{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-07_2_StR_471_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"2 StR 471/54","doktyp":null,"leitsatz":"Ein \"Mitwirken zum Absatz\"! kann auch dann\n\ngegeben sein, wenn der Absatz nicht gelungen ist. . .","text_plain":"Ta\n2315 028\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nLo, un rm dene\n\nGesetzsStGB § 259 -\nRechtssatz: Ein \"Mitwirken zum Absatz\"! kann auch dann\n\ngegeben sein, wenn der Absatz nicht gelungen ist. . .\n\nAktenzeichen: 2 StR 471/54\n\nUrt.des BGH v. 7. Dezember 1954 -LG Aachen-\n\n2 StR 471/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Fritz Mil au: To, sort\n\ngeboren am EEE 1917, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1954,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr.Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt CC in. der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Eu\n\nals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aaöhen vom 27. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und die früheren An-\n\ngeklagten S und DEE wegen Hehlerei verurteilt sind, und im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEA\n. 2 _\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin zwei Fällen und wegen Betruges im Rückfall in zwei\nFällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefäng-\n\nnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie ist teilweise begründet.\n\nI. Hehlerei an einem Volkswagen,\n\n1. Verfahrensrügen sind nur zu diesem Teil des Urteils erhoben worden. Ihre Erörterung erübrigt sich, da\ndie Sachrüge insoweit Erfolg hat.\n\n2. Die Urteilsgründe lassen es zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat,\ndass der Angeklagte den Volkswagen nicht gestohlen, son-\n\nWagen gestohlen zu haben. Dies bestreitet er und behauptet, ein Mann, der sich \"IT\" genannt habe, sei einen\noder zwei Tage nach dem Diebstahl mit dem Volkswagen zu\nihm gekommen, habe sich als dessen Eigentümer ausgegeben\nund ihm angeboten, sich gegen Gewinnbeteiligung an dem\nVerkauf der Waren zu beteiligen, die der Wagen enthalten\nhabe. Nachdem sie dies in Ti und Tegp durchgeführt hätten, habe \"IB\" sich entschlossen, den schadhaft gewordenen Volkswagen zu verkaufen. Auch hierbei\nhätten er und der frühere Mitangeklagte SED ihn gegen Gewinnbeteiligung helfen sollen und auch geholfen,\nNach den Feststellungen des Landgerichts konnte ihm diese Einlasgung nicht mit Sicherheit widerlegt werden, ob-\n\na\n7”\nx\n\n2\n\ngr\nre\n\n?\nPe 7 a,\n\nTr T TEE\nea BE:\n\nnn\n\nun nme =\n\nrn\n\nu ec\n\n- 3 -\n\nwohl der dringende Verdacht gegen ihn besteht, den Wagen\ngestohlen zu haben, und zweifelhaft ist, ob \"Ip\" überhaupt „existiert\". Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht- Die Strafkammer hat den naheliegenden Verdacht, dass MP und SCHEB seipst\ndie Diebe sind, nicht überwunden, lässt ihn vielmehr offen. Darum kann sie nicht der sicheren Überzeugung sein,\ndass der Angeklagte in hehlerischem Vorsatz mitgewirkt\nhat, als ein Vortäter den Wagen bei Dritten abzusetzen\nversuchte. Unglaubhafte oder nur nicht widerlegte Angaben eines Angeklagten darf der Tatrichter seinem Schuldspruch nicht zugrundelegen. Ist nach Ausschöpfung aller\nErkenntnismittel eine eindeutige Feststellung nicht möglich, hat das Gericht aber die Überzeugung gewonnen, der\nAngeklagte könne nur entweder die Sache gestohlen oder\nsich als Hehler mit ihr befasst haben, so ist eine Wahlfeststellung zulässig und geboten (RGSt 68, 257; OGHSt 2,\n89; BGHSt 1, 127; 302; 5 StR 722/53 vom 23.2.1954). Da\nes insoweit an klaren Feststellungen fehlt, kann die Verurteilung in diesem Falle schon aus dem angegebenen Grunde nicht bestehen bleiben.