{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-01-07_2_StR_297_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-07","aktenzeichen":"2 StR 297/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚In,\n\nw\n\nB\n>»; unrı . Ben »® “\n’ “u or, s\n. . . 1 81 6 . . -\nB\n. B\n\n2m 2258 027\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Dachdecker und Bauklempner Michael B EEE\n\nGE aus Pe bei KM dort geboren am dd\n1912, '\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Te\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 12. Februar .1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs\nim Falle Zn 3: verurteilt ist, und im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in vier Fällen,\nwegen Arrestbruchs in drei Fällen, wegen einfechen\nBankrotts und wegen fortgesetzter Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefüngnis verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts,\n\n1. Verfahrensreehtlich macht er geltend, die Bestimmung des § 244 StPO sei verletzt, weil den in dem Schriftsatz des Verteidigers vor der Hauptverhandlung gestellten\nBeweisamträgen nicht in vollem Umfang entsprochen worden\nsei. Das Gericht hätte die Verpflichtung gehabt, den\nSachverhalt durch Erhebung sämtlicher gebotenen Beweise\nweiter aufzuklären, wobei sich eine Klarstellung des\nSachverhalts im Sinne der Einlassung des Angeklagten hätte ergeben können,\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt nicht, daß die\n\nin dem bezeichneten Schriftsatz gestellten Beweisamträge\nvon dem Verteidiger in der Hauptverhandlung wiederholt\nworden sind. Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag kann aber übergangen werden, wenn er in der\nHauptverhandlung nicht erneut gestellt wird und besondere\nUmstände vorliegen, aus denen zu folgern ist, daß ein\nVerzicht vorliegt (vgl BGHSt 1, 286). Das ist hier der\nFall; denn nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten auf die Vernehmung weiterer Zeugen\nund die Stellung weiterer Anträge zur Beweisaufnahme ver-\n\nzichtet. Angeklagter und Verteidiger haben ferner erklärt,\ndaB sie die von ihnen gestellten Beweisamträge für erledigt betrachten. Die Beweisaufnahme ist daraufhin im allseitigen Einverständnis geschlossen worden. Unter diesen\nUmständen bleibt nur die Frage, ob jene, von dem Verteidiger in seinem Schriftsatz gestellten Beweisamträge,\nnicht vom Gericht zufolge der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Ans 2 StPO) als Anregungen zu weiterer Aufklärung von Amts wegen aufzugreifen waren. Das Urteil ergibt indessen keine Anhaltspunkte hierfür. Die Verfahrensrüge hat daher keinen Erfoig.\n\n2. Eine Verletzung des sachlichen Rechts sieht die\nRevision zunächst darin, daß der Sachverhalt, den die\nStrafkammer als Verstrickungsbruch der gepfändeten Dachziegel gewertet hat, nicht unter dem Gesichtspunkt des\nübergesetzlichen Notstandes beurteilt worden ist. Sie\nmacht geltend, daß bei dem Angeklagten eine Pflichtenkollission bestanden habe, in der er sich für die Erhaltung des durch den Dachstuhlbrand 'geschädigten höherwertigen Hauses hätte entschließen müssen. Hierbei hätte er\nauf die gepfändeten Ziegel zurückgreifen müssen, weil\ndie Beschaffung der zu der Reparatur notwendigen Ziegel\nanderweit auf ordnungsmässigem Wege ihm nicht möglich gewesen sei. Zudem sei ein Teil des Daches bereits in Abwesenheit des Angeklagten mit den gepfändeten Ziegeln gedeckt worden, so daß er insoweit keinen Verstrickungsbruch begangen haben könne. Auch sei der Tatbestand des\n- Verstrickungsbruchs um deswillen nicht gegeben, weil die\nZiegel dadurch, daß sie auf das Dach des Hauses gelegt\nwurden, nicht der Verstrickung entzogen worden seien. Des\nweiteren habe sich der Angeklagte in dem Irrtum befunden,\ndaß durch seine Zession in Höhe des Schuldbetrages an\nden Gläubiger die Pfändung erledigt sei.