{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-07_2_StR_300_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-07","aktenzeichen":"2 StR 300/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wann rer\nZu\n\n2258 024 2\n\n2_StR 300/54\n\nIm Namen des Velkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Weberin Margarethe Pf geb.\nru aus DE, geboren am 1930 in\nP\n\n(Pommern),\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. Keil\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n25. Januar 1954, soweit es die Angeklagte. Pf\n\nGE etrittt, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2 _\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte von der Anschuldigung der Anstiftung zum Meineid freigespro-\n\nchen.\n\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDie verheiratete Angeklagte hatte mehrfach mit dem\nKraftfahrer KAMM geschlechtlich verkehrt. In ihrem\nEhescheidungsstreit behauptete ihr Ehemann, sie habe\nmit KoiW® die Ehe gebrochen, und benannte diesen als\nZeugen. Die Angeklagte bestritt diese Behauptung. Bei\neiner Unterredung mit KeMM im Beisein seiner Frau\nerklärte sie, er könne die Wahrheit sagen, da zwischen\nihnen keine ehewidrigen Beziehungen bestanden hätten.\nKeil beschwor bei seiner Zeugenvernehmung am 30. Oktober 1952 in Gegenwart der Angeklagten wahrheitswidrig, daß er mit der Angeklagten nicht geschlechtlich.\nverkehrt habe. Er widerrief seinen Meineid alsbald, so\ndaß das Landgericht bei ihm von einer Strafe abgesehen\nhat.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Die Strafkammer hat nur geprüft, ob die Angeklagte Beihilfe zum\nMeineid durch Unterlassen, nicht aber geprüft, ob sie\n\nnicht Beihilfe durch tätiges. Handeln geleistet hat,\n\n“\n»fri>\n\n‘ bruch mit Kell bestritten und zu ihm in Gegenwart sei-\n\n.«\n&\n\nDie Angeklagte hatte im Scheidungsprozeß einen Ehe-\n\nner Frau gesagt, sie hätten doch keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten. Das Lafägericht mußte klären, ob\nihr Zusatz, er könne die Wahrheit sagen, daneben über-\n\nhaupt ernsthaft gemeint war. Kefii$ leistete den Meineid in erster Linie aus Furchtvor einem Zerwürfnis mit\nseiner Frau und aus Angst vor einer Bestrafung wegen\nEhebruchs. Das Verhalten der Angeklagten, die den Ehebruch bestritt, kann Kefiii jedoch in seinem Entschluß\nbestärkt haben, falls er die Einlassung der Angeklag- h\nten im Prozeß kannte und aus der späteren Unterredung\nentnahm, daß sie von ihm die Leistung eines Meineides\nerwarte und seinen Meineid decken werde. Das war zwar\nkeine Anstiftung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, doch konnte dieses Verhalten den verbrecherischen Willen des Kell vestärkt haben. Wollte die Angeklagte das, dann läge eine tätige Beihilfehandlung vor\n(BGHSt 2, 129). Mindestens konnte die Angeklagte dadurch\ndie Gefahr für Kell verstärkt haben. Schon die Ver--\ngrößerung einer Gefahr begründete aber für sie die Pflicht,\nden in ihrer Gegenwart geleisteten Meineid zu verhindern R\n(RGSt 74/38; BGHSt 3, 18). \\\n\nu\n\nPJ\n\nDas Landgericht hat diese Gesichtspunkte nicht erörtert, so daß das Urteil aufgehoben werden muß. Falls\ndas Landgericht in der neuen Verhandlung eine Schuld der\nAngeklagten bejaht, wird die Anwendbarkeit des Straffrei- !\nheitsgesetzes 1954 zu prüfen- sein. :\n\nv\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Moericke Werner Dr.Arndt\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/2-str-300-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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