{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-14_2_StR_422_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"2 StR 422/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 SiR 422,54 2315 055\n\nTm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. med. Heinrich R uuiEEn\naus ME, dor: geboren am u 1916,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rauschgiftvergehens\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 14. Dezember 1954, ander teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WERD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (EEE\n\nals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das _Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 18,\nJuni 1954, soweiü er verurteiit ist, mit den\nFesisteilungen aufgehoben. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent--\nscheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nvon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens gegen das\nOpiumgesetz (§ 10 Abs 1 Nr 1, 2, 6 in Verbindung mit\n88 1, 3, 4, 8) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nacht Monaten Terurteils worden. Auch ist ihm die Ausübung des selbständigen Arztberufes auf die Dauer von\ndrei Jahren untersagt worden, \\\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von\nVerfahrensvorschrifien und fehlerhafte Anwendung’ des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Verfahrensrechtlich macht er geltend, das Gericht\nhabe seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es bei den einander widersprechenden Gutachten der beiden Sachverständigen keinen Obergutachver zugezogen habe. Lie beiden gehörten Sachverständigen haben die Verantwortlichkeit des Angeklagven nicht\nfeststellen können, soweit er sich Opiate zum eigenen\nGebrauch verschafft hat. Das Gericht hat ihm daher für\ndiese seine Handiungen den Schutz des § 51 Abs 1 StGB\nzugebilligt. Soweit er dagegen dem Mitangeklagten De\nEB Oyiate besorgte, ist die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, der die Fähigkeit des\nAngeklagten, das Unerlaubbe seiner Handlungsweise einzusehen, wegen seiner eigenen Rauscheiflsucht zwar für\n\"eingeschränkt angesehen hat, aber nicht in dem Maße,\ndass eine erhebliche Einschränkung im Sinne des § 51\nAbs 2 StGB vorlag. Der andere Sachverständige befürwortete nach dem Urteil die Anwendung des § 51 Abs 2 St@B,\nDas Gericht hat sich zu seiner Meinung entschieden auf\nGrund der Erwägung, dass der Angeklagie trotz des Genusses von Opiaten seine ärztliche Praxis ordnungsgemäss\nversorgt hat und insoweit keine Klagen bei der Ärzte-\n\n-3-\n\nkammer laut geworden sind. Die Einholung eines Obergutachtens durch einen weiteren Sachverständigen drängte\nsich unter diesen Umständen der Strafkammer nicht auf,\nweil für sie keine tatsächlichen Zweifel mehr für ihre\nAuffassung bestanden haben. Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.\n\n2 ) In diesem Zusammenhange gewinnt jedoch die Sachrüge der Revision Bedeutung. Nach dem Urteil ist es\nnicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte auf Grund\nseiner eigenen Sucht die Besorgung von Opiaten für De\nEB für nicht so schwerwiegend hielt, als wenn er\nselbst frei von Sucht gewesen wäre, zumal er in der\n\nfraglichen Zeit sehr häufig unter dem Einfluss des ge- |\n\"nossenen Rauschgiftes stand. Die Strafkammer bejaht\n\nauf Grund der Gutachten der beiden Sachverständigea\nund des sonstigen Beweisergebnisses, dass der Angeklagte fähig gewesen ist, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen. Im Anschluss an das Gutachten des\n\"Sachverständigen, dem sie beitritt, führt sie aus, dass\n\"diese Fähigkeit, wenn sie auch eingeschränkt gewesen\nsei, doch nicht in dem Maße vermindert gewesen sei,\ndass eine erhebliche Einschränkung im Sinne des § 51\nAbs 2 StGB zu bejahen wäre.\n\nDiese Begründung ist für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB unzureichend, Dessen Voraussetzungen entfallen nicht schon dann, wenn die Einsichtfähigkeit nicht erheblich vermindert ist. Sie sind vielmehr trotzdem dann gegeben, wenn die Fähigkeit, nach dieser Hinsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Auf\neine Feststellung hierüber, die in dem angefochtenen Urteil fehlt, kann umsoweniger verzichtet werden, als die\nStrafkammer bei dem Angeklagten für die Beschaffung von\n\nYu\n#.\n\n-4-\n\nOpiaten für DGEEEEEEB eine gewisse Entnemmung durch\nvorangegangenen oder gleichzeitigen Rauschgiftgenuss\nannimmt, derart, dass sich der Angeklagte bei vereinzelten Begegnungen mit DEE in einem rauschbedingten Hochgefühl befunden hat.\n\nDieser Rechtsfehler in der Begründung des Urteils\naötigt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, obwohl nach der übereinstimmenden Meinung der beiden Sachverständigen und nach der Auffassung der Strafkammer die\nToraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB für diesen Teil der\nHandlungen des Angeklagten nicht vorlagen. Denn wenn dem\nAngeklagten die Fähigkeit,nach seiner Einsicht zu handeln, gefehlt haben sollte, entfiele seine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit überhaupt. Das Urteil lässt eine Erörterung hierüber vermissen, Das betrifft aber den Schuldspruch, so dass die Verurteilung in vollem Umfang aufgshoben werden muss.