\n\nAngesichts der im Urteil ausgesprochenen Überzeugung des Gerichts, ıach der der Angeklagte wußte, daß die\nPfändung der Dachziegel trotz der Zession bestehen geblieben war, ist der Einwand der Revision, daß der Angeklagte irrtümlich anderer Auffassung gewesen sei, als sachverhaltswidrig unbeachtlich.\n\nDie bei Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen werden nach § 94 Abs 2 BGB wesentlicher Bestandteil\ndes Gebäudes. Dazu ist im Einzelfalle nicht erforderlich,\ndaß die in Frage kommenden Baumittelstücke mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für Dachziegel, die zur Herstellung des Daches aufgelegt sind, ist daher die Eigenschaft des wesentlichen Bestandteils zu bejahen, so daß\nsie nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein können.\n\nDeshalb geht der Einwand der Revision fehl, der Angeklagte habe die Ziegel der Verstrickung nicht entzogen.\n\nNach dem Urteil ist es auch der Angeklagte selbst\ngewesen, der den weitaus größten Teil der gepfändeten\nZiegel verbaute und sie damit der Pfandverstrickung entzog. Diese Feststellung der Strafkammer bindet das Revisionsgericht. Der Sachverhalt ergibt, daß noch nach Wochen Dachbalken für das zerstörte Dachgebälk an den Angeklagten geliefert worden sind. Daß während dieser ganzen\nZeit für den Angeklagten eine Notstandslage bestanden\nhaben könnte, die die Verwendung der gepfändeten Ziegel\nnotwendig machte, 1äßt sich dem Urteil nicht entnehmen.\nDie Notstandshandiung ist aber nur gerechtfertigt, wenn\nsie bezweckt, eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden und\nwenn der dadurch angerichtete Schaden gegenüber dem Schaden, der dem Angeklagten durch das Offenstehen des Daches\ndrohte, unverhältnismässig gering gewesen ist. Zudem liegt\n\n-5.-\n\nein Notstand dann nicht vor, wenn die Gefahrenlage auch\neuf andere Weise beseitigt werden kann. Nach dem Urteil\nhat sich der Angeklagte nicht bemüht, den Schaden des Daches\nsonstwie abzuwenden, so daß sich sein eigenmächtiger Eingriff in fremde Rechte erübrigt hätte, Daher kann nicht\ngeltend gemacht werden, der Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes sei in dem Urteil übersehen worden.\n\nFür die Strafkammer bestand nach der Sachlage auch keine\n“Veranlassung, von sich aus eine besondere Prüfung darüber\nanzustellen, ob der Angeklagte etwa irrtümlich das Vorliegen eines Notstandes angenommen hat. Ein solcher Irrtum\ndrängte sich nicht auf.\n\n3. Nach den Feststellungen war von dem Vollziehungsbeamten des Finanzamts der fahrbereite Lastkraftwagen Uarke \"Citroen\" gepfändet worden. Für den Angeklagten war\nsomit klar, daß sein in Betrieb befindlicher Iastkraftwagen gepfändet war. Die Revision sieht diese Feststellung des Urteils in Zweifel. Damit richtet sie sich lediglich gegen den von der Strafkammer bindend festgestellten Sachverhalt. Das ist in diesem Rechtszuge unbeachtlich. Einen Rechtsfehler enthält das Urteil insoweit\nnicht. Deshalb bemängelt die Revision den Verstrickungsbruch hinsichtlich des gepfändeten Lastkraftwagens ohne\nErfolg, da sie von anderen tatsächlichen Voraussetzungen\nausgeht, als das Urteil feststellt,\n\n4. Soweit die Revision geltend macht, daß bei dem\nVerstrickungsbruch hinsichtlich der gepfändeten Bitumen-Fässer Veranlassung bestanden hätte, angesichts des eigentümlichen Verhaltezs des Angeklagten dessen strafrechtliche Verantwortung noch besonders zu prüfen, lassen sich\ndem Urteil keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß sich\n\neine solche weitergehende Aufklärung der Strafkammer aufgedrängt hätte. Die Erörterung der Persönlichkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung 1äßt erkennen, daß die\nStrafkammer sein Verhalten jeweils einer eingehenden Betrachtung unterzogen und dabei die inneren Regungen des\nAngeklagten ergründet hat, denen seine strafbaren Handlungen entsprangen. Soweit sich die Revision darauf beruft, daß der Angeklagte zumindest irrtümlich im Hinblick\nauf den schwebenden Zivilprozeß sein Vorgehen für rechtmässig gehalten haben könne und heute noch hält, bedurfte\nes keiner ausdrücklichen Erörterung im Urteil; denn die\nStrafkammer stellt fest, daß für den Angeklagten das Motiv\nseines Handelns war, sich für den Zivilprozeß ein Beweismittel zu sichern und bis zu dessen Beendigung zu erhalten.