{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-14_2_StR_446_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"2 StR 446/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2515 056 R\n\n2 _ StR 446/54\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Landwirt Franz A EEE aus De, Gort\ngeboren am EEE 1897,\n\n2.) den Landwirtsgehilfen Heinrich A mp zus BEEEEED\nGE. dort geboren am m 1925;\n\n3.) den Landwirt Johannes A mm aus Des,\ndort geboren am EEE 1923,\n\n4.) den Lebensmittelgrosshändler Johannes H EB aus\nPOEEEEEEEEED, Sehoren arı EEE 1906 in TREE,\n\nwegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels u.a;\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,’\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 28. November 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt sind.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n| oT nn nn nn\n\n- 2.\n\nGrün de:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, und zwar:\nYranz AGD wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels und wegen\nUnterschlagung, die Angeklagten Heinrich und Johannes Ad\nwegen fortgesetzten Bandenschmuggels, den Angeklagten Hg»\nwegen gewerbsmässiger Abgabenhehlerei in Tateinheit mit Devisenvergehen, Mit ihrer Revision erheben die Angeklagten die\n\nSachbeschweräe.\n\nDie Angeklagten Franz, Heinrich und Johannes A rügen auch Verletzung des Verfahrensrechts, belegen sie jedoch\nnicht mit Tatsachen; die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2\n\nStPO).\n\nI. Franz. Heinrich und Johannes A\n\n1;) Nach dem Urteil stellte der Angeklagte Franz Amp den\nfrüheren Mitangeklagten Tip einen Schuppen seines Gehöftes\nals Lagerplatz für den Schmuggel von Kaffee zur Verfügung. Er\nübernahm es auch, jeweils bei einem Schmuggeltransport seine\nHunde aus dem Zwinger in die Scheune zu verbringen, um ihr Anschlagen zu vermeiden. TB übernahm nun mit Trägern, deren Zahl\nsich in der Regel auf sieben Mann belief, unverzollten Kaffee an\nder Grenze von Belgien und brachte in sieben Gängen mindestens\n2 Z:rzudem Umschlagplatz, Bei drei Gängen legte er den Kaffee\nzunächst in einem in der Obstplantage des Franz Am gelegenen\nBunker ab. In zwei Tällen schafften die Angeklagten Heinrich und\nJohannes AED von dort den Kaffee im Auftrag ihres Vaters,\ndes Franz AB, mit einem Pferdekarren in den Schuppen. Der\ndritte Posten Kaffee kam abhanden. Von dem Schuppen wurde der\nKaffee jeweils von nicht mehr ermittelten Personen mit Kraftwagen abgeholt.\n\nDie Strafkemmer beurteilt die Tat des Angeklagten Frenz\nAR 21s fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmugrel und\ndie der Angeklagten Heinrich und Johannes AM ais fortgesetzten Bandenschmuggel. Sie hält ein bandenmässiges Handeln\nfür gegeben, da die Angeklagten in Kenutnis, dass der Schmuggel\nvon einer Vielzahl von Personen im gewollten und bewussten Zusammenwirken durchgeführt werde, sich in die Schmuggelorganisation einreihten und auch selbst \"zur Verwirklichung des erstrebten gemeinsamen Zieles tätig wurden\". Dies ist rechtlich\nfehlerhaft.\n\nNach ständiger Rechtsprechung genügt zum Bandenschmuggel\nricht, dass sich mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen Durchführung der Zollhinterziehung verbinden; sie müssen\nauch zu irgendeinem Zeitpunkt zeitlich und örtlich körperlich\nbei üem Schmugpelunternehmen selbst zusammenwirken (RGSt 71, 49;\nBeHSt 3, 40 /A2/). Diese Voraussetzungen hat die Strafkamner\nnach Gen bisherigen Feststellungen bei keinem der drei Angeklagten geprüft, Franz AB nat wonl den Schuppen und auch den Bunker als Umschlagplatz und Aufbewahrungsraum zur Verfügung gestellt. Er hat auch die Hunde weggeschafft, so dass sie den Transport nicht hinderten. Es ist aber nicht festgestellt, dass er\nin irgendeiner Weise hierbei mit zwei Personen zu gleicher Zeit\nund am gleichen Ort zusammen tätig wurde. Dies ist auch bei Hein-\n»ich und Johannes AM der Fall. Sie beförderten den Kaffee vom\nBunker zum Schuppen nach den bisherigen Feststellungen ohne Hithilfe eines Dritten, Dass ihr Vater ihnen den Auftrag hierzu gab,\n\nen\n\ngenügt nicht, da er bei der Beförderung selbst nicht mitwirkte. ;\nDie bandenmässige Bejahung ist daher bisher nicht ausreichend\nnachgewiesen, Die Strefkammer wird in der angegebenen Richtung\nden Sachverhalt weiter aufklären müssen.\n\nIm übrigen bestehen gegen die Ännahme des gewerbsmässigen\nHandelns bei Franz AB Keine Bedenken (BEHSt 1, 385). Die\n\nAnnahma eines Fortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden:\n\nDie Aufhebung des Urteils war auf die übrigen Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, nicht zu erstrekken, da sie nach den Feststellungen bandenmässig vorgingen.