\n\n3. Zum inneren Tatbestand hält die Strafkammer den\nNachweis nicht mit Sicherheit für erbracht, dass der Angeklagte anfänglich nicht der Meinung gewesen sei, der\nVolkswagen gehöre dem \"Jg. Nach der dann folgenden\nFeststellung musste er aber \"spätestens nach dem Verkauf\nder Waren den Umständen nach annehmen\", dass der Volkswagen mittels einer strafbaren Handlung erlangt war. Die\nweiteren Ausführungen des Urteils erwecken Zweifel, ob\ndem Landgericht bewusst war, dass § 259 StGB in allen\nFällen die Feststellung des Tatvorsatzes erfordert. Von\ndiesem Erfordernis sieht auch der Teii dieser Vorschrift\nnicht ab, nach dem es genügt, dass der Täter den Umständen nach annehmen muss, die fragliche Sache sei mittels\n\nTUrw Br\n\nR}\n\nin\n\nUWE\n\ndd\n\nTR\n\nWr\n\n”\n\nLu\n\nr\\\n\n%\n\n“ir\n\nwı._Nn\n\nr%\n\n-4-\n\neiner strafbaren Handlung erlangt. Diesen Gesetzeswortlaut\nhat das Reichsgericht seit dem Urteil vom 22. Dezember\n1920 (RGSt 55, 204) in ständiger Rechtsprechung als eine\nBeweisregel aufgefasst, kraft deren es so angesehen werden soll, als ob dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft Btsächlich nachgewiesen worden sei, wen\nder Richter Umstände feststellt, die dem Täter diese Überzeugung aufdrängen mussten. Dieser Rechtsprechung hat sich\nder Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHSt 2, 146). Jene\nUmstände müssen so auffällig auf die strafbare Herkunft\nder Sache hinweisen, dass ein verständiger und ehrlicher\nMensch in der Lage des Angeklagten den Makel erkannt und\nnicht nur mit dessen Möglichkeit gerechnet haben würde.\nLiegt nur das Letztere vor, so handelt es sich um eine\nnach § 259 StGB nicht strafbare bewusste Fahrlässigkeit,\nsofern der Täter gehofft hat, sein Verdacht sei unbegründet und der Vortäter habe die Sache einwandfrei erworben;\nwird dagegen zusätzlich festgestellt, dass der Täter die\nMöglichkeit in Kauf nahm und billigte, er fördere durch\nsein Handeln den Absatz strafbar erworbenen Gutes, so muss\ner wegen Hehlerei mit bedingtem Vorsatz bestraft werden.\nDie hierzu getroffenen Feststellungen der Strafkammer erwecken den Eindruck, als hätten die festgestellten Umstände nach der Ansicht des Tatrichters nur ausgereicht, um\ndem Angeklagten die Möglichkeit eines strafbaren Vorerwerbs\nzum Bewusstsein zu bringen, nicht aber dazu, um ihm die\nÜberzeugung von diesem Makel aufzudrängen. Nach Aufzählung\nder Tatsachen, die ihre Feststellung im einzelnen begründen\nsollen, fasst die Strafkammer das Ergebnis dahin zusammen,\ndass sich aus all diesen Umständen MED vun: SEE\nder Verdacht habe aufdrängen müssen und sich ihnen nach der\nÜberzeugung der Strafksmmer auch aufgedrängt habe, dass\n\"gm\" üen Volkswagen mittels einer strafbaren Handlung\n\nerlangt habe. Die Feststellung eines blossen Verdachtits\n\nPr} Ga a in WW\n\n-5-\n\ndes Angeklagten reicht nicht aus; denn sie sagt nur, dass er\ndie Möglichkeit erkannt hat, durch seine Mitwirkung einem\nDiebe beim Absatz der Beute zu helfen. Sie lässt es aber\noffen, ob er diesen Erfolg gebilligt, also mit bedingtem\nVorsatz gehandelt, oder ihn abgelehnt und ihn nur bewusst\nfahrlässig verursacht hat.\n\n\"umstände\" im Sinne des § 259 StGB können ferner nur\nsolche Tatsachen sein, die von aussen her auf die Überzeugung des Täters einwirken können, nicht aber dessen eigene\nHandlungen (RGSt 64, 4; BGH NIW 19553, 552). Die Revision\nrügt mit Recht, dass das Landgericht als solche \"Umstände\"\nauch eigene Handlungen des Angeklagten verwertet hat, so\ndie Eisenbahnfahrt MP: von WE nach TO,\ndas Anmieten eines Kraftwagens, das Abschleppen des Volkswagens von EB nach Au, die Tatsache, dass er mit\nSER und \"I\" zusammen den Wagen dort nicht sofort\nin eine Werkstätte gefahren, sondern sich alsbald nach\neiner Absatzmöglichkeit erkundigt hat.