, dass die. Angeklagte in dem\ngegen sie wegen Kuppelei anhängigen Strafverfahren die\nHausgehilfin Kris überredete, als Zeugin unwahrerweise zu bekunden, nie in der Wohnung der Angeklagten mit Amerikanern geschlechtlich verkehrt zu haben. Kr sagte dementsprechend im Ermittlungsverfahren am 18. Februar 1949 vor\ndem Amtsgericht, in der ersten Hauptverhandlung am 12. Ju-\n-i 1949 und auch in der zweiten Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 vor der Strafkammer des Landgerichts in Bremen\nals Zeugin falsch aus. Sie wurde nur in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 vereidigt. Die Strafkammer ist\nüberzeugt, Ursula Kr habe ihre falschen Aussagen vor\nGericht auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gemacht. Sie würdigt deshalb die beiden uneidlichen felschen\nAussagen am 18. Februar und 12. Juli 1949 als eine fortgesetzte Tat. Sie verneint jedoch einen Fortsetzungszusammenhang mit dem Meineid am 16. Dezember 1949, weil mehrere in\nsick abgeschlossene und insoweit voneinander getrennte Aussagen vorlägen und es an der Gleichartigkeit der einzelnen\nAusführungshandlungen fehle: Sie nimmt daher eine Anstiftung\nder Angeklagten zur fortgesetzten uneidlichen falschen Aussage in Tateinheit mit Anstiftung zum Meineid an. Dem ist\nnicht beizutreten.\n\nEs ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof, auf\ndessen Rechtsprechung sich das Urteil beruft, den Meineid\nnicht lediglich als erschwerte Form der falschen Aussage,\nsondern als Straftat eigener Art bewertet, deshalb die\nMöglichkeit eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Mein-\n\nnum\non nr iur sans\nD\n\n„mi >» un Be ee , U, . L . 3, . Bez 28 “\n. z a Ze 22° 63 ” ’\n\neid und nachfolgender falscher uneidlicher Aussage sowie\numgekehrt verneint, vielmehr in diesem Falle zwei selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB annimmt (BGHSt 1,\n380; 2, 233). Tatmehrheit liegt jedoch nur vor, wenn zwei\ngetrennte Aussagen gemacht wurden, von denen eine unbeeidigt blieb, die andere beschworen wurde. Dass solche getre\nte Aussagen vorliegen, hat der 5. Strafsenat des Bundes- _\ngerichtshofs in Ergänzung der angeführten Rechtsauffassung\njedoch damn verneint, wenn in demselben Verfahren ein\nZeuge in einem oder mehreren Terminen, sofern sie insgesamt betrachtet eine einheitliche Vernehmung bilden, zunächst eine falsche Aussage uneidlich macht und sie schlies\nlich beschwört,. In einem solchen Falle gehe die vorsätzliche falsche Aussage in dem Meineid aufund könne nicht mehr\nGegenstand einer gesonderten rechtlichen Würdigung unter\ndem Gesichtspunkt des § 153 StGB sein. Ohne Bedeutung sei\nhierbei, ob der Täter schon von vornherein entschlossen\nwar, die falsche Aussage unter Umständen auch zu beeiden,\noder ob er den Entschluss der Eidesleistung erst nach Erstattung der falschen Aussage fasste (BEHSt 4, 244 /2477;\n\n5, 44):\n\nDieser Rechtsauffassung tritt der Senat bei. Hiernach .\ngeht im vorliegenden Falle die uneidliche falsche Aussage\nin der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 12. Juli\n1949 in dem in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949\ngeleisteten keineid auf. Die Aussage vom 12. Juli 1949\nist aber ein Teil des von der Strafkammer zutreffend angenommenen fortgesetzten Vergehens nach § 153 StGB. Dies\nhat zur Folge, dass die ganze fortgesetzte Handlung, die\nim rechtlichen Sinne nur eine Tat ist, demnach auch der\nin der falschen uneidlichen Aussage vor dem Ermittlungsrichter am 18. Juli 1949 bestehende Teilakt in dem Meineid aufgeht; sie scheidet insgesamt als selbständige, einer geson-\n\nF\n\nderten rechtlichen Beurteilung fähige Tat aus. Ohne\nrechtliche Bedeutung ist es dabei, dass der eine Teilakt, die Aussage vom 18. Februar 1949, in dem Ermittlungsverfahren begangen ist.\n\nDie frühere Mitangeklagte Krb hat sich somit nur\neines Meineides schuldig: gemacht. Die Angeklagte war daher\nnu» wegen Anstiftung zum Meineid zu verurteilen.\n\nDas Revisionsgericht kann den Urteilsausspruch von\nsich aus ändern. Für die Verurteilung der früheren Mitangellagten Kr ist dies ohne Bedeutung, da die Strafkemmer sie nur wegen Meineides verurteilt hat.