{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-07_2_StR_447_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"2 StR 447/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2515 058\n\n2_StR 447\n\nir\nI\niin\nPF>\n“\n,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Jakob W EEE aus MC Zeboren\nam ED 1910 ir VER 2.21. in anderer Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen Betruges im Rückfalle\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nÖberregierungsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (us\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in M.-Gladbach vom 26. August 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt-\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen»\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus und zu einer\nGeldstrafe von 300 DM verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist in vollem Umfange begrün-\n\ndet.\n\nDer Angeklagte bot dem Fabrikanten DB an 16. Mai\n1953 einen Schäferhund, den er \"Astor vom TC\" nannte;\nzum Kauf an. Ta DEE nur einen reinrassigen Hund mit Stammbaum kaufen wollte, erklärte der Angeklagte, die notwendigen\nPapiere seien vorhanden, er werde sie nachliefern. Der danach\ngeschlossene schriftliche Kaufvertrag enthielt die Angabe, es\nhandele sich um ein reinrassiges Tier, über dessen Stammbaum\nPapiere vorhanden seien. Ursprünglich hatte der Angeklagte für\nden Hund 800 DM verlangt; DEE erhielt ihn aber schliesslich für 350 DM. Zu diesem Preise gab er ihn an einen Bekannten in MOD, OH, weiter, der ihn vorher um die Besorgung eines reinrassigen Hundes gebeten hatte. I]\nzahlte auch 350 DM an Dip. Die versprochenen Papiere über\nden Stammbaum hat der Angeklagte nicht beschafft. Er hatte\nfrüher dem Verein für Deutsche Schäferhunde e.V. angehört. Dieser hatte ihn aber 1941 ausgeschlossen und \"Zuchtverbot\" über\n\nihn verhängt:\n\nDas Landgericht stellt fest, dass für Astor keine Papiere\nvorhanden waren und der Angeklagte solche auch nicht beschaffen konnte. Seine Täuschungshandlung sieht es rechtlich zutreffend darin, dass er dem Käufer DW das Gegenteil zu-\n\na _\n\n.r\n\nh,\n{\nh\n|\n\nTe\nmE er\n\nSe, +=\n\n4 m er\nul\n\nin -\n\nmn m a nt inne ann.\n\ngesichert hat. Unhaltbar ist aber die Feststellung, dass die\nzum Tatbestand des § 263 StGB gehörige Vermögensbeschädigung\nbei OB eingetreten sei; wenn überhaupt, so konnte die\ndurch die unrichtige Zusicherung veranlasste Vermögensverfügung des DEE nur dessen Vermögen, nicht das seines Abkäufers beschädigen, DEM: Vermögen hält das Landgericht aber\nnur für gefährdet, Die Tatsachen,aus denen es diese Gefährdung folgert, führt es nicht an. Sie ergibt sich hier auch\nnicht ohne weiteres aus dem dargelegten Sachverhalt. Da die\nStrafkammer das Gegenteil nicht feststellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Hund reinrassig gewesen ist. Der Angeklagte hat den anfänglich geforderten Preis von 800 DM auf\n\n350 DM herabgesetzt. OEM nat DEE den Hund abgenommen und denselben Preis dafür gezahlt. Dass der Hund \"nach Angabe des Zeugen DEE\" nur 120 - 150 DM wert gewesen sein\nsoll, räumt diese Bedenken nicht aus, da nicht zu erkennen\nist, ob dieser Zeuge den in ME pefindlichen Hund gesehen\noder seine Schätzung nur auf die Tatsache gestützt hat, dass\nder Stammbaum nicht nachzuweisen war.