\n\n2.) Die Strafkamner ist überzeugt. dass der Angeklagte Franz\nAGB mindestens 2 Ztr des im Bunker hinterlegten Rohkaffees\nan sich brachte und an den Mitangeklagten HB verkaufte-Sie stellt fest, der Angeklagte sei, sobald der Kaffee im\nBunker eingelagert war, in der Lage gewesen, wirksam jeden\nDritten am Betreten des Bunkers, der in seinem eingezäunten\nund umfriedeten Grundstück war, zu hindern und von der Herrschaft über die Gegenstände innerhalb der Einfriedung auszuschliessen. Er habe auch die unmittelbare und unbeschränkte\nEerrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Sachen\nin Anspruch genommen. Hiernach ist die Annahme der Strafkanmer, der Angeklagte habe an dem im Bunker eingelagerten Kaffee Alleingewahrsam gehabt, rechtlich nicht zu beanstanden.\nDer Angeklagte hat 2 Ztr von diesem Kaffee an Sich gebracht\nund für eigene Rechnung weiter veräussert, demnach wie ein\nEigentümer darüber verfügt. Zutreffend hat die Strafkammer\ndarin eine Unterscklagung gefunden.\n\nDas Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe gemeinsam mit Tu: ICE und SCHE über den dritten\nPosten des im Bunker gelagerten Kaffees verfügt, sie hätten\nihn unter sich geteilt, wobei der Angeklagte 2 Ztr erhielt,\nhält die Strafkammer für widerlegt. Die Angriffe gegen diese Beweiswürdigung können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Im übrigen hätte der Angeklagte auch nach\nseiner von der Revision vorgetragenen Einlassung den Kaffee\nrechtswidrigerweise an sich genommen und unterschlagen.\n\nDie Verurteilung konnte trotzdem auch insoweit nicht\nbestehenhleiben. Soweit der Angeklagte den Kaffee an sich\nbrachte und weiter veräusserte, hat er sich auch der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht (BGHSt 4, 36 /397). Diese ist\nein Teil des flortgesetzten gewerbsnässigen Schmuggels. Zwi -\nschen ihm und der Unterschlagung liegt Tateinheit vor. Die\nAufhebung der Verurteilung wegen des Abgabendelikts hat sich\ndaher auf die Verurteilung wegen der Unterschlagung zu er-\n\nstrecken:\n\n11. ER\n\nNach den Feststellungen übernahm der Angeklagte, der\nLebensmittelgrosshändler und Inhaber einer Kaffeerösterei\nist, von den ausländischen Lieferanten 12 Ztr Rohkaffee und\nvon Franz MED ie von diesem unterschlagenen 2 7tr Rohxaffee, Er verkaufte ihn an verschiedene Abnehmer vieiber\noder vermischte ihn mit seinem im Betrieb vorhandenen, ordnungsgemäss erworbenen Kaffee und veräusserte diesen an seine\nKunden. Er wusste, dass weder der Zoll noch die Steuer für den\nKaffee entrichtet waren. Es wurden ihm weiter von einem unbekannten Kraftfahrer im Auftrag der ausländischen Lieferanten\n7 Ztr Rohkaffee zum Kauf angeboten. Er lehnte den Erwerb ab,\nerklärte sich aber auf Bitten bereit, den Kaffee in einen\nSchuppen einzulagern und sich um einen Abnehmer zu bemühen.\nDieser Kaffee wurde ihm seiner Angabe nach gestohlen:\n\nDie Strefkammer beurteilt die Tat des Angeklagten als\nfortgesetzte gewerbsmässige Steuerhehlerei, da er 14 Ztr\nRohkaffee erworben und 7 Ztr zur Aufbewahrung übernommen\nund sick um einen Abnehmer bemüht habe in Kenntnis, dass\nweder Zoll noch Steuer bezahit waren. Er habe hierbei die\nAbsicht gehabt, sich durch wiederholte Begehung solcher Straf-\n\nnun\n\ntaten eine laufende Einnahmequelle für eine gewisse Zeit\nund Dauer zu verschaffen. Diese rechtliche Beurteilung ist\nnicht zu beanstanden, soweit der Angeklagte 12 Ztr Kaffee\nvon TB und 2 Ztr von Franz AB erwarb. Die Ware\nwar bei ihm zur Ruhe gekommen und die Hinterziehung beendet,\nals er den Kaffee erwarb. Bedenken begegnet jedoch die Annahme einer Steuerhehlerei, soweit er 7 Ztr Kaffee für die\nausländischen Lieferanten einlagerte und sich um einen Äbnehmer hierfür bemühte, Die Ware war bis zum Verkauf an den\nAbnehmer bei ihm untergestellt. Sie war nur vorläufig, aber\nnicht endgültig zur Ruhe gekommen, die Abgabenhinterziehung\ndemnach noch nicht beendet (RGSt 69, 193). Der Angeklagte\nkonnte daher bei ihr noch mitwirken. Er hat dies auch getan\nund sich dadurch einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht. Durch den Rechtsfehler ist der Angeklagte auch beschwert. Zwar sieht das Gesetz für die Steuerhehlerei den\ngleichen Strafrahmen wie für Abgabenhinterziehung vor; der\nAngeklagte hat jedoch Anspruch darauf, dass seine Tat nach\ndem Strafgesetz beurteilt wird, das auf sie anwendbar ist.\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung das Urteil beeinflusst hat.\n\nDa diese Tat ein Teil der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Handlung ist, war die Verurteilung wegen Steuerhehlerei im ganzen und auch wegen des damit in\nTateinheit angenommenen Devisenvergehens aufzuheben. Die\nStrafkammer wird bei der neuen Verhandlung die Frage der\nGewerbsmässigkeit sowohl für die Abgabenhinterziehung\nwie für die Steuerhehlerei ‚neuerdings prüfen müssen. Die\n\nAbsicht, sich durch wiederholte Begehung eine laufende\nEinnahme für einige Zeit und Dauer zu verschaffen, kann\ndabei auch schon bei einer einzelnen Betätigung vorliegen,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/2-str-446-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/2-str-446-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.198142+00:00"}}