\n\nRechtlichen Bedenken. begegnet auch die Bildung einer\nGesamtstrafe. oo\n\nDie Angeklagte wer durch Urteil des Landgerichts in\nBremen vom 16. Degember 1949 wegen Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Mit\nBeschluss vom 4. Mai 1950 hat das Landgericht sodenn die\nStrafe nach § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Gewährung von Straf-\n?reiheit vom 531. Dezember 1949 erlassen unter der Bedingung,\ndass dje Angeklagte nicht binnen eines Zeitraumes von drei\nJahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein\nvorsätzliches Vergehen verübt, und dabei festgestellt, dass\ndie Angeklagte nicht aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Mit dieser Strafe und der in vorliegender Sache ausgesprochenen Gefängnisstrafe- von einem Jahr\nhat die Strafkammer eine Gesamtstrafe gebildet und hierzu\n\nausgeführt, dass die Tat erst nach dem Stichtag,dem 15. Septem-\n\nber 1949, begangen sei, da der Meineid erst am 16. Dezember\n1949 geleistet wurde, und der Straferlass damit hinfällig\nsei»\n\nF\n»\n.\n4\n\nb\nRi\n1\n!\n\nLaut ei‘\n\nrg\n® m.\n\n—;\n.\n\n6\n\nEn dal Rn SS Pace\n\nbe\n\nzuom-\n\nzu\n\nEn en a\n\nEr\n\nun\n“rn.\n\n2m\n\nx\n.-\n\n- 1 -\n\nDie Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt\nvoraus, dass bei der Urteilsfällung die früher erkannte\nStrafe noch nicht verbüsst, verjährt oder erlassen ist:\n\nNach § 2 Abs 2 StFG 1949 werden noch nicht verbüsste Strafen bis’ zu einem Jahr erlassen unter der Bedingung, dass\nder Täter nicht binnen eines Zeitraumes von drei Jahren\nseit 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen verübt und nicht aus Grausamkeit, aus ehrl.oser\nGesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Diese Bedingung,\nist, wie sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt,\nauflösender und nicht, wie bei Gewährung eines Straferlasses auf Grund einer Gnadenordnung, aufschiebender Natur\n(Brandstetter StFE § 2 Anm 20 ff, 59 ff; OLG Hamm in JMB\n\nNRW 1952 S 35). Es ist dies auch für die entsprechenden Bestimmungen früherer Straffreiheitsgesetze anerkannt worden,\nso für den bedingten Erlass der Straffreiheitsgesetze von\n1918 (RGB1 S 1393 und 1415), von 1936(RGB1 I S 378) und von\n1938 (R@B1 I S 433)» Dies hat zur Folge, dass die Strafe bereits mit Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes am 31. De\nsember 1949 erlassen war. Zur Feststellung aber, ob. die auflösende Bedingung eingetreten und der gewährte Erlass hinfällig geworden ist, ist die Strafkammer im vorliegenden\nVerfahren nicht zuständig (R6St 53, 116, 250; Schäfer\n\nStFG 1958, S 38).\n\n§ 2 Abs 2 StFG bringt kein Verfahrens-, sondern ein\nVollstreckungshindernis. Die Prüfung, ob ein bedingter\nStraferlass hinfällig geworden ist, obliegt daher der Vollstreckungsbehörde und unter Umständen dem zur Entscheidung\nüber die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach §§ 458,\n462 StPO berufenen Gericht (RGSt 75, 371; BGH 1 StR 228/51\nvom 19. Juni 1951 in JZ 1951, 569; 4 StR 385/53 vom 29.\nOktober 1955). Der Einwand, es sei dies unzweckmässig,\nGe die Strafkammer die Verurteilung wegen der neuen Tat\nausspreche und daher der Eintritt der auflösenden Bedingung\n\noffenbar sei, greift nicht durch. Zweckmässigkeitserwägungen\nkönnen Zuständigkeitsbegrenzungen, die sich aus dem Wesen\nder Sache ergeben und dem Gesetze zu entnehmen sind, nicht\nentkräften. Es ist ein Unterschied, ob das erkennende Gericht eine Entscheidung zu treffen hat, die mit dem gegen\ndesUrteil gegebenen Rechtsmittel angreifbar ist, oder ob\n\ndie für die Vollstreckung bestimmte Stelle oder das hierfür zuständige Gericht entscheidet und das weitere Verfahren\nsich nach §§ 458 ff, 462 StPO richtet (BGH 1 StR 228/51).\nDie Strafksmmer kann daher im vorliegenden Falle die bedingt\nerlassene Strafe nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe heranziehen dies muss vielmehr dem nach §§ 460, 462 StPO vorgesehenen Verfahren und dem hierfür zuständigen Gericht überlassen bleiben (siehe auch RGBt 53, 116):\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr Amdt Menges\n\nty\ner m\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/2-str-230-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/2-str-230-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.638987+00:00"}}