\n\nMit Recht rügt die Revision endlich das Fehlen genügender Feststellungen zum inneren Tatbestand des Betruges, Das\nUrteil sagt weder, worin die Absicht des Angeklagten gesehen\nwird, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, noch ob der Vorsatz der Vermögensbeschädigung vorlag, insbesondere ob der Angeklagte den Wert des - wie zu unterstellen -\nreinrassigen Hundes für erheblich niedriger hielt als den Kauf-\n\npreis,\n2. Betrugsversuch im Falle N:\n\nDer Angeklagte kaufte am 18. Juni 1953 von dem Kaufmann\nNEED: der ihm aus einem Hundekauf noch 100 DM schuldete, die\n\nLanghaarhündin \"Burga\" für 250 DM. Danach betrug seine Schuld\nalso noch 150 DM. Hierfür und für ein Darlehen von 200 DM gab\ner dem NEM die Schäferhündin \"Alice\" zum Pfand, die 300 -\n350 DM wert ist. Der Angeklagte hat weder den Kaufpreis bezahlt, noch das Darlehen zurückgegeben. Das Landgericht lehnt\nvollendeten Betrug ab, weil NEE sich erst auf Grund der geleisteten Sicherheit zu dem Verkauf und der Darlehenshingabe\nentschloss und durch die Pfandbestellung ein Schaden vermieden wurde. Es verurteilt den Angeklagten aber wegen versuchten\nBetruges, weil er seinen Vertragsgegner in den Glauben versetzt\nhabe, dass er gewillt und auch fähig sei, den Kaufpreisrest zu\nzahlen und die Darlehensschuld zu erfüllen; tatsächlich sei er\ndazu aber \"bei seinen Vermögensverhältnissen\" nicht in der La-\n\nge gewesen.\n\nDyass Darlehen hat der Angeklagte mit der Begründung erbeten, dass er sich in Geldverlegenheit befinde. Wann\nes zurückbezahlt werden sollte, stellt das Landgericht nicht\nfest. Auch ist bei der Reihenfolge, in der die Verhandlungen\nder Parteien dargestellt werden, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass er NW um das Darlehen erst gebeten hat,\nnachdem er ihm die Schäferhündin verpfändet hatte. Es ist daher nicht zu erkennen, mit welchen Täuschungshandlungen der Angeklagte bezweckt haben soll, NEM, der seine Geldverlegenheit kannte, zur Darlehenshingabe zu veranlassen. Die Täuvon 150 DM zu zahlen, soll der Angeklagte durch das Vorzeigen\neines Telegramms eus MM begangen haben, das den Kauf der\nLanghaarhündin \"Burga\" und von zwei jungen Hunden anbot, ferner durch die Angabe, dass er in KÜÜR einen Deckschein einlösen und denn den Stammbaum der Burga bekommen werde. Das Landgericht stellt weder fest, dass das Telegramm gefälscht war,\nnoch dass der Angeklagte ein solches Angebot nicht erhielt,\nnoch dass in KM kein Deckschein für eine Einlösung bereit-\n\nEr\n\n2.\n\nlag. Bestand aber die Möglichkeit eines Hundeverkaufs in N\nGB :atsächlich, so entbehrt die Feststellung des Landgerichts\nder sicheren Grundlage, dass der Angeklagte bei seinen Vermögensverhältnissen zur Zeit der ersten Kaufverhandlungen über\ndie Burga nicht in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von 150 DM nachzukommen. Schon die Tatsache,\ndass er Eigentümer der Schäferhündin. gewesen ist, die er im\nweiteren Verlauf der Verhandlungen dem N verpfändete, und\ndass er sich dazu gleich bereitfand, spricht hiergegen, Vorläufig ist weiter nichts festgestellt, als dass der Angeklagte\nzunächst versucht hat, mit NEM einen Kreditkauf ohne dingliche Sicherung zum Preise von 250 DM abzuschliessen, dem eine\nGegenforderung von 100 DU gegenüberstand, und dass er auf das\nVerlangen nach einer Sicherheit alsbald eine solche gegeben,\nferner dass er das ihm gegen ausreichende Sicherheit gewährte Darlehen am nächsten Tage für einen anderen Zweck verwendet\nhat, als er ihn bei der Darlehensgewährung angegeben hatte.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-447-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-447-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.575422+00:00"}}