{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-21_2_StR_399_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-21","aktenzeichen":"2 StR 399/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 399/54 j 2315 057 67\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Gastwirt Karl N iM aus a dort\ngeboren ar EB 1911,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, ,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n3undesrichter Dr. Arrüt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundebeamter der Geschäftsrtelle,\nfür Recht erkanrt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 9. Juni 1954 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSen\n\nnn nn nn m nr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen und\ndes Verfahrensrechts. Einer Erörterung der Verfahrensrügen\nbedarf es nicht, da das Urteil wegen sachlichrechtlicher\nMängel in vollem Umfange aufgehoben werden muss.\n\nDer Angeklagte betrieb mit seiner Braut, der geschiedenen Ehefrau PM, zusammen die Gastwirtschaft \"TB\n(GO in HERE (Kreis KU). Am 31. Juli 1952 abends\nunternahmen beide mit ihren Serviererinnen DW und\nSC im Kraftwagen eine \"Bummelfahrt\" nach KW, von\nder alle gegen korgen angeheitert zurückkehrten. Da jetzt\nKaffee getrunken werden sollte, begab sich die DEM allein\nin die Küche und setzte dort Wasser auf, Der Angeklagte kam\nihr nach, wurde geschlechtlich erregt, näherte sich der\nDEE und versuchte, sie zu gewinnen. Als diese sich ablehnend verhielt, legte er den Arıı so fest um ihre Schultern, dass sie sich erst nach einer weile unter Aufbietung ihrer Körperkräfte aus seiner Umarmung befreien konnte.\nUnterdessen versuchte er mit allen Kräften, sie zu küssen,\nund strich ihr trotz ihres Widerstandes mit der freien\nHand über dem Kleid an den Brüsten. Zrst als er versuchte,\nihr unter dem Rock an den Geschlechtsteil zu fassen, gelang es der DEE, sich mit Gewalt zu befreien und die\nHand des Angeklagten wegzuschlagen, wobei sie ihn energisch\naufforderte, sie in Ruhe zu lassen. In diesem Augenblick\nbetrat Frau PB die Küche und stellte die beiden\neifersüchtig zur Rede, worauf Frau DB versicherte, dass\nsie nichts mit den Angeklagten gehabt habe und auch nichts\nmit ihm zu tun haben wolle. Der Angeklagte bestreitet, der\n\nDER unter üen Rock gegriffen und bei seinem Werben um\nsie die Grenzen des Erlaubten überschritten zu haben. Es\nsei natürlich, dass eine Frau unter solchen Umständen zunächst Yiderstand leiste, der Mann aber ihn in angemessener\nForm zu brechen versuche. Diese Verteidigung hält das Landgericht durch die Aussagen der Zeugin DEE und die Angaben, die der Angeklagte nach der eidlichen Zeugenaussage\ndes Kriminalpolizeiwachtmeisters Sch bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, für widerlegt. Danach\nsteht zwar fest, dass der Angeklagte der DE unter den\nRock gegriffen und ihr an den Geschlechtsteil zu fassen\nversucht hat. Im Einblick auf die Umstände, unter denen\ndies geschah, musste das Urteil aber zweifelsfrei erkennen\nlassen, dass dem Tatrichter der Unterschied zwischen unzüchtigen Handlungen im Sinn von § 176 Abs I Nr 5 und\nblossen hardgreiflichen Zuäringlichkeiten bewusst war,\n\ndie zwar Beleidigungen sein können, aber noch nicht als\nunzüchtige Handlungen i.S. des § 176 Abs I Nr 1 StGB zu\nbewerten sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhten oder\ndarauf abzielten (BGH 4 StR 56/53 in NJW 1954 S 120). Diese\nFrage ist jedoch nicht erörtert. Aber auch wenn nach dem\näusseren Tatbestande eine unzüchtige Handlung vorliegen\nsollte, bedarf es genauerer Feststellungen zum Vorsatz\n\ndes Angeklagten. Die Vorgeschichte dieser nach gemeinsam\ndurchfeierter Nacht begangenen geschlechtlichen Handgreiflichkeiten macht sorgfältige Ermittlungen darüber nötig,\nob dem Angeklagten das ablehnende Verhalten der DEM als\nendgültig erschien, oder ob er glaubte, ihr Sträuben sei\nnicht ernstlich gemeint. Hierfür könnte es auch von Bedeutung sein, wie die DEEEB sich der überraschend hinzugekommenen Frau PEMEEB gegenüber verhalten, ob sie nach\ndiesem Vorfall ihre Stellung bei dem Angeklagten sofort\n\nx\nSC\n\naufgegeben und Strafanzeige erstattet oder warum sie damit\nzunächst gewartet hat. Da zum inneren Tatbestande jede\nFeststellung fehlt, muss das Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden.\n\nAuch die Anwendung des § 23 Abs 3 Nr.1 StGB'ist'\nrechtsirrig. Nach der Ansicht der Strafkammer geht es nicht\nan. dass ein Arbeitgeber \"entgegen dem Gedanken einer Generalprävention\" durch die Bestrafung nur eine Diffamierung erfährt, nicht aber die liärte und Schwere einer Strafe durch\nihre Vollstreckung kennenlernt, wenn er zur Befriedigung\nseiner Sinnenlust mit Gewalt unzüchtige Handlungen an seiner\nArbeitnehmerin vornimmt. Es wird nicht dargelegt, warum\nhier nach der Ansicht des Landgerichts der Gedanke der Allgemein-Abschreckung die Vollstreckung der Strafe erfordert.\nDies kann der Fall sein, wenn bestimmte Straftaten in gemeinschaftsgefährlichem Umfange zunehmen. Das öffentliche\nInteresse wird auch dann zu bejahen sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters so schwer wiegen,\ndass das Unterbleiben der Strafiverbüssung das Vertrauen .\nder 3evölkerung in die Rechtsprechung erschüttern und dadurch mittelbar die vom Staate geschützten Werte gefährden\nwürde (3GH 6, 125 /127/). Es kann auch von Bedeutung sein,\ndass sich aus der Person des Verletzten ein besonders\nstarkes Sühnebedürfnis ergibt, das mit zu beachten ist.\n\nEs ist dem Tatrichter aber nicht verwehrt, die in der Person des Täters etwa begründeten besonderen Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen und ihnen\nden Vorrang zu geben (BGH 6, 296 ‚301/). Die Urteilsgründe\nlassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese Gesichtspunkte erkannt und gegeneinander abgewogen hat.\n\nIn der neuen Hauptverhendlung wird der Verteidiger\nGelegenhsit haben, für eine etwaige neue Strafzumessung\n\nBeweisamträge zur Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit\nder DEE vom Angeklagten zu stellen.\n\nDr. Noericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-21/2-str-399-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-21/2-str-399-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.077282+00:00"}}