\n\n4. Unter \"Mitwirkung zum Absatz\" im Sinne des § 259\ntGB ist eine dem Vortäter mit seinem Einverständnis bei\nseiner Absatztätigkeit geleistete Förderung zu verstehen;\ndie blosse Vermutung seines Einverständnisses genügt nicht\n(LK£ III C). Das Landgericht stellt hierzu fest, dass sich\n\n\"Tun, u und SCHE nach Ankunft in A\n\nzunächst gemeinsam auf die Suche nach einem Käufer für den\nVolkswagen begaben; während aber MGi und SEE\nzusammenblieben und mit einem in TED zemieteten Personenkraftwagen innerhalb ABS umnerfuhren, um einen\nKäufer ausfindig zu machen, trennte sich \"Ti\" von ihnen,\num allein eine Absatzmöglichkeit auszukundschaften. Entgegen seinem Versprechen, wieder mit den anderen zusamnenzutreffen, liess er sich aber von da ab nicht mehr sehen, Danach besteht tatsächlich eine Unklarheit über den Zeitpunkt,\n\n2°? Ar,\n\n0\n\n“\n\nu\n\na RR BER. A001 TAU AB. NT a 5 UT 2 Be Aue Bat\n\n'%\n\nLa ME) Ge\n\nDa u)\n\n-\nx\n\nerytnn\n\n®.\n\nER TWTTT.\nen ee x\n\nFU\n\n-6 -\nbis zu dem der Angeklagte noch für Rechnung des \"JM\"\neinen Käufer suchte und von dem ab er im eigenen Interesse handelte. In der neuen Verhandlung wird versucht\nwerden müssen, hier zu genaueren Feststellungen zu kom-\n\nmen.\n\n5. Entgegen der Ansicht der Revision setzt § 259\nStGB nicht voraus, dass der Absatz der mit dem Makel behafteten Sache tatsächlich ge lungen ist. Diese\nAuslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nReichsgerichts (RGSt 5, 241; 56, 191). Sie ergibt sich\naus dem Wortlaut und der Entwicklungsgeschichte der Vorschrift. An ihr ist auch festzuhalten, nachdem die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1945 auch den\n\"Versuch der Hehlerei für strafbar erklärt, den Wortlaut\ndes Abs 1 aber nicht geändert hat.\n\n6. Zu Unrecht vermisst die Revision endlich eine\nausreichende tatsächliche Feststellung dafür, dass der\nAngeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, Sie ergibt sich ohne weiteres daraus, dass Ve in a1lseitigen Einverständnis am Verkaufserlös beteiligt wer-\n\nden sollte (UA 3, oben).\n\nII. Hehlerei_an einem Motorrad Marke \"Viktoria\".\n\n“ 'Den äusseren Tatbestand des § 259 StGB sieht die\nStrafkammer zutreffend darin, dass ME das der\nFirma DEINEN & Sohn in Bra gehörige Motorrad von\ndem Zeitungsverkäufer FEW, der es nur gemietet und\ndurch das Verkaufsangebot unterschlagen hatte, gekauft\nund in Besitz genommen hat. Auch hier spricht das Urteil\nnur von dm Verdacht des strafbaren Erwerbs, der\nsich dem Angeklagten aufdrängen musste. Wie im Falle I\nstellt die Strafkammer auch zur Begründung dieses Verdachts u.a. ein Verhalten ME: selbst fest, das\n\n. x N ‘\n’ u. nt. „ %. PER PIRPEE Kia ih .. .\nine nn TE Ta ed ET A Tee a A ERENTO.\n\nEP\n\nIT TI nn a\n\n2.8\nee mn\n\nDenen run\n\n- 7 -\n\nnicht als \"Umstand\" im Sinne des § 259 StGB verwertet\nwerden kann: Der Angeklagte hat es geflissentlich vermieden, die Kraftfahrzeugpapiere einzusehen, sich mit\neiner eidesstattlichen Versicherung des FM als des\nangeblichen Eigentümers begnügt und nach dem Empfang\n\ndes Motorrads den - unrichtig auf den Namen BoiiD\nausgestellten — Kaufvertrag vernichtet. Daraus ergeben\nsich die gleichen Bedenken gegen die Feststellung des\nHehlervorsatzes, wie zum Falle I. Ausserdem fehlt es\n\nan einer genauen Feststellung, welcher der mehreren Tatbestände, die § 259 StGB unter Strafe stellt, die einzelnen Beteiligten verwirklicht haben. Das Urteil sagt\ndazu nur (S 12), dass Vi, SCHE und 3\nihres Vorteils wegen ein Motorrad, von dem sie den Umständen nach annehmen mussten, dass es mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt war, angekauft oder sonst\n\nan sich gebracht oder zu dessen Absatz bei anderen mitgewirkt haben. Das genügt nicht. .\n\ney\n\nIII. Betrug_zum Nachteil des CM und Urkundenfälschung.\n\nTas von FM gekaufte Motorrad verpfändete der\nAngeklagte dem Kaufmann CE für ein Darlehen von\n400 DM, wobei er sich als Eigentümer ausgab und Rückzahlung des Geldes bis 22°° Uhr desselben Tages versprach.