{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-14_2_StR_397_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"2 StR 397/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2511 077 a\n\nIm Yanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pförtner Hans V EB zus Do, geboren\nam ED 1920 ir RO ve: En\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\n\nhat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Dotterweich\nQundesrichter Dr: Arndt\nBundesrichter Dr. kenges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanw2lt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter um\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 30. April 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..-\n\nnn nt nt nt\n\nDas Landgerieht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nschweren Diebstahl in vier Fällen zu acht Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDer angeklagte war seit 1951 Pförtner und Wächter in\ngen KB Verkehrshpetrieben, wo in den Jahren 1951 bis\n1953 erhebliche Diebstähle vorkamen. Der Angeklagte VB\nist an vier Fällen in der Zeit von Ende 1952 pis Frühjahr\n1953 beteiligt. Die Haupttäter kletterten jeweils über die\nhohe Umfassungsnauer des allseits umschlossenen Werkgeländes oder erbrachen im Innern mit Gewalt verschlossene Türen.\nSie luden das Jiebesgut auf ihren lastwagen zu ordnungsmässig gekauften kleineren Stücken. Vi veanstandete als\n?förtner in vier Fällen die Ladung nicht, obwohl er auf\nCrund vorheriger Unterrichtung wusste, dass sich auf dem\nLagen auch erhebliche Warenmengen befanden, die sich die\nTaupttöäter mittels Einbruchs verschafft hatten. Als Belohnung erhielt er dafür insgesamt etwa 500.- DM. - Das\nLandgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung zugunsten\ndes Angeklagten, dass er infolge einer Kriegsbeschädigung\n50 2% erwerbsbeschränkt und anerkannter Hirnverletzter ist,\nsowie 1951 an Tuberkulose erkrankt war,- erörtert aber die\nWirkungen dieser Krankheiten auf die Zurechnungsfähigkeit\nnicht.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichrechtlicher und verfshrensrechtlicher Bestimnun-\n\nSie meint, die Aufklärungspflicht sei verletzt, weil\ndas Gericht trotz der Hirnverletzung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geprüft habe. Die Revisionsschrift gibt allerdings nicht ausdrücklich an, welche Beweismitlel das Gericht hätte verwerten sollen. Das ist für\neine ordnungsmässige Aufklärun;srüge erforderlich (BGHSt 2,\n\nr\n\n-3-\n\n168). Der Inhalt der Revisionsschrift ergibt hier aber ausreichend. dass die Revision behauptet, das Gericht hätte einen\nSachverständigen vernehmen müssen, Diese Rüge ist begründet,\ndenn bei Hirnverletzten drängt sich regelmässig dem Gericht\ndie Vernehmung eines Hirmfacharztes auf (BGH NJW 1952, 633;\nsiehe auch die Richtlinien für das Strafverfahren Nr 49)-\n\nIm übrigen liegt ein zur Aufhebung nötigender sachlichrechtlicher Fehler vor, weil das Gericht trotz der -erheblichen Hirnvyerletzung des Angeklagten die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1\nund 2 StGB nicht geprüft, also die Möglichkeit einer Verminderung oder eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit\ndurch diese Verletzung übersehen hat.\n\nDr: koericke. Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/2-str-397-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/2-str-397-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.157638+00:00"}}