\nAus welcher inneren Einstellung heraus der Angeklagte zu\nseinem Tun gekommen ist, wird also von der Strafkammer\nnicht verkannt. Sein Verhalten ist aber von ihr nach der\nganzen Sachlage als böswillig angesehen worden, weil, wie\nsie sagt, er keinen Grund habe, den Aufbewahrungsort der\nFässer auch in der Hauptverhandlung noch zu verschweigen.\nEinen Rechtsfehler lassen diese Ausführungen des Urteils\nnicht erkennen.\n\n5, Die Straftat des einfachen Bankrotts, die in Verstößen gegen § 240 Nr 3 und 4 KO besteht, hat die Strafkammer trotz der darin liegenden Verletzung verschiedener\nStrafgesetze um deswillen als eine einheitliche strafbare\nHandlung angesehen, weil das Unterlassen der Buchführung\ntrotz bestehender Rechtspflicht (§ 240 Nr 3 KO) teilweise zugleich Bestandteil des Tatbestands der unterlassenen Bilanzziehung geworden ist (§ 240 Nr 4 KO). Die Tatsache, daß diese beiden strafbaren Handlungen durch dieoclbe Zahlungseinstetlung verbunden sind, hätte sie auch\n\nnicht zu einer Straftat im Rechtssinne vereinigen können\n(BGHSt 1, 186). Anders ist es mit ihrem Zusammentreffen\nnach §§ 73 StGB, dessen Voraussetzungen auf Grund des\nSachverhalts von der Strafkammer bejaht worden sind. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nDie Revision wendet ein, Verstösse gegen § 240 Nr 3\nund 4 KO könnten um deswillen nicht bejaht werden, weil\nder Angeklagte, entgegen der Auffassung der Strafkammer,\nkein Vollkaufmann gewesen sei. Zumindest sei der Angeklagte in dem unverschuldeten Irrtum gewesen, daß die\nUnterlassung der Buchführung nicht gegen ein Gesetzesverbot verstosse. Es komme hinzu, daß er keinesfalls\nschuldhaft gehandelt habe, denn trotz eifrigen Bemühens,\ngeeignete Buchhaltungskräfte zu finden, sei ihm dies\nnicht gelungen. Daher entfalle bei ihm sowohl Vorsatz\nals auch eine etwa in Betracht kommende Fahrlässigkeit\nfür sein Verhalten.\n\nDaß die Strafkammer nach Anhörung mehrerer Sachverständiger zu der Auffassung gekommen ist. der Angeklagte sei Vollkaufmann gewesen, ist nach dem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDie Beweiswürdigung des Tatrichters kann aber mit der\nRevision nicht angegriffen werden. Insoweit ist daher\ndas Vorbringen der Revision unzulässig.\n\nDies gilt auch für die Auffassung des Gerichts,\ndaß dem Angeklagten bewußt gewesen ist, zur Buchführung\nverpflichtet zu sein. Die Strafkamer folgert dies schon\ndaraus, daß ihm der Beauftragte seiner Treuhandfirma\nbereits Ende 1948 gesagt hat, er müsse eine kaufmännische doppelte Buchführung einrichten, und daß er mehr-\n\nfach selbst versuchte, seine ab 1. Januar 1950 zurückgebliebene Buchhaltung in Ordnung bringen zu lassen. Die im\nErgebnis gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Aus\ndiesem Sachverhalt ergibt sich zugleich, daß der Angeklagte nicht irrtümlich gemeint hat, zur Buchführung sei er\ngesetzlich nicht verpflichtet. Die Strafkammer stellt\n\nsein Verschulden fest, nachdem sie zu dem Ergebnis gekommen ist, daß seine Versuche, die Buchhaltung in Ordnung\nbringen zu lassen, verspätet eingesetzt haben. Schon lange vorher war er darauf hingewiesen worden, daß seine Buchhalterin nicht zurecht komme. Diese Begründung der Pahrlässigkeit des Angeklagten ist rechtlich nicht anfechtbar,\nDie Feststellungen lassen auch nicht erkennen, daß sich\nder Angeklagte dabei in einem Rechtsirrtum befunden haben\nkönnte.