\nUm CE Bedenken zu zerstreuen, stellte der Ange-\n\nser.\n”\nE\n\nuw\nET,\nvar vn .\nne\nra. 7\n\nklagte eine von ihm mit dem Namen Hans KM unterschrie- RR,\nbene Bescheinigung aus, in.der er u.a. erklärte, dass das +\nKraftraä sein Eigentum sei, Das Gleiche bestätißte der #\nfrühere Mitangeklagte Rp den CE mündlich. Bi\n\nBi;\n\nDarnach und nach der Übergabe des Kraftrades, der Bescheinigung, des Kraftfahrscheins und der Steuerkarte zahlte\nSm dem Angeklagten die 40o DM. Diese hat MiNEMD\nicht zurückgezahlt. CME hat das Motorrad der Firma\n\na & Sohn herausgegeben, nachdem er von ihr erfahren hatte, dass sie das Motorrad nur vermietet hatte, Das\n\nÄ\n\nRi<\n\nu:\nnn\n\n-8-\n\nLandgericht sieht die Beschädigung, mindestens aber die\nGefährdung des Vermögens des CB darin, dass er\n\n400 DM gezahlt hat, ohne dafür die vereinbarte Sicherheit zu erhalten. Es hält das Pfandrecht für nicht entstanden, weil CM crov fahrlässig verkannt habe,\ndass ME nicht der Eigentümer sei (§§ 1207, 932\nAbs 2 BGB). Dagegen führt die Revision aus, es sei kein\nGrund ersichtlich, weshalb das Verhalten des Kaufmanns\nCE nicht zu seiner Überführung wegen Hehlerei ausreichen sollte, wenn die Strafkammer es schon als grob\nfahrlässig bezeichne. Soweit damit die Beweiswürdigung\nder Strafkammer angegriffen werden ‚soll, ist dies unzulässig. Rechtsirrig ist aber die Auffassung, dass schon\nein grob fahrlässiges Verhalten zur Bestrafung wegen Hehlerei führen könne.\n\nZum inneren Tatbestand stellt die Strafkammer entgegen der Einlassung des Angeklagten fest, dass er von\nsornherein nicht die Absicht hatte, das Geld zum verein-\n\nbarten Zeitpunkt zurückzuzahlen. Das hält die Revision\nfür unvereinbar mit der vom Landgericht als wahr unterstellten Behauptung des Angeklagten, der Bruder des früheren Mitangeklagten REED nabe diesem und ME\nEB fest zugesagt, er werde das Motorrad kaufen und den\nKaufpreis von 400 DM noch am gleichen Abend beschaffen.\nDiesem Kaufliebhaber hatte MP das Kraftrad kurz\nor den Verhandlungen mit CE angeboten, Dieser war\nzwar kaufwillig, konnte aber die geforderten 400 DM nicht\nsofort zahlen. MED wollte aber nur gegen bar verkaufen, weil er und SW dringend Geld benötigten. Er\nsah daher von dem sofortigen Verkauf des Motorrads an jenen ab und entschloss sich, das Rad anderweitig abzusetsen, wobei er an eine Verpfändung der Maschine dachte,\n\num - wie das Landgericht weiter feststellt - \" auf diese\nWeise die Möglichkeit eines späteres Erwerbs durch den\nBruder des Angeklagten REM offenzuhalten \". Die-\n\n+\nwor.\n\nud. ma TORTEMERE 7 — ar mie KR —\nse OT\n\n“er\n\n“\n\nB\n£}\nae ser.\n\na\n\n7 rm Bären EU\n„7 —n\n\nur\n\nen nr\n\nage\n\nPR EEE\n\nser Sachverhalt ist durchaus vereinbar mit der vorher\nerwähnten Feststellung des Landgerichis zum inneren\nTatbestand des Betruges. Denn danach wollte der Angeklagte nicht etwa sich selbst die Möglichkeit\noffenhalten, das Motorrad später wieder zu erwerben.\n\nIV. [m übrigen lässt das Urteil Rechtsmängel zu Ungun--\nsten des Angeklagten nicht erkennen, Die Aufhebung des\nUrteils wegen derithlereifälle macht es aber notwendig.\ndas Urteil auch im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nvV. Da auch die Verurteiiung des früheren Angeklagten\nSCHEEM in beiden Hehlereifällen und des früheren Angeklagten Bo wesen des zweiten Hehlereifalles auf\nden fesigestellten rechtlichen Mängeln des Urteils beruh‘, war insoweit gemäss § 357 StPO das Urteil des\nLandgerichts auch zu ihren Gunsten aufzuheben, auch\nhier ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr, Arndt\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-471-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1207","ref_norm":"1207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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