\n\n3.) Sachlichrechtlich rügt die Revision auch Verletzung\ndes Opiumgesetzes und macht insoweit geltend, dass der Angeklagte auch weiterhin der Meinung gewesen sein könne,\ndie Betäubungsmittel seien bei DEE vom ärztlichen\nStandpunkt aus anzuwenden; er könne daher ihre Verschreibung zumindest für ärztlich begründet gehalten haben, so\ndass die innere Tatseite der strafbaren Handlung nicht erwiesen sei. Demgegenüber ergibt das Urteil, dass der Angeklagte von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst davon ausging, eine Verschreibung von Betäubungsmitteln für DEM\nEEE in diesen Mengen sei ärztlich nicht begründet. Er\nwusste, dass seine Handlungsweise die Bedeutung hatte,\n\ndie Sucht des DD zu befriedigen und zu fördern.\n\nBei diesem Sachverhalt begegnet es keinen rechtlichen\nBedenken, dass die Strafkammer auch die innere Tatseite\n\n5b.\n\ndes Vergehens gegen das Opiumgesetz bei dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen bejaht hat,\n\n4.) Ferner rügt die Revision Widersprüche in der\nStrafzumessung. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet. Dass die Strafkammer den Angeklagten als einen\nweichlichen Menschen bezeichnet und auch den Mitangeklagten DB für einen weichlichen Charakter hält,\nist kein Widerspruch. Die Feststellung der Strafkammer,\ndass der Angeklagte es war, der zumindest bei der Bemessung des Preises für die dem Di besorgten Rauschgifte der führende Teil war, ist unter diesen Umständen\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEbenso lässt sich die Feststellung, dass der Angeklagte selbst in der Zeit, in der er DCEEMEEEB Opiate\nverschaffte, sehr häufig unter dem Einfluss genossenen\nRauschgiftes stand, sehr wohl mit der Annahme der Strafkammer vereinbaren, dass er sich bei vereinzelten Begegnungen mit DEE :n einem rauschbedingten Hochgefühl\n\nbefunden haben möge.\n\n5.) Da wegen der nicht ausreichenden Begründung für die\nAblehnung des § 51 StGB die Verurteilung ohnehin aufgehoben werden muss, bleibt auch das Verbot der Berufsausübung nicht bestehen. Die Rüge der Verletzung des § 42\n\n1 StGB wäre aber auch begründet gewesen.\n\nDie Strafkammer hat auf das Verbot der Berufsausübung erkannt, weil der Angeklagte bei seiner Entlassung\naus der Strafhaft als selbständiger Arzt die Möglichkeit\nhätte, an Betäubungsmittel wieder heranzukommen. Sie ist\ndaher der Meinung, dass er sich zunächst bewähren müsse,\nEin Berufsverbot sei erforderlich, um die Allgemeinheit\nvor Gefährdung zu schützen.\n\nPR\n\n-6 -\n\nBei der Erörterung der Verantwortlichkeit des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, dass er -ron\nder strafbaren Beschaffung der Rauschgifte ahgesehenseine ärztliche Praxis ordnungsgemäss versorgt hat. Ab\nEnde 1952 hat er sich dann zum Zwecke der Entwöhnung\non Rauschgiften einer Kur unterzogen und ist im September 1953 als völlig entwöhnt entlassen worden, Wiederholte stationäre Nachuntersuchungen im November 1955\nund Juli 1954 haben den Erfolg der Kur bestätigt.\n\nDas Verbot der Berufsausübung setzt voraus, dass\ndies im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus\nder Strafhaft erforderlich ist. Diese sehr einschneidende Massnahme bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung im Urteil. Angesichts des wiedergegebenen Sachverhalts sind die zu seiner Begründung angeführten Gesichtspunkte unzureichend. Denn auch nach einer erfolgreichen Bewährungszeit könnte nur die gleiche Feststellung getroffen werden, wie sie jetzt schon vorliegt,\nnämlich, dass der Angeklagte des Rauschgiftes völlig\nentwöhnt ist, Eine Gefährdung , bedingt durch die eigene\nRauschgiftsucht des Angeklagten, ist also jetzt ebensowenig zu besorgen, wie nach einer ohne Beanstandung\nverbrachten Bewährungszeit. Die Verneinung einer Gefährdung schliesst niemals aus, dass wider Emwarten doch\nnoch einmal ein Rückfall eintritt. Diese Überlegung\nkann aber nicht dazu führen, die Frage nach einer Gefährdung zu bejahen, wenn nach menschlicher Voraussicht\nnicht mit ihr zu rechnen ist und keine Tatsachen vorliegen, die sie wahrscheinlich machen. Auch muss für das\nVerbot der Berufsausübung die Gefährdung für die Zeit\nnach der Strafverbüssung schon jetzt zu bejahen sein,\ndarf also nicht davon abhängig sein, ob eine Bewährungszeit mit oder ohne Erfolg überstanden wird, Die Berechti-\n\n-.o | u {rn Tr nei\n\n„. ...- -\n\n- 1-\n\ngung zu einer Bewährungsfrist durch das Berufsverbot\nist davon abhängig, dass die Gefährdung vorbehaltlos\nbejaht werden muss und das Verbov erforderlich ist, um\ndie Allgemeinheit vor ihr zu schützen, Bei der völligen Entwöhnung des Angeklagten von Rauschgiften fehlt\nes nach dem Sachverhalt des Urteils an ausreichenden\nAnhalispunkten dafür, dass er trotzdem mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in dieser Weise straffällig werden wird,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/2-str-422-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/2-str-422-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.174376+00:00"}}