\n\n6. Bei dem Betrug zum Nachteil der Firma zEEEEm,\n& CHE wußte der Angeklagte, daß sein Konto bei der Bank\neinen Debet-Saldo aufwies. Die Firma erlitt eine Vermögensbeschädigung, weil der Scheck über 1000 DM nicht eingelöst\nworden ist. Aus diesem Sachverhalt 1&ßt sich jedoch nicht\nfolgern, daß der Angeklagte durch die Hingabe des Schecks\nam 8. Mai 1950 dessen Deckung bei der bezogenen Kölner\nGewerbebank vorgetäuscht hat. Denn zahlungsunfähig war\ner nach der Überzeugung des Gerichts erst ab Mitte 1950,\nund zwar etwa ab Ende Juni 1950. Überdies ist angenommen,\ndaß er sich erst etwa im August 1950 seiner Zahlungsunfähigkeit bewußt geworden ist. Es muß daher entscheidend\ndarauf ankommen, ob der Angeklagte damit gerechnet hat,\ndaß der im Zeitpunkt der Begebung ungedeckte Scheck bei\nseiner Vorlegung von der bezogenen Bank eingelöst werden\nwürde (BGHSt 3, 69, 72). Dabei ist zu berücksichtigen,\n\ndaß die Kölner Gewerbebank den Angeklagten jeweils sein\nKonto überziehen ließ. Sie räumte ihm damit einen Kredit\nein, der - von vorübergehenden Ausnahmen abgesehen - äusserstenfalls bei 2 500 DM lag. Zwar hatte die Bank dem\nAngeklagten verschiedentlich mitgeteilt, daß er dafiir sorgen müsse, sein Konto wieder abzudecken. Das kann sich\naber nach dem Sachverhalt des Urteils auf die Fälle beschränkt haben, in denen ihm vorübergehend über 2 500 DM\nhinaus Kredit gewährt worden ist. Deshalb ist die innere\nTatseite des Betrugs zum Nachteil der Firma ZEEEEEEn, &\nCH nicht hinreichend dargetan. Dies auch deshalb nicht,\nweil nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte zu dieser\nZeit nicht annehmen konnte ünd auch nicht angenommen\nhat, es würden bis zur. Vorlegung des Sche::ks auf seinem\nKonto wieder Gelder eingehen, die eine Einlösung des\nSchecks nach Lage der Sache gewährleisteten. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteile der Firma ZEMENEE»\n& CHR muß daher aufgehoben werden.\n\n7. Die Einwendungen der Revision gegenüber dem Betrug zum Nachteile der Firma GB, daß Vorsatz nicht\nnachgewiesen sei, sind angesichts der tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils offensichtlich unbegründet.\n\n8. Gleiches gilt für die Bemängelung des Betrugs\nzum Nachteil der Firma DB. Die Sachdarstellung der Revision ist gegenüber_dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt. neu. Dem Gericht konnte sich nach dem Ergebnis\nseiner Beweisaufnahme nicht aufdrängen, über eine etwa\nverzögerte Weitergabe des Blankoschecks durch den Kraftfahrer des Angeklagten von sich aus noch eine weitere\n\nAufklärung zu betreiben.\n\n9. Bei dem Betrug zum Nachteil der Firma KM müssen die Überlegungen der Strafkammer, die sie dazu be-\n\n- 10 -\n\nstimmt haben, bei der Ausstellung des ersten ungedeckten\nSchecks die innere Tatseite des Betrugs zu verneinen,\nnicht auch für den drei Tage später ausgestellten weiteren Scheck gelten. Darin liegt kein Denkfehler. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte bei der Ausstellung des ersten Schecks der Meinung gewesen sein möge,\nnoch für Deckung sorgen zu können, daß er dagegen bei\ndem zweiten Scheck nicht mehr damit rechnen konnte, auch\ndessen Einlösung noch zu sichern, und daß er sich dessen\nauch bewußt gewesen ist. Der Einwand der Revision ist daher unbegründet. \\\n\n10. Mit Bezug auf die Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge ist die Strafkammer zu der Überzeugung\ngekommen, daß der Angeklagte sich mit Beginn der Verschärfung seiner finanziellen Lage vorgenommen hatte, künftig\nkeine Sozialversicherungsbeiträge mehr an die AOK zu zahlen, um das gesparte Geld anderweitig verwenden zu können. Den Vorsatz des Angeklagten zu dieser Straftat folgert das Gericht insbesondere daraus, daß er freiwillig\nüberhaupt nicht zahlen wollte. Sie entnimmt dies seiner\neigenen Äußerung darüber. Angesichts dieses Sachverhalts\nwirft die Revision ohne Grund die Frage auf, ob nicht\nder Angeklagte zu seinem Verhalten durch einen entschuldbaren Irrtum veranlaßt sein könne. Die Strafkammer konnte\nkeine Veranlassung haben, von sich aus in dieser Rich-\n\n\\\nI-t or\n{ ,\n\n- 11 —-\n\ntung weitere Nachforschungen anzustellen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/2-str-297-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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